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Konjunkturstärkungsgesetz 2020 - Verlustrücktrag

Durch die COVID-19-Krise sind viele Unternehmen in besonderem Ausmaß wirtschaftlich getroffen worden. Um Unternehmen zu stärken und ihre Liquidität zu sichern, schuf die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 die Möglichkeit eines Verlustrücktrags. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Feststellung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können durch die Möglichkeit der Ergebnisglättung im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, ist auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag möglich.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass im Wege einer Verordnung festzulegen ist, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann. Die Verordnung liegt nun im Begutachtungsentwurf vor, und dürfen wir im Folgenden die wesentlichen Eckpunkte erläutern. Die endgültige Verlautbarung der Verordnung bleibt jedenfalls abzuwarten und geben wir diese Informationen vorbehaltlich allfälliger Änderungen im Begutachtungsprozess.

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 sollen voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden können.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist.

Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage soll gelten:

  • Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.
  • Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
  • Sie darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.
  • Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, bleiben unberücksichtigt.

Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, soll die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens (§ 188 BAO), sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt werden.

Es ist vorgesehen, dass die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen ist.

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, soll ein Wahlrecht bestehen, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab Inkrafttreten der Verordnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Eine Antragstellung soll jedenfalls auch möglich sein, wenn das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt wurde.

Wird durch den bei der Verlangung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 vorgesehen und soll im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von zwei Millionen Euro abgezogen werden können. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).