Die Regierung möchte Start-ups und Scale-ups mit zwei Maßnahmen steuerlich fördern: die Besteuerung in Box 3 auf Basis des Vermögensgewinns (anstelle des Vermögenszuwachses) sowie eine niedrigere Lohnsteuer auf Einkünfte aus Aktienoptionen für Arbeitnehmer. Zur Gegenfinanzierung werden zwei Steuergutschriften für Unternehmer in der Einkommensteur abgeschaft („meewerkaftrek“ und „stakingsaftrek“).
Gesetzentwurf „Tatsächlicher Rendite Box 3“ („werkelijk rendement“)
Im bereits vom „Tweede Kamer“ verabschiedeten Gesetzentwurf zum tatsächlichen Rendite in Box 3 werden die tatsächliche Rendite grundsätzlich nach dem System der Vermögenszuwachsbesteuerung besteuert. Das bedeutet, dass neben den regulären Renditen sowohl realisierte als auch nicht realisierte Wertveränderungen zum tatsächlichen Rendite zählen.
Von dieser Grundregel gibt es eine Ausnahme für Immobilien sowie für Start- und Scale-ups. Für diese Vermögensbestandteile werden die tatsächliche Rendite nach dem System der Vermögensgewinnbesteuerung berechnet: Wertveränderungen werden dann erst bei (vermuteter) Realisierung besteuert, etwa beim Verkauf.
Achtung!
Das angestrebte Inkrafttreten des Gesetzentwurfs „Tatsächliche Rendite Box 3“ ist der 1. Januar 2028. Die „Eerste Kamer“ muss noch über den Gesetzentwurf abstimmen.
Definition von Start-up und Scale-up
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass die Vermögensgewinnbesteuerung für Box-3-Beteiligungen an jungen Unternehmen gilt. Dies wird nun auf Start-ups und Scale-ups erweitert. Im Gesetzentwurf „Steuerliche Maßnahmen für Start-ups und Scale-ups“ ist eine Definition enthalten: Ein Start-up oder Scale-up ist ein Unternehmen, das auf schnelles Wachstum durch ein skalierbares und wiederholbares Geschäftsmodell ausgerichtet ist, das aus Innovation hervorgeht.
Achtung!
Unter einem skalierbaren und wiederholbaren Geschäftsmodell versteht man die Fähigkeit eines Unternehmens, seinen Umsatz schnell zu steigern, ohne proportional mehr Personal, Ressourcen oder Kosten einsetzen zu müssen, indem Technologie genutzt wird, die niedrigere Grenzkosten und Skaleneffekte ermöglicht. Unter Innovation versteht man die Entwicklung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen, Prozessen oder Technologien, wobei eine technische Neuerung oder eine wesentliche funktionale Verbesserung gegenüber dem Sektor vorliegt.
Um als Start-up oder Scale-up zu gelten, dürfen die Aktien oder Gewinnanteile nicht an einem regulierten Markt gehandelt werden oder zu mehr als 25 % im Besitz eines Unternehmens sein, dessen Aktien oder Gewinnanteile an einem regulierten Markt gehandelt werden.
Achtung!
Künftig kann bei den Behörden RVO ein Bescheid beantragt werden,
ob es sich um ein Start-up oder Scale-up handelt.
Niedrigere Lohnsteuer auf Aktienoptionen
Im Gesetzentwurf „Steuerliche Maßnahmen für Start-ups und Scale-ups“ ist zudem eine Maßnahme zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen. Auf Einkünfte aus Aktienoptionen für Arbeitnehmer von Start-ups und Scale-ups wird ein Abschlag von 35 % gewährt, sodass die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer 65 % des Einkommens beträgt. Der effektive Lohnsteuersatz liegt damit bei etwa 32 % und ist somit ungefähr vergleichbar mit dem Steuersatz in Box 2. Mögliche Auswirkungen einkommensabhängiger Abbau von Steuergutschriften sind hierin nicht berücksichtigt.
Neben der niedrigeren Lohnsteuer wird auch der Besteuerungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der durch Ausübung der Optionen erhaltenen Aktien verlagert.
Achtung!
Die Regelung gilt auch für Aktienoptionen, die am oder nach dem 17. April 2025 ausgegeben wurden, sofern die Lohnbesteuerung der daraus resultierenden Einkünfte noch nicht erfolgt ist.
Abschaffung von Steuergutschriften für Unternehmer in der Einkommensteuer
Zur Finanzierung der genannten steuerlichen Förderung werden zwei Steuergutschriften („meewerkaftrek“ und „stakingsaftrek“) in der Einkommensteuer zum 1. Januar 2027 um 75 % reduziert und zum 1. Januar 2030 vollständig abgeschafft.
Internetkonsultation
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Internetkonsultation. Bis einschließlich 29. April 2026 kann jedermann Stellung nehmen. Im Zusammenhang mit möglichen staatlichen Beihilfen muss die niedrigere Lohnbesteuerung auf Aktienoptionen noch der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Staatssekretär der Finanzen beabsichtigt, den Gesetzentwurf im September beim Unterhaus einzubringen. Ziel ist es, die niedrigere Lohnsteuer auf Aktienoptionen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen.