Die wiederkehrende Anfrage nach Ihren UBO-Daten oder einem UBO-Auszug kann wie unnötige Bürokratie wirken, ist jedoch eine gesetzliche Verpflichtung, die eingeführt wurde, um Missbrauch des Finanzsystems zu verhindern. Die Nichteinhaltung der UBO‑Vorschriften kann erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.
UBO
„UBO“ steht für „Ultimate Beneficial Owner“, also den wirtschaftlich Berechtigten einer Organisation. UBOs sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte in einer juristischen Person halten. Darüber hinaus gibt es sogenannte „Pseudo‑UBOs“, wie beispielsweise die Geschäftsführer. Pseudo‑UBOs werden benannt, wenn über Eigentums‑ oder Kontrollstrukturen kein UBO eindeutig identifiziert werden kann.
Wichtig ist außerdem, dass aktiv registriert wird, wer der UBO ist. Bestimmte Dienstleister – darunter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – haben eine Rückmeldepflicht: Wenn die UBO‑Registrierung eines Mandanten nicht korrekt ist, müssen sie das Handelsregister darüber informieren. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten (korrekte Registrierung und Rückmeldung) gilt als Wirtschaftsdelikt und kann zu erheblichen Geldstrafen führen.
Bekämpfung von Missbrauch
Der Hauptzweck des UBO‑Registers besteht in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Straftaten sowie der Terrorismusfinanzierung. Durch die Erfassung der natürlichen Personen, die tatsächlich die Kontrolle ausüben, und die europaweite Verknüpfung der Register soll das Finanzsystem vor Missbrauch geschützt werden.
Die UBO‑Informationen werden von Aufsichtsbehörden, Ermittlungsdiensten und sogenannten „Gatekeepern“ genutzt (aufgrund der Geldwäschegesetz gehören unter dieser Gruppe unter anderem Banken, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), die eine wesentliche Rolle bei der Prävention von Finanz‑ und Wirtschaftskriminalität spielen.
Nicht (mehr) öffentlich einsehbar
Vielleicht erinnern Sie sich: Bei der Einführung war das UBO‑Register öffentlich zugänglich. Nachdem berechtigte Datenschutzbedenken laut wurden, entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Zugang eingeschränkt werden musste. Die Niederlande haben den Zugang daraufhin auf befugte Behörden, die obengenannten „Gatekeepern“ und den UBO selbst begrenzt. Aufgrund technischer Probleme haben derzeit jedoch nur den Behörden FIU Nederland, DNB, AFM, FIOD, das Finanzamt, die Polizei und die Staatsanwaltschaft faktisch Zugriff. Die sogenannten „Gatekeepern“ wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, usw. (noch) nicht.
Der Zugang wird künftig erweitert, sodass auch öffentliche Verwaltungsbehörden und juristische Personen mit öffentlichen Aufgaben zugreifen können. Zudem soll ein Beschluss folgen, wonach weitere natürliche Personen oder juristische Personen Zugang erhalten können, sofern sie ein nachweislich legitimes Interesse haben – etwa Journalisten, gesellschaftliche Organisationen oder Parteien, die eine wirtschaftliche Transaktion vorbereiten. „Schnüffler“ sollen dadurch grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Schlussbemerkung
Wenn Sie also erneut gebeten werden, Ihre UBO‑Registrierung zu bestätigen oder vorzulegen, handelt es sich nicht um prinzipielle Bürokratie, sondern wir sind gesetzlich dazu verpflichtet. Nichtbefolgung gilt als Wirtschaftsdelikt und dient der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch des Finanzsystems. Angesichts des Zeit‑ und Kostenaufwands für Sie als Mandant hoffen wir aufrichtig, dass dieses Ziel erreicht wird.