Download: newsletter_hilfsfonds.pdf

Voraussetzungen:

Der Bundesminister für Finanzen hat am 13. Mai 2020 die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds veröffentlicht. Ab 20. Mai 2020 können Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten beantragt werden.

Wer erhält einen Zuschuss?

  • Fixkostenzuschüsse erhalten österreichische Unternehmen, die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, in den letzten drei Jahren keine „aggressive Steuerplanung“ betrieben haben und über die in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz verhängt wurde.
  • Der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum beträgt mehr als 40 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr.
  • Zudem dürfen sich Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals, Erfüllung des Insolvenztatbestandes) befunden haben.
  • Ausgeschlossen von dem Fixkostenzuschuss sind Unternehmen des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Pensionskassen), Non-Profit-Organisationen sowie Unternehmen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt und im Beobachtungszeitraum nicht mehr als 3 Prozent der Belegschaft gekündigt haben (anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen).

Welche Fixkosten werden erstattet?

Fixkosten sind Aufwendungen aus einer inländischen operativen Tätigkeit, die in dem gewählten Betrachtungszeitraum anfallen. Dazu zählen unter anderem Mieten und Pachten, Versicherungsprämien, Zinsen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Lizenzgebühren, Strom-, Gas- und Telekommunikationsaufwendungen, der Wertverlust (mindestens 50 Prozent) verderblicher oder saisonaler Ware, ein angemessener Unternehmerlohn (maximal € 2.666,67 pro Monat) und Personalaufwand für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen.

Fixkosten werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

Wie bemisst sich der Fixkostenzuschuss?

Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss sind bis zu drei aufeinanderfolgende Monate im Zeitraum 16. März 2020 – 15. September 2020, beginnend jeweils am 16. Tag eines Monats.

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt. Hierfür wird der Umsatz im Betrachtungszeitraum mit dem Umsatz des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres verglichen. Neu gegründete Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Die Fixkosten im Betrachtungszeitraum werden ersetzt:

  • zu 25 Prozent bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 Prozent
  • zu 50 Prozent bei einem Umsatzausfall von 60 bis 80 Prozent
  • zu 75 Prozent bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 Prozent

Ist der Umsatzausfall weniger als 40 Prozent wird kein Fixkostenzuschuss gewährt. Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen (Unternehmensgruppe) beträgt maximal 90 Mio Euro.

Wie kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann ab 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über FinanzOnline bei der COFAG beantragt werden.

Antragstellung und Auszahlung erfolgt in drei Tranchen:

  • 1. Tranche: Antragstellung ab 20. Mai 2020 (maximal ein Drittel des voraussichtlichen Zuschusses)
  • 2. Tranche: Antragstellung ab 19. August 2020 (maximal ein weiteres Drittel des voraussichtlichen Zuschusses)
  • 3. Tranche: Antragstellung ab 19. November 2020

Die Höhe des Umsatzausfalls und der Fixkosten muss grundsätzlich durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Die Bestätigung für die erste Tranche kann unterbleiben, wenn in dieser ein Zuschuss von nicht mehr als € 12.000,00 beantragt wird. Sofern ein Zuschuss von mehr als € 12.000,00, jedoch höchstens € 90.000,00 beantragt wird, kann die Bestätigung auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränkt werden. Für allenfalls notwendige Bestätigungsleistungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Antragseinbringung.

Welche Verpflichtungen muss ein antragstellendes Unternehmen einhalten?

  • Im Jahr 2020 dürfen die Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer nicht mehr als 50 Prozent des Vorjahres betragen.
  • Es müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Umsätze zu erzielen und Arbeitsplätze zu erhalten (zB durch Kurzarbeit).
  • Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen müssen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden, im Zeitraum 16. März 2020 bis 16. März 2021 sind Beschlüsse für Gewinnausschüttungen oder Dividendenzahlungen verboten.
  • Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

RSM Austria steht mit allen verfügbaren Ressourcen für die erfolgreiche Abwicklung dieser Fördermaßnahme zur Verfügung.

Insbesondere beraten wir Sie gerne bei der Auswahl des Betrachtungszeitraumes, der auf Basis der zu erwartenden Umsatz- und Fixkostenentwicklung bis 15. September 2020 festzulegen ist.

Stay safe, stay sane!

Stefan Walter / Lukas Zeinler / Andreas Auer /
Kristina Weis / Michael Heck