Rechnungslegung und Reporting

Regelwerk

Der Rahmen für die Finanzberichterstattung in der Schweiz wird durch das Schweizer Obligationenrecht (OR) vorgegeben. Das OR verpflichtet alle Unternehmen dazu, ihre Jahresrechnung nach den Vorgaben des Schweizer Rechts zu erstellen. Darüber hinaus sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, zusätzlich Abschlüsse nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen, wie im weiteren Verlauf dieses Abschnitts beschrieben. Zu den anerkannten Standards gehören Swiss GAAP FER, IFRS, IFRS für kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU), US GAAP und IPSAS. Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) müssen ihre Konzernabschlüsse nach IFRS oder US GAAP erstellen, sofern sie an einer bedeutenden internationalen Börse kotiert sind, und nach Swiss GAAP FER, wenn sie am inländischen Markt kotiert sind. Die Stiftung FER, ein privates, unabhängiges Standardsetzungsgremium, entwickelt die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Dabei handelt es sich um Schweizer Rechnungslegungsstandards, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Die Stiftung FER, ein privates, unabhängiges Standardsetzungsgremium, entwickelt die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Dabei handelt es sich um Schweizer Rechnungslegungsstandards, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, sofern das Unternehmen nicht ein abweichendes Geschäftsjahr verwendet. So kann beispielsweise das erste Geschäftsjahr länger oder kürzer als zwölf Monate sein. Die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen werden jährlich auf Basis des Einkommens des laufenden Jahres erhoben.

Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung nach Schweizer Recht sind wie folgt:

  • Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorgänge und Sachverhalte
  • Belegnachweis
  • Klarheit
  • Angemessenheit in Bezug auf Art und Grösse des Unternehmens
  • Nachprüfbarkeit

Die Buchführung soll die Vermögenslage des Unternehmens so darstellen, dass sich eine Drittperson ein zuverlässiges Urteil bilden kann. Die Grundlagen der Rechnungslegung sind die Fortführungsannahme (Going Concern) sowie eine zeitliche und sachliche Abgrenzung.

Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung nach Schweizer Recht sind wie folgt:

  • Klarheit und Verständlichkeit
  • Vollständigkeit
  • Verlässlichkeit
  • Wesentlichkeit
  • Vorsicht
  • Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  • Keine Verrechnung von Aktiven und Passiven oder Aufwand und Ertrag

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