Die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) bleibt ein wichtiger Schwerpunkt bei Strukturen mit (Zwischen-)Holdinggesellschaften innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere bei Holdinggesellschaften mit begrenzten eigenen Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden oder auf die Anwendung des Schachtelprivilegs besteht. In den jüngsten Schlussanträgen in der Rechtssache NEO Group vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Generalanwältin die maßgeblichen Kriterien weiter präzisiert.
Urteile des EuGH, des niederländischen höchste Gerichtshof („de Hoge Raad“) sowie die jüngsten Schlussanträge von Generalanwältin Kokott verdeutlichen, wo die Schwelle für die Annahme eines Missbrauchs liegt. Dabei verlagert sich der Fokus zunehmend auf die wirtschaftliche Realität der Holdingstruktur und den zugrunde liegenden Zweck der betreffenden Transaktionen, auch wenn auf den ersten Blick reguläre und teilweise tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen.
Die Frage, ob eine Dividendenausschüttung innerhalb der Europäischen Union für das Schachtelprivileg oder für eine Quellensteuerbefreiung auf Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) in Betracht kommt, bleibt hochaktuell. Dies gilt insbesondere für Gestaltungen, in denen die EU-Muttergesellschaft tatsächlich nur geringe eigene Tätigkeiten ausübt und im Wesentlichen als Durchleitungsgesellschaft fungiert.
Die Diskussion erhielt im Jahr 2019 durch die Urteile des EuGH vom Februar 2019 (T Danmark und Y Danmark, die sogenannten „dänischen Fälle“) wesentlichen Auftrieb. In diesen Verfahren stand der Missbrauch der MTR bei Durchleitungsstrukturen im Mittelpunkt.
Sechs Jahre später entschied der EuGH am 5. April 2025 in der Rechtssache Nordcurrent, dass ein EU-Mitgliedstaat das Schachtelprivileg auch dann versagen kann, wenn:
- die ausschüttende Tochtergesellschaft keine Durchleitungsgesellschaft ist;
- selbst dann, wenn diese Tochtergesellschaft tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.
Der EuGH stellte dabei zwei wichtige kumulative Voraussetzungen auf:
- Die Holdinggesellschaft verfügt nicht über ausreichende wirtschaftliche Substanz bzw. es fehlt an wirtschaftlicher Realität (künstliche Gestaltung); und
- die gewählte Gestaltung verfolgt als Hauptzweck oder einen ihrer Hauptzwecke die Erlangung eines Steuervorteils, der dem Ziel der MTR zuwiderläuft.
Im selben Monat entschied der Hoge Raad am 25. April 2025 in den sogenannten „Belgischen Fällen“, dass die Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden auf nach Artikel 4 Absatz 2 des niederländischen Dividendensteuergesetzes nicht auf eine Dividendenausschüttung einer niederländischen BV an eine in Belgien ansässige persönliche Holdinggesellschaft angewendet werden muss.
Ausschlaggebend war dabei, dass die belgische Holdinggesellschaft kaum eigene Funktionen wahrnahm und keinen relevanten Zusammenhang mit den Tätigkeiten der niederländischen Tochtergesellschaft aufwies.
Besonders aktuell sind die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 21. Mai 2026 in der Rechtssache NEO Group vor dem EuGH.
Darin bestätigt die Generalanwältin, dass ein Missbrauch der MTR vorliegt, wenn:
- die Gestaltung künstlich ist; und
- sie mit dem Hauptziel oder einem der Hauptziele eingerichtet wurde, einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Zweck der MTR widerspricht.
Die Generalanwältin ergänzt jedoch eine wichtige Nuance.
Selbst wenn die empfangende Gesellschaft als tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner) der Dividende anzusehen ist, kann weiterhin ein Missbrauch vorliegen. Dies ist der Fall, wenn:
- Dividenden über eine künstliche Gestaltung an den wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, weiter: UBO) weitergeleitet werden; und
- diese Dividenden beim UBO keiner Besteuerung unterworfen werden können.
Darüber hinaus führt die Generalanwältin aus, dass:
- eine rein nationale Transaktion grundsätzlich keine künstliche Gestaltung darstellt, es sei denn,
- die Transaktion ist Teil eines Gesamtplans zur Steuervermeidung auf Ebene des UBOs.
Mit anderen Worten: Eine Dividendenausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft im selben EU-Mitgliedstaat kann unter diesen Umständen dennoch Bestandteil einer künstlichen Gestaltung sein.
Die Generalanwältin weist außerdem darauf hin, dass ein Missbrauch nationaler Steuervorschriften im Zusammenhang mit einer Dividendenausschüttung nicht automatisch als Missbrauch der MTR zu qualifizieren ist. In solchen Fällen ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, die Sachlage anhand der nationalen Missbrauchsvorschriften zu beurteilen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Schachtelprivileg oder der Quellensteuer auf Dividenden.
Selbstverständlich sind Schlussanträge von Generalanwälten für den EuGH nicht bindend. Es bleibt daher abzuwarten, ob der EuGH den Empfehlungen der Generalanwältin folgen wird.
Zusammenfassend:
Die Rechtsprechung wurde in den vergangenen Jahren weiter präzisiert und verschärft:
- Die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf Ebene der Tochtergesellschaft ist für die Beurteilung eines Missbrauchs der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) nicht ausschlaggebend.
- Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf der wirtschaftlichen Realität und dem Zweck der Holdingstruktur.
- Auch bei einem „echten“ wirtschaftlich Berechtigten (UBO) kann ein Missbrauch angenommen werden, wenn die Dividendenausschüttung über eine künstliche Gestaltung an den UBO weitergeleitet wird und dadurch eine Besteuerung auf Ebene des UBO vermieden wird.
Für Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an Ihren festen Ansprechpartner bei RSM wenden.