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Der Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet - erkannt, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Entgegen der Meinung der drei Kleinunternehmer, welche den VfGH zur Prüfung der Registrierkassenpflicht angerufen haben, sieht das Gericht auch bei Kleinunternehmern durch die Registrierkassenpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Erfreulicherweise hat der VfGH klargestellt, dass erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Beurteilung einer möglichen Registrierkassenpflicht relevant sind, da ein Abstellen auf Umsätze des Jahres 2015 eine vom Gesetz nicht gedeckte Rückwirkung darstellen würde (dh die Rückwirkung hätte explizit im Gesetz geregelt werden müssen). Folglich kommt es frühestens ab 1. Mai 2016 zur Registrierkassenpflicht, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Registrierkassenpflicht liegt grundsätzlich bei jährlichen Umsätzen von mehr als 15.000,00 € und (davon) jährlichen Barumsätzen von mehr als 7.500,00 € vor. Da Bankomat- und Kreditkartenzahlungen auch als Barumsätze gelten, können Kleinunternehmer der Registrierkassenpflicht oftmals dadurch entgehen, indem sie ihre Kunden mittels Banküberweisung bezahlen lassen. Dies bringt freilich erhöhten administrativen Aufwand wie zB regelmäßiges Überwachen der Kontoeingänge, Erstellen von Mahnungen etc mit sich.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kann es dazu kommen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen unvollständig sind und Nachweise fehlen – dass die Finanzbehörde als letzten Ausweg eine Schätzung der Bemessungsgrundlage androht. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/13/0068 vom 27.1.2016) mit den Anforderungen an eine Schätzung der Bemessungsgrundlage durch die Betriebsprüfung auseinanderzusetzen. Im Fokus stand dabei ein Taxiunternehmer für Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung, bei dem die Betriebsprüfung mehrere Aspekte der Gewinnermittlung sehr kritisch betrachtete. So wurde etwa die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel gezogen, da häufig auftretende „Doppel- und Mehrfachlosungen“ (Entgelte für Taxifahrten) üblicherweise bei einem Taxiunternehmen nicht vorkämen, da es eine Vielfalt an Strecken zu befahren gelte. Außerdem stellte die Betriebsprüfung mittels Treibstoffintervallverprobung fest, dass die Treibstoffverrechnung möglicherweise nicht in Ordnung sei und in Folge die angegebene Kilometerleistung und die Erlöse in Frage zu stellen sind. Aus diesen und weiteren Umständen leitete die Behörde das Recht zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage des Taxiunternehmens ab.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Ziel einer Schätzung sein muss, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wenngleich jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Die Abgabenbehörde hat die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Demnach müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge (somit auch die anzuwendende Schätzungsmethode) schlüssig und folgerichtig sein und das Schätzungsergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auch auf alle vom Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Im konkreten Fall war etwa die vom Taxiunternehmen vorgebrachte Begründung für die höheren (als branchenüblich) Leerfahrten schlüssig, da er als Wiener Taxi nicht berechtigt ist, am Flughafen Wien Schwechat (in Niederösterreich) am Taxistandplatz zu stehen und auf Kunden zu warten, um entsprechende Umsätze bei der Rückfahrt vom Flughafen zu erzielen.

Schätzungsergebnisse durch die Betriebsprüfung unterliegen auch der Begründungspflicht. Im vorliegenden Fall hat der VwGH dies als nicht erfüllt angesehen und ist somit zu einem für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ergebnis gekommen. An eine Schätzung werden hohe Anforderungen gestellt – insbesondere damit eine möglichst den tatsächlichen Begebenheiten entsprechende Besteuerung erfolgt und nicht eine automatische Mehrbelastung im Sinne einer Pönalisierung.

Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau kontrolliert. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt.
Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahrenen Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden.

In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

Repräsentationsaufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem ein Freiberufler mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht keine genauen Nachweise im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen erbringen wollte.

Der VwGH bekräftigte mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, dass es für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder auch andere Freiberufler keine Sonderrechte gibt und daher etwaige Nachweispflichten nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht vermieden werden können. Eine bloße Glaubhaftmachung ist keinesfalls ausreichend. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist überdies wichtig, dass tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Produkt- und Leistungsinformation erfüllt wird.

Am Beispiel eines Rechtsanwalts bedeutet dies, dass etwa mit der Besprechung anhängiger Prozesse oder diverser Schadensfälle kein Werbezweck verfolgt wird und daher die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn im Rahmen eines Arbeitsessens Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden.

Schließlich kritisierte der VwGH auch den Einwand der Verschwiegenheitspflicht, da bei der für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten notwendigen Leistungsinformation sowieso keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht nachvollziehbar sei. Im Endeffekt bestätigte der VwGH die Notwendigkeit, dass die betriebliche Veranlassung für die Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall nachgewiesen werden muss und diesbezüglich keine Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw bestehen.

Kürzlich hatte das BFG (GZ RV/2100473/2013 vom 3.12.2015) über die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten bezüglich eines englischen Sprachkurses „Business Conversation“ zu entscheiden. Das BFG kam zum Schluss, dass schon der Name des besuchten Kurses „Business Conversation“ darauf schließen lässt, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für berufliche Zwecke verbessern wollen. Das BFG bejahte die Abzugsfähigkeit in diesem Fall, da es sich um eine Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma handelte, deren Kundenstock zu einem großen Teil englischsprachig war (zB Touristen).

Generell sind Fortbildungskosten abzugsfähig, sofern sie dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anforderungen des spezifischen Berufslebens gerecht zu werden. Bei Sprachkursen liegen Fortbildungskosten jedenfalls vor, wenn in diesen Kursen berufsspezifische Sprachkenntnisse (zB Fachvokabular für Ärzte, Recht, Technik, Wirtschaft etc) vermittelt werden und diese Kenntnisse im Beruf benötigt werden.

Sprachkurse allgemeiner Natur sind nur abzugsfähig, wenn diese auf Grund konkreter Erfordernisse im ausgeübten Beruf benötigt werden. (zB Grundkenntnisse in Englisch für Kellner, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin oder Italienischkurs für einen Exportdisponenten mit dem Aufgabengebiet Export nach Italien etc). So hatte das BFG bereits früher Aufwendungen für den Kurs „Cambridge Business English Certificate“ für eine Assistentin der Geschäftsführung als Werbungskosten anerkannt.

Die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen, welche im Ausland abgehalten werden, ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ebenso möglich. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel jedoch den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebens-führung zugerechnet, soweit nicht die ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist.

Den ebenfalls geltend gemachten Kosten für Kleidung (Blusen, Kleid, Hose etc) wurde vom BFG jedoch die steuerliche Anerkennung verneint. Mit Verweis auf VwGH-Judikatur sind nämlich Aufwendungen für Arbeitskleidung, die vom Arbeitnehmer auch privat getragen werden kann, da es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung (zB bei Meetings und Konferenzen) getragen wird.

Wie bereits angekündigt hat das BMF auf seiner Homepage unter der Rubrik Berechnungsprogramme  (https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme) einen Grundstückswertrechner veröffentlicht. Das Programm ermöglicht die Berechnung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell – seit 1. Jänner 2016 gilt der Grundstückswert regelmäßig als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage (anstelle des dreifachen Einheitswerts) bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer.

Das Ergebnis des Grundstückswertrechners (Berechnungsblatt) ist im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer für Dokumentationszwecke aufzubewahren. Bei Anwendung des Pauschalwertmodells kann es vorkommen, dass abgrenzbare Gebäudeteile – etwa Altbau und Zubau – betreffend Alter und Gebäudeart unterschiedlich zu bewerten sind. In solchen Fällen muss für jeden Gebäudeteil ein eigenes Berechnungsblatt mittels Grundstückswertrechner^erstellt^werden.

Für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats wichtig, da diesem das Besteuerungsrecht des Welteinkommens zukommt. Der andere Staat hat dann regelmäßig ein Quellenbesteuerungsrecht. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer natürlichen Person sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mehrere Prüfschritte vor. Sofern der Steuerpflichtige in beiden Staaten über einen Wohnsitz (eine Wohnstätte) verfügt, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen als Entscheidungskriterium an. Dabei handelt es sich üblicherweise um jenen Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Der VwGH hatte (GZ 2011/13/0091 vom 25.11.2015) über einen Dirigenten zu entscheiden, der für insgesamt 10 Jahre bei einem Orchester in Deutschland angestellt war und Wohnsitze in Deutschland und in Österreich hatte. Als Generalmusikdirektor in Deutschland verpflichtete er sich zur Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr. Das österreichische Finanzamt bezweifelte den auch vom deutschen Finanzamt angenommenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland aufgrund der stärkeren persönlichen Bezugspunkte zu Österreich. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die persönlichen Beziehungen typischerweise in Form von familiären Bindungen bestehen wie auch in der Betätigung gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Entgegen der Ansicht des österreichischen Finanzamts sah der VwGH die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland als maßgebend an – nicht zuletzt aufgrund der beruflich bedingten umfangreichen Anwesenheit in Deutschland und des Ausmaßes der Einkünfteerzielung aus der Anstellung als Generalmusikdirektor. Den für die enge persönliche Beziehung zu Österreich sprechenden Argumenten maß der Gerichtshof jedoch wenig Bedeutung zu bzw sah sie als nicht ausreichend nachgewiesen an. So konnte etwa eine gemeinsame Haushaltsführung am Wohnsitz in Österreich nicht nachgewiesen werden und auch die Aussage, dass die Managerin und spätere Ehefrau des Dirigenten so oft wie möglich nach Deutschland gependelt ist, war dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich abträglich.

Mit Wirkung ab 16. März 2016 sinkt der Basiszinssatz in Österreich von -0,12% auf -0,62%. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen.

Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

Ab 16.3.2016

Bisher

Stundungszinsen

3,88 %

4,38 %

Aussetzungszinsen

1,38 %

1,88 %

Anspruchszinsen

1,38 %

1,88 %

Berufungszinsen

1,38 %

1,88 %