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Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, mit dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr (dh Bilanzstichtag 31.12.), ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2016 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2016 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2016 erworben wurde).

Forschungsförderung - Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 12% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000,00 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.

Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000,00 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900,00 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), im Jahr 2016 jedoch keine anderen Wertpapiere wie zB Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw innerhalb von 2 Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000,00 € reduziert und beträgt zwischen 175.000,00 € und 350.000,00 € 7%, zwischen 350.000,00 € und 580.000,00 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350,00 €.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.2016 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2016 kann daher Steuervorteile bringen. Zu beachten ist jedoch, dass die Regierung beabsichtigt, eine Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2017/2018 einzuführen. Dies sollte bei größeren Investitionen ebenfalls beachtet werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max 400,00 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 (3) EStG angeführte Ausgaben (zB Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000,00 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2016 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (zB bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2017 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht.

GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000,00 €, Einkünfte unter 4.988,64 €) können eine GSVG-Befreiung für 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.16 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2009. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung zB bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2016 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2011 hat bis spätestens 31.12.2016 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Zur Sicherung der Ansprüche sollten daher jedenfalls Anträge gestellt werden.

Weitere Anforderungen durch Registrierkassenpflicht
Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist es vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu großen Neuerungen gekommen. Die Umstellungen sind allerdings noch nicht vorbei, da spätestens ab April 2017 die Registrierkassen besondere Sicherheitsstandards erfüllen müssen. Vor allem durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes soll die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen erreicht werden und somit wesentlich zum Schutz vor Manipulation beigetragen werden. Für den Kunden ist typischerweise an dem QR-Code auf dem Beleg ersichtlich, dass die Registrierkasse mit einer sicherheitstechnischen Einrichtung ausgestattet ist. Die mit der Umrüstung auf das Sicherheitssystem verbunden Kosten werden laut Info des BMF für eine „einfache“ Registrierkasse auf voraussichtlich 400 bis 1.000,00 € geschätzt, wobei Registrierkassenlösungen basierend auf Smartphone- und Cloudlösung günstiger sein können. Neben einer Prämie von 200,00 € für Anschaffung/Umrüstung sind auch die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich sofort abzugsfähig.

Verrechnungspreisdokumentation
Die unlängst durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) eingeführte standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen. Die Verrechnungspreisdokumentation gem VPDG muss nach Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr auf Anfrage der österreichischen Finanzverwaltung innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Der neuen Verpflichtung unterliegen Unternehmen, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 50 Mio € überschritten haben. Es ist dann grundsätzlich ein Local File pro Gesellschaft in Österreich zu erstellen, sofern die Gesellschaft die Umsatzerlösgrenze überschritten hat. In Abhängigkeit von der Struktur und Größe des Konzerns müssen überdies ein Master File bzw sogar ein Country-by-Country Report (bei konsolidiertem Konzernumsatz über 750 Mio €) erstellt bzw vorgelegt werden. Die geforderten Inhalte der standardisierten Verrechnungspreisdokumentation sind vom österreichischen Gesetzgeber mittels Verordnung konkretisiert und umfassen etwa beim Local File nicht nur allgemeine Informationen und Finanz-informationen der Gesellschaft, sondern auch den Nachweis der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise für die relevanten (grenzüberschreitenden) konzerninternen Transaktionen. Davon umfasste Transaktionen sind etwa Warentransaktionen, konzerninterne Services, Darlehen, Garantien, Lizenzen etc. Da die Aufbereitung einer Verrechnungspreisdokumentation typischerweise mit sehr hohem Aufwand verbunden ist, sollte mit der Erstellung eher früher als später begonnen werden. Innerhalb der 30-Tage-Frist nach Anfrage der Finanzverwaltung könnte sich die Aufbereitung einer umfassenden Verrechnungspreisdokumentation nämlich als äußerst schwierig gestalten.

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer pa)

  • Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) 365,00 €;
  • Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenk) 186,00 €;
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zB Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);
  • Zukunftssicherung (zB Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300,00 €;
  • Mitarbeiterbeteiligung 3.000,00 €;
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40€ pro Arbeitstag;
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000,00 €;
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, dh wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000,00 € (Freibetrag) steuerfrei sind.

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.16 entrichtet werden, damit sie 2016 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132,00 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2011 bzw Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (zB nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730,00 € pa) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2011 läuft die Frist am 31.12.2016 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind zB zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht
entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2013 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosen-versicherungsbeiträge bis 31.12.16 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

(Topf-)Sonderausgaben
Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde durch die Steuerreform stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920,00 € zuzüglich weiterer 2.920,00 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460,00 € ab drei Kindern) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400,00 € und 60.000,00 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60,00 €.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400,00 € absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc) können Spenden iHv max 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300,00 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche allenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden.

Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2016 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.676,89 € pa führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (113,77 €). Beim Bausparen gilt für 2016 eine staatliche Prämie von 18,00 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200,00 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).