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Sondernewsletter Covid-19: Corona-Kurzarbeit Phase 3

Nach langen Verhandlungen haben sich Regierung und Sozialpartner nun endlich auf die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit geeinigt. Im Folgenden dürfen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte und Änderungen im Vergleich zur bisherigen Kurzarbeit geben:

1. Zeitraum

Die Kurzarbeit Phase 3 kann ab 01.10.2020 für bis zu 6 Monate beantragt werden und muss spätestens am 31.03.2021 enden. Für die Antragstellung gibt es eine Übergangsfrist von einem Monat. Sie beginnt am 02.10.2020 und endet mit 02.11.2020. Danach ist eine Antragstellung vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erforderlich.

2. Zusätzliche Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung

Die Sozialpartnervereinbarung für die Phase 3 der Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung, weshalb Kurzarbeit notwendig ist. Ebenso ist zu erläutern, welche Maßnahmen darüber hinaus geplant sind und welche anderen COVID-19-Förderungen bewilligt wurden (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien, Abgabenstundungen).

Die wirtschaftliche Begründung muss eine Aufstellung über die monatlichen Umsätze seit März 2019 enthalten, sowie eine Prognose über die erwarteten Umsätze im beantragten Kurzarbeitszeitraum. Ist das Umsatzminus im Vergleich zum Vorjahreszeitraum kleiner als 15 %, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner.

Wird die Kurzarbeit Phase 3 für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben zu Umsätzen, bewilligten Förderungen und Umsatzprognosen durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmen Voraussetzungen durch einen Bilanzbuchhalter bestätigt werden. RSM Austria steht Ihnen hierfür natürlich gerne zur Verfügung.

3. Neue Mindest- und Höchstarbeitszeit

Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10 % auf 30 % angehoben. Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit muss daher nun zwischen 30 % und 80 % betragen. In Sonderfällen kann mit Zustimmung der Sozialpartner eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit vereinbart werden; dies bedarf jedoch einer gesonderten Begründung.

4. Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Während kurzarbeitsbedingten Nicht-Arbeitszeiten soll für Dienstnehmer eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft für vom Dienstgeber angebotene Aus- Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen bestehen. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Dienstgeber abgewickelt und kann jederzeit beginnen sowie bei Beschäftigungsbedarf des Dienstgebers unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

5. Urlaubskonsumation

Urlaubstage aus früheren Urlaubsjahren sowie Zeitguthaben sind vor Beginn der Kurzarbeit so weit wie möglich abzubauen ("ernsthafte Bemühungen" des Arbeitgebers). Ein Abbau ist auch während der laufenden Kurzarbeit möglich. Wurden Alturlaube und Zeitausgleich bereits abgebaut, ist in der Phase 3 tunlichst eine Woche des aktuellen Urlaubs zu konsumieren.

6. Bemessungsgrundlage für Nettoersatzgarantie („Entgeltdynamik“)

Die Nettoersatzrate für die Beschäftigten in Höhe von 80/85/90 % sowie die von den Dienstgebern einzuhaltende Behaltefrist im Ausmaß von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit bleiben unverändert.

Entgeltanpassungen wie kollektivvertragliche Erhöhungen, Biennalsprünge etc sind in der Phase 3 der Kurzarbeit bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgeltes zu berücksichtigen.

7. Lehrlinge

Bevor Kurzarbeit mit Lehrlingen vereinbart wird, muss die Ausbildung sichergestellt werden. Es müssen mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitsstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden.

Beträgt die Arbeitszeitreduktion am Ende der Kurzarbeit mehr als 20 %, ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen pro Lehrling (und in welchem Ausmaß) stattgefunden haben.