Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Fall T 638/24 (Finanzamt Österreich gegen D GmbH) ein Urteil gefällt, das für viele international handelnde Unternehmen ein Weckruf darstellt. Der Fall zeigt, wie die Verwendung der falschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dazu führen kann, dass auf zwei Ebenen Mehrwertsteuer erhoben wird, obwohl die Waren den Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Abgangsstaat verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat gelangt sind. Das Gericht bestätigt, dass dies unionsrechtlich korrekt ist und das Risiko vollständig beim Unternehmer liegt. Dies macht erneut deutlich, dass die Verwendung von Mehrwertsteuernummern keine Formalität, sondern ein wesentlicher Bestandteil des innergemeinschaftlichen Systems ist.

Der Fall: Wenn die falsche Mehrwertsteuernummer schwerwiegende Konsequenzen hat

Die D GmbH, ein österreichisches Unternehmen, kaufte Waren in Österreich und ließ sie direkt in andere EU-Mitgliedstaaten transportieren. Im Regelfall hätten die österreichischen Lieferer den Steuerbefreiungstatbestand für innergemeinschaftliche Lieferungen anwenden müssen, da die Waren physisch von Österreich in andere Mitgliedstaaten gelangt sind. Die D GmbH teilte den Lieferern jedoch ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, also die Nummer des Abgangsstaats anstelle einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaats.

Die Lieferer beurteilten die Umsätze daraufhin irrtümlich als steuerpflichtige Inlandslieferungen und stellten Rechnungen mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer aus. Dieser Steuerausweis war unrichtig und es ergibt sich eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL. Damit war die ausgewiesene Steuer bei der D GmbH nicht als Vorsteuer abziehbar.

Der zweite Effekt: Ein Auffangerwerb in Österreich

Die Verwendung der österreichischen Mehrwertsteuernummer hatte jedoch eine zweite, viel weniger sichtbare, aber zumindest ebenso kostspielige Folge. 

Nach Art. 41 MwStSystRL entsteht im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine nicht als Vorsteuer abziehbare zusätzliche Erwerbsteuer, sog. Auffangerwerb bzw. „Straferwerbsteuer“, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates als dem Bestimmungsstaat verwendet und nicht nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsstaat besteuert worden ist. Die D GmbH konnte einen solchen Nachweis nicht vorlegen. Dies führte zu einem Auffangerwerb in Österreich.

Das EuG bestätigt, dass dies unionsrechtlich zulässig sei. Art. 41 und Art. 203 MwStSystRL unterliegen unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen und verfolgen jeweils einen eigenen Zweck. Beide Normen können daher nebeneinander angewendet werden. Die Tatsache, dass der Lieferer aufgrund des irrtümlichen Rechnungsausweises nach Art. 203 MwStSystRL Mehrwertsteuer schuldet, verhindere nicht, dass die D GmbH gleichzeitig im Abgangsstaat Österreich einen Auffangerwerb nach Art. 41 MwStSystRL ohne Recht auf Vorsteuerabzug schulde.

Doppelbesteuerung: Unionsrechtlich zulässig, wirtschaftlich schmerzhaft

Infolgedessen entstehen in derselben Kette zwei Mehrwertsteuerschulden: Einmal aufgrund der irrtümlich ausgewiesenen und nicht als Vorsteuer abziehbaren Umsatzsteuer und einmal aufgrund des Auffangerwerbs in Folge der Verwendung der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach Auffassung des EuG verstoße dies nicht gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit, da die Steuerschuld nach Art. 203 berichtigt werden könne. Dies erfolgt über das Berichtigungsverfahren und ansonsten ggf. über den Direktanspruch.
In der Praxis ist das jedoch oft schwieriger, als es theoretisch klingt: Lieferanten wollen nicht immer Korrekturen vornehmen, die Mitgliedstaaten verwenden unterschiedliche Berichtigungsverfahren und Diskussionen über den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsstaat können lange dauern.

Warum das für die Praxis wichtig ist

Das Urteil erging zu einem Sachverhalt aus den Jahren 2011 bis 2015, also vor der Umsetzung der sogenannten Quick Fixes mit Wirkung zum 01.01.2020. Klarheit über die Rechtslage nach den Quick Fixes verspricht teilweise das beim EuG anhängige Vorlageverfahren in der Rs. T-689/25 (James Howden and Co.).

Trotzdem zeigt dieses Urteil, welche Relevanz die korrekte Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im internationalen Handel hat, denn eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Unternehmen, die am grenzüberschreitenden Warenverkehr teilnehmen, müssen daher darauf achten, die korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer zu verwenden, ggf. rechtzeitig im Mitgliedstaat der Ankunft eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen und sorgfältig zu dokumentieren, dass der Erwerb im Bestimmungsstaat der Besteuerung unterlegen hat, um einem Auffangerwerb entgegenzuwirken.
 

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