Arbeitsverträge
Arbeitsverträge sind in der Schweiz vergleichsweise liberal geregelt. Sie können standardisiert, kollektivvertraglich oder individuell ausgestaltet sein. In einem Arbeitsvertrag sollten Arbeitnehmende insbesondere auf folgende Punkte achten: Lohn, Art der Tätigkeit und Arbeitszeit (unbefristet oder befristet). Der Arbeitsvertrag muss nicht vollständig schriftlich abgefasst sein, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Informationen schriftlich mitzuteilen, etwa das Anfangsdatum, den Lohn und die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.
In der Regel wird der Vertrag in der Sprache verfasst, in der auch am Arbeitsplatz kommuniziert wird. Dies hängt meist von der jeweiligen Sprachregion in der Schweiz ab. Zudem ist zu beachten, dass viele Arbeitsverhältnisse mit einer Probezeit beginnen. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Ausländische Arbeitnehmende
Wie in vielen europäischen Ländern hängt das Recht, in der Schweiz zu arbeiten oder eine Arbeit zu suchen, von der Staatsangehörigkeit ab. In den vergangenen Jahren hat die Schweizer Regierung die Anzahl der Arbeitsbewilligungen für Personen aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA – dazu gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) reduziert.
Bürgerinnen und Bürger der EU können in die Schweiz einreisen und sich drei bis sechs Monate auf Arbeitssuche begeben. Sobald sie eine Stelle gefunden haben, benötigen sie eine Aufenthaltsbewilligung. Für Personen aus Nicht-EU-Staaten ist vor der Beantragung einer Arbeitsbewilligung ein konkretes Arbeitsangebot erforderlich, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wichtig ist zudem, dass Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige an den jeweiligen Arbeitgeber gebunden sind. Ein Stellenwechsel innerhalb der Schweiz kann deshalb mit administrativen Hürden verbunden sein.
Da die Möglichkeiten für Arbeitsvisa in der Schweiz für Personen aus Nicht-EU-Staaten sehr begrenzt sind, ist der Zugang zu Teilzeit- oder kurzfristiger Beschäftigung meist eingeschränkt. In der Regel erhalten Drittstaatsangehörige ein Arbeitsvisum nur über ein konkretes Arbeitsangebot eines Schweizer Unternehmens. Zudem vergibt die Schweiz in der Regel keine Visa für selbständig Erwerbstätige.
Wenn jedoch Ihr Partner oder Ihre Partnerin Schweizer Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger oder niedergelassene Person ist, haben Sie Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt und können eine befristete oder kurzfristige Anstellung aufnehmen. Die arbeitsrechtlichen Bedingungen und Vertragsformen hängen von der jeweiligen Position ab.
Weitere Informationen zu Einwanderung und Arten von Arbeitsbewilligungen finden Sie in Abschnitt II. IMMIGRATION dieser Broschüre.