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Wie in unserem Newsletter von Samstag Abend angekündigt ist im Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) eine neue Möglichkeit der Kurzarbeit enthalten:

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Diese Form der Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich.

Die wesentlichen Punkte der aktuellen Regelung sind:

  • Vor Kurzarbeit sind Zeitguthaben zur Gänze zu konsumieren.
  • Vor Kurzarbeit bzw im Kurzarbeitszeitraum sind (nunmehr offenbar auf „Wunsch des Arbeitgebers“) Alturlaube zu konsumieren (wie vollständig ist aktuell noch nicht geklärt).
  • Die Arbeitgeber müssen sich verpflichten, eine Kurzarbeitsentschädigung mindestens bis Erreichung von 80 % bzw 90 % des Nettoentgelts zu leisten wie folgt:
  • 90 % bei Bruttoentgelt bis € 1.700,00 
  • 85 % bei Entgelt zwischen € 1.700.00 bis
    € 2.685,00 (halbe Höchstbeitragsgrundlage)
  • 80 % bei Entgelt zwischen € 2.685,00 und
    € 5.370,00 (Höchstbeitragsgrundlage)
  • Das Arbeitsmarkservice gewährt eine Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Kurzarbeitsentschädigung für die „nicht geleistete Arbeitszeit“ nach der oben genannten Staffel. Es gibt noch kein konkret verbindliches Rechenbeispiel hierzu, jedoch anbei das unverbindliche Beispiel entnommen der Homepage WKO: (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)
  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000,00 (netto € 1.500,00). Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.275,00 (das sind 85 % Nettoentgeltgarantie), trotz Arbeitszeit von 50 %. Brutto ca € 1.585,00.
  • Bei 50 % Arbeitszeit würde der Dienstgeber „normalerweise“ ein Gehalt von Brutto € 1.000,00 (50 % von € 2.000,00 brutto) bezahlen. Diese oben errechneten € 1.585,00 sind um € 585,00 mehr, als es der 50 %-Arbeitszeit entspricht. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese € 585,00 an Mehrkosten.
  • Die DG-Kosten der SV sind für die ersten 3 Monate unverändert vom Dienstgeber zu bezahlen, dies auf Basis des Gehalts vor Kurzarbeit. DB, DZ, DGA bzw Kommst sind noch nicht final geklärt und ist vorab davon auszugehen, dass diese vom Dienstgeber zu bezahlen sind.
  • Sonderzahlungen werden nach derzeitiger Einschätzung weiter auf Basis des Entgelts vor Kurzarbeit berechnet, ebenso läuft der Urlaubsanspruch weiter.
  • Während vereinbarter Kurzarbeit sollte möglichst kein Urlaub konsumiert werden, nach derzeitiger Einschätzung gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt vor Kurzarbeit (gilt auch für Krankenstand).
  • Kurzarbeitszeitraum ist maximal 3 Monate, Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich, dies wird von der Dauer der Einschränkungen bzw den gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen abhängen.
  • Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und 1 Monat darüber hinaus aufrecht erhalten werden. Diese Behaltefrist kann jedoch aus besonderen Umständen verkürzt oder nachgesehen werden.
  • voraussichtlich auch: Überlassungsbetriebe können auch an der Kurzarbeit teilnehmen, auch wenn Arbeitskräfte vorübergehend (im Hinblick auf die Durchrechnung) an keinen Beschäftigerbetrieb überlassen sind (dies ist aber noch nicht endgültig bestätigt!).
  • Jedoch: keine Änderung beim Arbeitsumfang (10 bis 90 % der Normalarbeitszeit). Dh 0 %-Kurzarbeit gibt es nur mit Durchrechnung im Kurzarbeitszeitraum. Unverbindliches Beispiel der WKO Homepage: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Für weitere Details und Erläuterungen dürfen wir auf die Handlungsanleitung der Sozialpartner (soeben eingelangt) verweisen.

Die für den Antrag nach dem aktuellen Verfahren zu verwendenden Formulare liegen noch nicht vor, das AMS sollte jedoch vorläufig auch die nach der bisherigen Regelung aufliegenden Formulare akzeptieren (allenfalls ist hier ein Verbesserungsauftrag vom AMS zu erwarten), dieses Formular finden Sie hier:

https://news.wko.at/news/niederoesterreich/corona-kurzarbeit.html

Derzeit vorgeschlagenes Verfahren seitens WKO/AMS – bei Schritten 1-3 unterstützt Sie das RSM Austria TEAM – bitte kontaktieren Sie uns!

1.  Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO

2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen/Vereinbarungen abschließen:

 

•Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung

•AMS-Antragsformular – aktualisiertes Formular noch ausständig

•Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)

 

3. Schritt: Dokumente dem AMS senden (via eAMS-Konto oder per E-Mail)

4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung/Nachbesserungsbedarf/Ablehnung

Wir sehen aktuell überdies eine Herausforderung ad Pkt 2, da am Ende des Formulars Einzelvereinbarung jeder einzelne Mitarbeiter unterfertigen muss, hier stellen Sie bitte sicher, wie Sie zu den Unterschriften gelangen.

Bitte beachten Sie, dass wir alle aktuell einlangenden Informationen laufend prüfen; auf Grund der gegebenen Umstände sind aber allenfalls auch kurzfristige Anpassungen zu erwarten, sodass alle diese Informationen, die wir Ihnen jedenfalls so rasch wie möglich zukommen lassen, nur unter diesem Vorbehalt und unverbindlich zu verstehen sind.

RSM Austria steht mit allen verfügbaren Ressourcen für weitere Beratung und zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.

Stay safe, stay sane!

Stefan Walter / Lukas Zeinler / Andreas Auer / Kristina Weis / Michael Heck