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Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten € 11.000,00 steuerfrei bleiben. Der neue Höchstsatz von 55% wird für die Jahre 2016 bis 2020 (auf fünf Jahre befristete Maßnahme) eingeführt und betrifft die Einkommensteile über € 1,0 Mio. Die Tarifreform sorgt für jährliche Steuerentlastungen zwischen rund € 500,00 (bei einem Monatseinkommen von € 1.500,00 brutto) und etwas über € 2.000,00 (bei einem Monatseinkommen von € 10.000,00 brutto).

Im Detail sieht das neue Tarifmodell wie folgt aus:

NEU   ALT  
Stufe bis € Steuersatz Stufe bis € Steuersatz
11.000 0% 11.000 0%
18.000 25% 25.000 36,50%
31.000 35% 60.000 43,21%
60.000 42% darüber 50%
90.000 48%    
1.000.000 50%    
darüber 55%    

 

Darüber hinaus kommt es noch zu weiteren Entlastungen bzw wirtschaftsfördernden Maßnahmen:

  • Erhöhung des Kinderfreibetrags von € 220,00 auf € 440,00 pro Kind (bei Inanspruchnahme von beiden Elternteilen beträgt dieser € 300,00 pro Person);
  • Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den Verkehrsabsetzbetrag und Erhöhung auf jährlich € 400,00 (anstatt bisher zusammen € 345,00);
  • Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) für Kleinverdiener von € 110,00 auf bis zu € 400,00 bzw € 500,00, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat;
  • Negativsteuer für niedrige Pensionen von bis zu € 110,00 (bei Veranlagung 2015 schon maximal bis zu € 55,00 als vorgezogene Erleichterung);
  • Anhebung des Pendlerzuschlags für Pendler mit niedrigen Einkommen;
  • der Forschungsstandort soll durch eine Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% sowie durch Zuzugsbegünstigungen für Wissenschafter und Forscher gestärkt werden;
  • Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von € 1.460,00 auf € 3.000;
  • Erleichterung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU, etwa durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für Crowdfunding.

 

Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen auch nicht zu einem Sachbezug. Werden die 20% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt € 1.000,00 pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Die prozentuelle Begünstigung von bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie zB Autos oder Fertigteilhäuser, da die Befreiung auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers beschränkt ist und angenommen wird, dass zB ein Fertigteilhaus nur einmal während des Berufslebens erworben wird. Im Einzelfall kann für den Mitarbeiter die Freigrenze deutlich attraktiver als der Freibetrag sein.

 

Erhöhung der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer wird von bisher 25% auf 27,5% erhöht. Die erhöhte KESt gilt auch für Zuwendungen von Privatstiftungen, Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren oder für Ausschüttungen aus Immobilienfonds. Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Mögliche Ausschüttungen sollten daher noch bis Ende des Jahres vorgenommen werden.

Anhebung der Umsatzsteuer
Bei einigen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfassten Umsätzen kommt es zu einer Steuersatzerhöhung auf 13%. Die Erhöhung betrifft dabei vor allem Beherbergungsleistungen, Lieferungen von Kunstgegenständen, Umsätze von Künstlern, Filmvorführungen, den Luftverkehr im Inland, Museen, Theater sowie Lieferungen von lebenden Tieren, Pflanzen und Brennholz. Systembedingt wird auch der Verkauf von ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht (von 12%). Grundsätzlich treten die Steuersatzerhöhungen mit 1.1.2016 in Kraft. Für Beherbergungsleistungen, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen gelten die Erhöhungen jedoch erst ab dem 1.5.2016. Übergangsbestimmungen gibt es teilweise für Umsätze, welche zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden (unter Umständen geknüpft an Anzahlungen/Vorauszahlungen).

Abschaffung Topf-Sonderausgaben
Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung waren bisher als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ absetzbar. Im Zuge der Steuerreform kommt es zu einer Streichung dieser Absetzmöglichkeit. Für Altverträge, welche vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, wird aus Vertrauensschutzgründen die steuerliche Abzugsfähigkeit bis 2020 zugelassen.

Abschaffung Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie
Bildungsfreibetrag (20%) bzw Bildungsprämie (6%) können letztmalig bei der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden und entfallen ab dem Jahr 2016.

Weitere Streichung und Einschränkung von Begünstigungen
Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Bei Betriebsgebäuden, die für Wohnzwecke überlassen werden, ist die AfA mit 1,5% festgelegt. Außerdem kommt es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen.

 

Als Gegenfinanzierungsmaßnahme und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von € 15.000,00 übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als € 7.500,00 ausmachen. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte. Grundsätzlich sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da vier Monate ab dem Monat, in welchem die € 7.500,00 Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens kann jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Allerdings hat das BMF kundgemacht, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 nicht erfüllt ist. Diese Schonfrist verlängert sich sogar bis zum 30. Juni 2016, sofern Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft gemacht werden können. Die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw die Umrüstung einer Registrierkasse ist auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von € 200,00 gestützt – die Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015).

Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen (zB Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc). Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von € 30.000,00 überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie zB Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw ist mangels Mitnahme der Registrierkasse vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen (und zwar einzeln).

Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
  • fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalls,
  • Tag der Belegausstellung,
  • die handelsübliche Leistungs- und Mengenbeschreibung und
  • der Endbetrag.

Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind. Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen.

Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen (Geldstrafe bis zu € 5.000,00). Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Bei vorsätzlicher Manipulation der Registrierkasse drohen sogar bis zu € 25.000,00 Strafe. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos.

 

Das neue System der Grunderwerbsteuer in der Fassung der Steuerreform 2015/2016 ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Grundstückswert, welcher gleichsam dem Verkehrswert entspricht, den (dreifachen) Einheitswert bei unentgeltlichen Übertragungen ablöst und somit Übertragungen von Grundstücken im Familienkreis regelmäßig mit einer höheren GrESt belastet werden. Die Neuregelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden.

Beibehalten wurde das Grundprinzip, demzufolge die GrESt grundsätzlich von der Gegenleistung zu bemessen ist. Liegt jedoch keine Gegenleistung vor - etwa im Falle einer Schenkung oder Erbschaft - so ist der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert selbst wird nunmehr auch im GrEStG definiert und zwar entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (das ist das sogenannte Pauschalwertmodell) oder als ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (zB Immobilienpreisspiegel der WKÖ, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder) abgeleiteter Wert. Überdies ist es möglich, den geringeren gemeinen Wert des Grundstücks zB durch ein Schätzgutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die genaue Wertermittlung soll noch im Wege einer Verordnung kundgemacht werden, die nunmehr im Entwurf vorliegt.

Neu ist auch die Ermittlung des Steuertarifs, der davon abhängt, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht - Entgeltlichkeit ist hingegen bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Erfreulicherweise wurde klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen für die Ermittlung der GrESt unbeachtlich sind (d.h. der Grundstückswert bildet die Bemessungsgrundlage). Die GrESt von 3,5% der Bemessungsgrundlage kommt bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen und bei dem entgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Erwerben zur Anwendung. Für unentgeltliche Erwerbe und unentgeltliche Teile von teilentgeltlichen Erwerben gilt folgender Stufentarif.

  • 0,5% für die ersten € 250.000,00 des Grundstückswertes,
  • 2% für die nächsten € 150.000,00 des Grundstückswertes,
  • 3,5% für den darüber hinaus gehenden Teil des Grundstückswertes.

Um Gestaltungsspielräume im Sinne einer Ausnutzung des Stufentarifs durch Aufspaltung eines Erwerbsvorgangs auf mehrere Vorgänge zu verhindern, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe zwischen identen Personen innerhalb eines fünfjährigen Zusammenrechnungszeitraums für die Ermittlung des Stufentarifs vorgesehen. Es muss auch dann zusammengerechnet werden, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern.

Erfreulicherweise kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 auch zu Verbesserungen. Bei unentgeltlichen bzw entsprechend teilentgeltlichen Erwerben von betrieblichen Grundstücken (der Anteil am Betrieb oder an der Mitunternehmerschaft muss zumindest 25% ausmachen) kann der Betriebsübertragungsfreibetrag genutzt werden – dieser wurde von € 365.000,00 sogar auf € 900.000,00 erhöht. Bei der Übertragung unter Lebenden ist der Freibetrag an die Bedingung geknüpft, dass der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder entsprechend körperlich bedingte Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden können. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist auch der Freibetrag zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist.

Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften und auch Personengesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung bzw Vereinigung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (auch wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Außerdem werden treuhändig gehaltene Anteile explizit dem Treugeber zugerechnet. Bei Personengesellschaften kann bereits die Änderung der Gesellschafterstruktur (von zumindest 95%) innerhalb von fünf Jahren die GrESt auslösen.

 

Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 (3) Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten.

Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: € 9.300,00). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage.

Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird.

 

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zusschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden.

Bitte beachten Sie, dass die aktuelle VwGH-Judkatur strengere Anforderungen als die Verwaltungspraxis bisher an die Qualifikation der Betreuungsperson für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten stellt: 
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern können dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt.

In der Verwaltungspraxis war bisher das Kriterium einer pädagogischen Qualifikation erfüllt, wenn ein entsprechender Kurs im Ausmaß von 8 bzw 16 Stunden (bei Unter-22-Jährigen) absolviert wurde. In einem am 30.09.2015 ergangenen Urteil des VwGH hat dieser nun entschieden, dass der Begriff der pädagogisch ausgebildeten Person so auszulegen ist, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, wie sie bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird.

Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Tagesmutter bzw –vater unterscheiden sich in Österreich von Bundesland zu Bundesland und der VwGH hat keine Aussage darüber getroffen, ob zwingend die Vorgaben des Bundeslandes anzuwenden sind, in dem die Betreuung erfolgt. In jedem Fall steigen jedoch die Anforderungen an pädagogisch qualifizierte Personen. In Wien sind die Vorgaben vergleichsweise gering, und bereits hier müssen gemäß Tagesbetreuungsverordnung mindestens 60 Ausbildungsstunden absolviert werden.