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Covid-19-Investitionsprämie

Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren, hat der Gesetzgeber die Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie in Höhe von 7% (für bestimmte Investitionen 14%) für Unternehmen beschlossen.

Das gegenständliche Förderungsprogramm richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche. Die Förderungsrichtlinie „COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen“ tritt mit 11. August 2020 in Kraft und ist bis zur ordnungsgemäßen Auszahlung oder sonstigen Beendigung der letzten auf Grundlage dieser Förderungsrichtlinie gewährten Förderung anzuwenden.

Wer wird gefördert?

Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Es ist dazu ein schriftlicher Förderungsantrag über die elektronische Anwendung „aws Fördermanager“, aufrufbar unter https://foerdermanager.aws.at, zu stellen.

Was wird gefördert?

  • Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bisher im Anlagevermögen/Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren; Für Förderungswerber, die ihren Gewinn gemäß
    § 4 (3) EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder gemäß
    § 4 (1) EStG ermitteln, Neuinvestitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden.

Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. Bestimmte klimaschädliche Investitionen sind im Sinne der Ausrichtung der Förderung auf die Erreichung der Klimaziele der österreichischen Bundesregierung von der Investitionsprämie ausgenommen. Ausgenommen sind zudem:

  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (zB Geschäftslokalen); ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 (4) GewO, das ist der Tätigkeitsbereich von Bauträgern und umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung
  • Der Erwerb von Grundstücken
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen.

Voraussetzungen:

Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Erste Maßnahmen, die bis zum 28. Februar 2021 gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (exkl USt). Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio (exkl USt) pro Unternehmen bzw pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 UGB verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen.

Der Antrag kann ab 01. September 2020 gestellt werden.

Die Abrechnung ist spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen vorzulegen und in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen. Hierbei unterstützen wir Sie natürlich gerne.

Höhe der Investitionsprämie:

Der Zuschuss beläuft sich auf 7% der Anschaffungskosten gemäß § 203 (2) UGB der förderungsfähigen Investitionen. Bei bestimmten förderungsfähigen Investitionen (Digitalisierungsinvestitionen, Ökologisierungsinvestitionen und Gesundheitsinvestitionen) erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14%. Der nicht rückzahlbare Zuschuss ist von der Einkommenssteuer befreit, er reduziert allerdings die abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) im betreffenden Geschäftsjahr.