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Das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) liegt derzeit im Begutachtungsentwurf vor und soll voraussichtlich mit Herbst 2017 in Kraft treten. Zuvor muss, da es sich dabei um eine Risikokapitalbeihilferegelung handelt, noch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insbesondere in der kritischen Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit, erleichtert werden und insgesamt positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gesetzt werden. MiFiGs haben in Österreich Tradition, da bereits mit der Steuerreform 1993 und dann mit dem MiFiGG 2007 besondere steuerliche Rahmenbedingungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Finanzintermediäre geschaffen worden sind. Ausgangspunkt für die MiFiGG 2017 ist wiederum ein sogenanntes „3-Ebenen-Modell“, in dem private Investoren bzw institutionelle Anleger sich an der MiFiG beteiligen und diese dann das gebündelte Eigenkapital Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellt.

Der Begutachtungsentwurf sieht ein flexibles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher. Dementsprechend soll auch die Grenze abgesenkt werden, ab der eine Beteiligung an einer MiFiG als Privatperson möglich ist. Während früher 500.000,00 € frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als „qualifizierter Privatkunde“ waren, sind nunmehr 250.000,00 € ausreichend. Die Mindestinvestitionssumme soll auch von bisher 100.000,00 € auf 10.000,00 € verringert werden. Für Investoren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgesehen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Ausmaß von 15.000,00 € jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von 4.125,00 € ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) erzielen generell steuerfreie Beteiligungserträge.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiederum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließlich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die Beibehaltung der steuerlichen Begünstigungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich eingesetzt und maximal 25% dem Veranlagungsbereich (zB Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten, Forderungswertpapiere etc) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuordenbaren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen. Wird allerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttungen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht.

Die Investitionsmöglichkeiten der MiFiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachstumsphase. „Zielunternehmen“ dürfen demnach nicht ausschließlich vermögensverwaltend tätig sein und auch noch kein Stadium erreicht haben (wie im Extremfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher keine Risikokapitalbeihilfe rechtfertigen würde. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise Förderfähigkeit vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Waren, Produkten, etc schon am Markt aufgetreten ist bzw kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunternehmen vorgesehen und es muss sichergestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch eine gewisse Streuung des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten früherer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als sehr großzügig – das Investitionsvolumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio € ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherrschenden Stellung an einem Unternehmen möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Nachdem schon für KMUs eine Investitionszuwachsprämie eingeführt wurde, wurde im Ministerrat Ende Februar beschlossen, auch Großbetriebe zumindest temporär zu fördern. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe ist Teil des Arbeitsprogramms der Bundesregierung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Als von der Förderung umfasst gelten Unternehmen dann, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio € erzielen und eine Bilanzsumme von über 43 Mio € vorweisen. Ursprünglich war die Förderung als vorzeitige Abschreibung vorgesehen, welche jedoch als selektive steuerliche Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mitarbeiter) gegen das Beihilfenrecht verstoßen hätte. Sofern die Voraussetzungen für diese Förderung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die vergleichbar konzipierte KMU-Investitionszuwachsprämie zu. Keinerlei Förderung im Sinne einer Investitionszuwachsprämie ist jedoch dann möglich, sofern das Unternehmen nicht drei Jahresabschlüsse über 12 Monate umfassende Geschäftsjahre vorweisen kann. Die Investitionsförderung für KMU ist mit insgesamt 175 Mio € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen.

Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe beträgt 10% des förderfähigen Investitionszuwachses, welcher in Relation zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Der den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre übersteigende Investitionsbetrag stellt den „Investitionszuwachs“ dar. Da der förderfähige Investitionszuwachs als Bemessungsgrundlage mindestens 500.000,00 € und maximal 10 Mio € betragen kann, macht eine einzelne Förderung durch die Investitionszuwachsprämie zwischen 50.000,00 € und 1 Mio € aus. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an einem österreichischen Standort. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor der Antragstellung entstandene Kosten, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, der Ankauf von Fahrzeugen (auch für Transportzwecke), Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Wichtig ist auch, dass das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Fördervertrags erfolgen muss. Für die Abwicklung der Förderung sind die austria wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zuständig.

Da seitens der Bundesregierung 100 Mio € an Fördermitteln bereitgestellt werden und die Investitionszuwachsprämie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antragstellung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Einzelförderung über 200.000,00 € (kumuliert binnen dreier Wirtschaftsjahre unter Berücksichtigung von in den vergangenen zwei Jahren bereits bezogenen De-minimis-Förderungen) aufgrund des EU-Beihilfenrechts nur für Investitionen in Regionalfördergebieten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich ist. Eine Übersicht zu den Regionalfördergebieten findet sich auf der aws-Homepage unter folgendem Link:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/ergaenzende_Informati...

Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw Fahrer abzufragen.

Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr restriktiv. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (zB Angestellte) aufgrund dieser fehlenden Verbindung nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte.

Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte.

An die steuerliche Absetzbarkeit von mit der privaten Lebensführung verbundenen Kosten sind typischerweise strenge Anforderungen geknüpft. So müssen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllt sein und überdies sichergestellt sein, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Außerdem dürfen diese Kosten nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ 2013/13/0063 vom 30.3.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem aufgrund von Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls die Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten.

Eine in einer Kanzlei angestellte Steuerberaterin war nach einem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen und musste ihre alte Wohnung (Mansardenwohnung ohne Lift) aufgeben, da in dieser aufgrund von Denkmalschutz keine Umbaumaßnahmen vorgenommen werden konnten, um die Wohnung bautechnisch rollstuhlgerecht zu adaptieren. Stattdessen wurde eine behindertengerechte Wohnung angemietet, von der aus die Steuerberaterin auch mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz in der Kanzlei erreichen konnte. Die mit der neuen Wohnung verbundenen höheren Mietkosten wollte sie als Werbungskosten bzw als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Die Differenz aus den höheren Mietkosten kann dem VwGH folgend nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Davon sind neben Gegenständen für den höchstpersönlichen Bedarf wie zB Brille oder Prothese auch Wohnkosten umfasst. Abgesehen von den Kosten für doppelte Haushaltsführung – vorausgesetzt wird hier, dass weder die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort noch die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist – gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn zB eine Wohnung am Arbeitsort angeschafft wird, um die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Ebenso verneinte der VwGH die Anerkennung der Mietzinsdifferenz als außergewöhnliche Belastung, da Wohnungskosten das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen, weil sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Die Anmietung einer rollstuhlgerechten Wohnung kann auch nicht mit jener Situation verglichen werden, in der die Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden konnten. Es fehlt nämlich am unmittelbaren Zusammenhang der Mehraufwendungen mit dem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf, wie es in einem Pflegeheim typischerweise der Fall ist. Die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung ist, selbst wenn sie auf einen tragischen Schicksalsschlag zurückzuführen ist und sogar vom Bundessozialamt die Nichtzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung bestätigt wurde, nicht ausreichend für eine außergewöhnliche Belastung.