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Die Bundesregierung hat heute ein Krisenbewältigungs-Paket für die Wirtschaft angekündigt, das aller Voraussicht nach Morgen, Sonntag, vom Nationalrat beschlossen wird.

Wesentliche Bestandteile sind:

  • Verbesserungen bei der Kurzarbeit, um Arbeitsplätze bestmöglich zu sichern.
  • Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität der Unternehmen.

Die Bundesregierung plant vorerst einen „Corona-Krisenfonds“ mit € 4 Milliarden, weitere Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Krise bleiben abzuwarten.

Das Krisenbewältigungs-Paket in einem ersten noch unverbindlichen Überblick:

1. Neues Kurzarbeits-Modell

  • Für Kurzarbeit werden Mittel bis zu € 400 Millionen bereitgestellt.
  • Kurzarbeitsfälle sollen unbürokratisch und rasch (innerhalb von 48 Stunden) abgewickelt werden.
  • Für Kurzarbeitsfälle in Zusammenhang mit COVID-19 sollen erhöhte Pauschalsätze (in der AMS-Richtlinie) vorgesehen werden. Die Finanzierung der Nettoersatzrate erfolgt durch das AMS, eine Staffelung ist wie folgt vorgesehen:
     
    • 90 % bei Entgelt bis € 1.700,00 brutto
    • 85 % bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und
    • 80 % Nettoersatzrate, wenn das Entgelt vor Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
       
  • Die zur Bedeckung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöhte Beihilfe soll ab dem vierten Monat (bisher fünften) gewährt werden.
  • Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren, Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren. Laufender Urlaub ist in den ersten 3 Monaten nicht zu konsumieren. Wenn die Kurzarbeit über 3 Monate andauert, sind nochmals mindestens 3 Wochen zu konsumieren.
  • Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat.
  • Die Arbeitszeit kann auch auf 0% reduziert werden.
  • Eine Änderung der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit durch Arbeitsvertragsänderung (nicht jedoch der Rahmenvereinbarung) ist möglich, jedoch erfordert dies eine vorherige Meldung an die Sozialpartner mindestens 5 Arbeitstage vor Änderung der Arbeitszeit.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um 3 Monate nach Gesprächen der Sozialpartner (idente Regelung) möglich. Danach tritt diese Regelung (Corona Kurzarbeit) außer Kraft.

2. Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität

  • Die Bundesregierung hat eine Ausweitung der Garantien angekündigt. Diese sollen nun neben Klein- und Mittelbetrieben auch größeren Unternehmen zur Verfügung stehen. 
  • Für Familienbetriebe ist ein sogenannter Härtefonds avisiert, der mit € 50 Millionen dotiert ist.  

Flankiert werden diese Maßnahmen durch folgende steuerliche Regelungen des BMF für von Covid-19 betroffene Unternehmen mit Liquiditätsengpässen:

  • Erleichterungen für die Herabsetzung oder Aussetzung von Steuervorauszahlungen,
  • Entfall von Nachforderungszinsen sowie
  • die Möglichkeit der Stundung fälliger Abgaben und
  • die mögliche Anregung auf Nichtfestsetzung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen.

Diesbezügliche Anträge von Unternehmen haben die Finanzämter sofort zu bearbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter:  Information des BMF über Sonderregelungen betreffend Coronavirus.

Die Umsetzung bleibt für Morgen, Sonntag,abzuwarten.

Wird Ihr Betrieb von den behördlichen Schließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sein, wird für Sie vermutlich die Frage einer allfälligen Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 von wesentlicher Bedeutung sein: hier besteht nach erster unverbindlicher Einschätzung ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgang). Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Für die aktuelle Situation liegen RSM Austria noch keine Informationen über die tatsächliche Umsetzung und die detaillierten Berechnungsmodalitäten vor.

Aller Voraussicht nach wird der Entschädigungsanspruch binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Magistratsabteilung geltend zu machen sein.

Ein umfassendes und aktualisiertes Infoservice für Unternehmen zu COVID – 19 bietet die WKO unter.

RSM Austria Ihnen mit allen verfügbaren Ressourcen für weitere Beratung und zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung, wie insbesondere in einem ersten Schritt die Einbringung von Herabsetzungs- und Stundungsanträgen.

Die aktuelle Situation betreffend das COVID -19 stellt uns alle vor neue, bislang unbekannte Herausforderungen. Wir haben in den letzten Tagen Maßnahmen umgesetzt, die unsere Mitarbeiter und Mandanten bestmöglich schützen sollen und gleichzeitig gewährleisten, dass wir Sie weiterhin umfassend beraten sowie durch diese herausfordernde Zeit begleiten können. Die der Situation angepasste Organisation der Arbeitsabläufe (Home-Office) kann jedoch im Einzelfall zu nicht vermeidbaren Verzögerungen führen.

Stay safe, stay sane!

Stefan Walter / Lukas Zeinler / Andreas Auer / Kristina Weis / Michael Heck