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Bis spätestens Ende Februar 2019 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2018 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw tätig waren. Eine solche Meldung gem § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2018 sind ebenso elektronisch zu melden (gem § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit iSd § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (zB besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000,00 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe iHv 20.000,00 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem § 109b EStG zu übermitteln.

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2018 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2019 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone vorausgesetzt – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2019) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Die „begleitende Kontrolle“ ist aus dem Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ hervorgegangen und stellt die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Alternative zu ex-post Betriebsprüfungen dar. Die begleitende Kontrolle soll durch den permanenten Dialog und die rechtzeitige Abstimmung zwischen Finanzverwaltung und dem kooperativen und transparenten Unternehmen gekennzeichnet sein (zB müssen mindestens viermal pro Kalenderjahr Besprechungen stattfinden) und bei dem Unternehmen zu größerer Planungs- und Rechtssicherheit beitragen. Eine wesentliche Voraussetzung neben der Überschreitung von 40 Mio € Umsatzerlösen in den beiden dem Antrag vorangehenden Wirtschaftsjahren liegt in dem Vorhandensein eines Steuerkontrollsystems (SKS) im Unternehmen. Dabei kann das Steuerkontrollsystem auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein. Eine solche Anforderung gilt bereits für viele Unternehmen, da etwa der Vorstand einer AG sogar gesetzlich dazu verpflichtet sein kann, für ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem Sorge zu tragen, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Das SKS muss durch das Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bestätigt werden und ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags auf begleitende Kontrolle.

Das BMF hat Ende letzten Jahres in der SKS-Prüfungsverordnung (Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems; BGBl. II Nr. 340/2018 vom 18.12.2018) festgelegt, wie ein solches Gutachten aufgebaut sein muss und welche Mindestinhalte es umfassen muss. Ebenso enthält die Verordnung Aussagen zur Systematik der Gutachtenerstellung wie auch zu den Grundelementen und der Beschreibung des SKS. Begleitende Kontrolle und die Verordnung sind mit 1.1.2019 in Kraft getreten.

Die 7 Grundelemente des SKS, welche auch schriftlich zu dokumentieren sind, umfassen:

  1. Das Kontrollumfeld;
  2. die Ziele des SKS;
  3. die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken;
  4. die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen;
  5. die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;
  6. die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen;
  7. die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.
     

Das Kontrollumfeld ist allgemein gehalten definiert und umfasst das „nachweisliche Bekenntnis zur Steuerehrlichkeit“ und die Zielsetzung „keine missbräuchliche Gestaltung“ vorzunehmen. Wichtig dabei ist auch, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt wird und auch mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt wird.

Die Ziele und somit das Herzstück des Steuerkontrollsystems bestehen darin, dass die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart korrekt ausgewiesen wird und in Folge die anfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Motto: „die richtigen Steuern zum richtigen Zeitpunkt“). Außerdem müssen die Risiken für wesentliche Verstöße gegen Steuervorschriften rechtzeitig erkannt und verhindert werden. Solche steuerrelevanten Risiken können, nachdem sie identifiziert worden sind, nach ihrem Gefahrenpotential (hoch, mittel, gering) eingeteilt werden. Dabei hilft die Bewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und betragsmäßiger Auswirkung des Risikos (im Falle des Risikoeintritts). Die Verordnung nennt beispielhaft Umstände, welche für die Beurteilung von steuerrelevanten Risiken maßgebend sein können. Diese können in der laufenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen oder iZm außerordentlichen Sachverhalten auftreten wie zB wesentliche steuerliche Änderungen, Umstrukturierungen, die Einführung neuer Technologien im Unternehmen oder auch die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw der Rückzug aus bestehenden Märkten. Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit können etwa bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen vorliegen oder auch mit der damit einhergehenden Verrechnungspreisdokumentation zusammenhängen.

Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen als wichtige Bestandteile eines SKS umfassen unternehmensinterne Regelwerke (zB einen Verhaltenskodex), Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen sowie Handlungsanweisungen. Ziele dieser Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen sind die Fehlervermeidung bzw die Fehleraufdeckung und somit die Minimierung steuerrelevanter Risiken. Während das Element „Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“ auch regelmäßige Schulungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer enthält, müssen im Rahmen der Sanktions- und Präventionsmaßnahmen Konsequenzen bei Regelverstößen festgelegt werden. In Abhängigkeit von der Art des Vorfalls hat das Unternehmen Korrekturmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls sowie individuelle Konsequenzen bei Fehlverhalten festzulegen.

Das SKS ist angemessen zu beschreiben und zu dokumentieren. Dies ist auch Gegenstand der Erstprüfung des SKS, welche sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht und von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden muss. Die Erstprüfung als Angemessenheitsprüfung setzt sich aus einer Konzeptions- und einer Umsetzungsprüfung zusammen. Das Gutachten nach einer Erstprüfung hat neben der Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen auch eine Aussage darüber zu enthalten, dass die Grundelemente des Steuerkontrollsystems dazu geeignet sind, die Aufgaben und Ziele des SKS erfolgreich zu erfüllen (etwa die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und solche Regelverstöße zu verhindern). Ebenso muss das Gutachten bestätigen, dass das eingerichtete SKS für die folgenden drei Geschäftsjahre geeignet ist – selbstverständlich unter der Prämisse, dass sich die Rahmenbedingungen im Unternehmen nicht wesentlich ändern werden.

Die Besteuerungsbestimmungen für Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gemeinden, Kirchen usw) sind mitunter durch hohe Komplexität gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen stellte sich ua die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine „private Grundstücksveräußerung“ iSd § 30 EStG tätigen kann, welche dann der Immobilienertragsteuer unterliegt. Eine dazu ergangene Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0025 vom 27.6.2018) betraf die Veräußerung von Grundstücken aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Besonderheit bei Körperschaften öffentlichen Rechts besteht darin, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht als Betrieb gewerblicher Art gilt und daher nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Fraglich ist aber, ob es sich dabei um (steuerbefreites) „Betriebsvermögen“ oder abgabenrechtlich wie „Privatvermögen“ zu behandelndes Vermögen handelt, welches im Falle der Veräußerung von Grundstücken eine Immobilienertragsteuer auslösen kann.

Der VwGH hat dabei die vom BFG vertretene Ansicht, dass die Veräußerung von Grundstücken, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörig waren, keine private Grundstücksveräußerung darstellt und der Verkauf daher nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht geteilt. In seiner Entscheidung ging der VwGH davon aus, dass Körperschaften öffentlichen Rechts außerhalb des „fiktiven“ Steuersubjekts des Betriebes gewerblicher Art kein steuerliches Betriebsvermögen besitzen (können) und dabei grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese beschränkte Steuerpflicht umfasst seit 2012 auch Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betrieb gewerblicher Art zuordenbar sind.

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (zB Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2018 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie zB bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Sachbezüge sind Vorteile aus dem Dienstverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Sie sind sowohl steuerlich (Abrechnung über das Lohnkonto) als auch für die Sozialversicherungsbeitragsermittlung relevant. Details zu wichtigen Sachbezügen sind nachfolgend dargestellt.

Für Dienstwohnungen gelten die folgenden Sachbezugswerte (unverändert) für 2019. Die Quadratmeterpreise sind unabhängig davon anzusetzen, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist. Ebenso sind Lage und Größe der Wohnung unbeachtlich. Kein Sachbezug ist anzusetzen für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m². Bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m² gilt ein um 35% reduzierter Sachbezug, sofern diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.

 

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Im Detail sind noch folgende Besonderheiten zu beachten: Die Werte pro m² beinhalten auch die Betriebskosten – werden diese vom Arbeitnehmer getragen, kommt es zu einem Abschlag von 25%. Für Heizkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 € pro m² anzusetzen (Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag). Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Werte pro m² der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen – der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Schließlich muss noch ein Vergleich zwischen den Sachbezugswerten pro m² und dem fremdüblichen Mietzins vorgenommen werden. Ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus der Tabelle ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Der Sachbezugswert für Dienstautos hängt nicht nur vom Ausmaß der privaten Nutzung (halber Sachbezug bei maximal 500 km pro Monat im Jahresdurchschnitt), sondern auch von der Art des Fahrzeugs ab.

 

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Der Sachbezugswert für eine Zinsersparnis im Zusammenhang mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Arbeitgeberdarlehen (sofern der Freibetrag von 7.300,00 € überschritten wird) ist für das Jahr 2019 (unverändert) mit 0,5 % anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300,00 €, so ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs.