Rechtliche Unsicherheit & Handlungsbedarf

Mit dieser Mitteilung informieren wir Sie über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kurzarbeit. Diese Entwicklung ist für viele Unternehmen in der Schweiz von Bedeutung. Möglicherweise besteht hier deshalb auch für Sie ein dringender Handlungsbedarf.

 

Was ist passiert?

Am 26. Februar 2021 hat das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass die derzeitige Regelung der Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen des Summarverfahrens gegen geltendes Recht verstösst. Das Luzerner Kantonsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Entschädigung von Ferien und Feiertagen gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile seien. Deshalb sei es nicht zulässig, diese bei der Berechnung der Kurzarbeit nicht miteinzubeziehen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) hat entschieden, den Fall an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ein Entscheid des Bundesgerichts ist voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres zu erwarten.

 

Was bedeutet das für Sie?

Falls Ihr Betrieb Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeiter im Monatslohn geltend gemacht hat, kann dieser Gerichtsentscheid für Sie möglicherweise sehr bedeutend sein, da allenfalls ein zusätzlicher rechtlicher Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht – bis zu 13.48% der Kurzarbeit.

 

Weshalb kann ein zusätzlicher Anspruch auf Kurzarbeit bestehen?

Die bis anhin (vor Beginn der Corona-Krise) geltenden gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Kurzarbeit (Art. 31 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) sehen vor, dass bei Kurzarbeit der Anspruch auf Ferienentschädigungen und vertraglich vereinbarte regelmässige Zulagen mitberücksichtigt werden müssen (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Im Rahmen des im vergangenen Jahr eingeführten Summarverfahrens hat das SECO jedoch angewiesen, dass die Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen seien.

 

Was ist jetzt zu tun?

Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie das Bundesgericht entscheiden wird respektive auf welche Lösung sich die Sozialpartner einigen werden. Aus formellen Gründen empfiehlt es sich deshalb, bestimmte Sofortmassnahmen bereits jetzt fristgerecht umzusetzen. Damit soll bestmöglich sichergestellt werden, dass ein allfälliger Rechtsanspruch auf diese zusätzliche Kurzarbeitsentschädigung nicht verwirkt:

  • Künftige Ansprüche: Die Arbeitslosenkassen sind angewiesen worden, weiterhin die bestehenden Regeln anzuwenden, nach denen keine Zuschläge gewährt werden. So müssen auch für künftige Abrechnungen jeden Monat Verfügungen verlangt und Einsprachen erhoben werden. Wir empfehlen, den Abrechnungen direkt einen entsprechenden Vorbehalt beizulegen. Unser Vorschlag ist, derzeit keine Abrechnungen mit Zuschlägen für Ferien und Feiertage einzureichen, da diese aller Voraussicht nach so nicht akzeptiert werden. Sobald die Abrechnung eintrifft, ist eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen und Einsprache einzulegen.
  • Vergangene Ansprüche: Hier gilt es die Massnahmen den Umständen entsprechend zu wählen. Gesuch um Fristwiederherstellung, rückwirkende Geltendmachung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung oder Gesuch um Wiedererwägung einer bereits vorliegenden Verfügung. Sämtliche Massnahmen sind mit einem Sistierungsantrag bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in dieser Angelegenheit zu verbinden.

Achtung! Sollten die Verfahren seitens der Arbeitslosenkassen wider Erwarten nicht sistiert werden, muss die erlassene Verfügung zwingend fristgerecht angefochten werden, damit sie nicht in Rechtskraft erwächst.

Bitte zögern Sie nicht, sich direkt an uns zu wenden. Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung.