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Bis spätestens Ende Februar 2020 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2019 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw tätig waren. Eine solche Meldung gem § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2019 sind ebenso elektronisch zu melden (gem § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit iSd § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (zB besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000,00 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe iHv 20.000,00 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem § 109b EStG zu übermitteln.

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (zB Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen und Vereinfachungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2019 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie zB bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Wird von einem Kunden eine Rechnung irrtümlicherweise doppelt überwiesen oder wird vom Kunden versehentlich zu viel bezahlt, stellt sich in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die Frage, ob diese Über- bzw Doppelzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Doppelzahlungen nach Ablauf von zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0%“ ausgebucht und dies damit begründet, dass zwischen der Doppelzahlung und der erbrachten Leistung keine unmittelbare Verknüpfung bestehe. Gemäß EuGH-Rechtsprechung sei jedoch ein wechselseitiger final verknüpfter Leistungsaustausch eine zwingende Bedingung für die Festsetzung von Umsatzsteuer („do ut des - Prinzip).

Der VwGH (GZ Ro 2018/15/0013 vom 24.10.2019) hielt hingegen fest, dass der österreichische Entgeltbegriff in der Umsatzsteuer gemäß § 4 Abs 2 Z 1 UStG explizit auch freiwillige Zahlungen erfassen kann. Gemäß dem Grundsatz des Leistungsprinzips können (allerdings) nur jene Zahlungen Entgeltbestandteil sein, die der Leistungsempfänger (nicht bloß irrtümlich) zur Erlangung einer anderen Leistung tätigt. Der VwGH sieht in einer aufrechten Kundenbeziehung die Doppelzahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Leistung, weil der Kunde seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will. Solange also die irrtümliche Doppel- oder Überzahlung nicht aufgeklärt und deshalb nicht zurückgezahlt wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Gegenleistung. Auch der Wortlaut des Art 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie spricht für die gegenständliche Auffassung, wonach zur Bemessungsgrundlage alles gehört, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger „erhält oder erhalten soll“. Demnach ist auch bei Entgelten, die unter oder über einem marktkonformen Preis liegen, ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen. Durch diese Argumentation gestützt subsumierte der Gerichtshof die Doppelzahlungen unter den Entgeltsbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz und stellte einen steuerbaren Umsatz fest, welcher im vorliegenden Fall 20% USt zu unterwerfen ist. Wird der Irrtum der Doppelzahlung entdeckt und eine Gutschrift an den Kunden ausgestellt, führt diese Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG, wenn der Kunde über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat.

Abhängig von der Art des Irrtums der Fehlüberweisung und einer allfälligen Aufklärung können sich grundsätzlich folgende Fallkonstellationen ergeben:

  • Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung ohne Rückzahlung mangels Aufklärung: Die Doppel- oder Überzahlung wird als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung bezahlt. Solange der Irrtum nicht aufgedeckt wird, ist die Zahlung Teil des Entgelts und somit steuerbar.
  • Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung mit Rückzahlung nach Aufklärung: Zunächst findet ein umsatzsteuerbarer Vorgang statt. Im Monat der Rückzahlung kann das Entgelt nach § 16 UStG berichtigt werden und die bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückgeholt werden. Sofern trotz Aufklärung keine Rückzahlung erfolgt oder erfolgen kann, liegt mangels Rückzahlung keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.
  • Fehlüberweisung ohne Leistung: Überweist der Kunde das Geld irrtümlicherweise an einen Dritten, entsteht beim (fremden) Dritten mangels Zusammenhangs von Entgelt und Leistung kein steuerbarer Umsatz.

Die Anerkennung von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist aus steuerlicher Sicht typischerweise mit zwei Problembereichen verbunden. So kann sich erstens die Frage stellen, ob überhaupt Fremdkapital vorliegt und ein Zinsabzug generell möglich ist oder ob nicht viel mehr verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist (sofern die aufnehmende Konzerngesellschaft über zu wenig Eigenkapital verfügt). Wird das Darlehen grundsätzlich anerkannt, so stellt sich die Thematik der Fremdüblichkeit der vereinbarten Darlehenszinsen. Für fremdübliche Zinsen sind typischerweise Aspekte wie der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, Laufzeit und Währung des Darlehens und vor allem die Bonität des Darlehensempfängers von Bedeutung. Fremdunübliche Gestaltungen bei einem Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (auch innerhalb Österreichs) können zudem den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung (inklusive KESt-Pflicht) bzw. der verdeckten Einlage auslösen. Grundsätzlich setzt eine verdeckte Ausschüttung von der Gesellschaft an den Gesellschafter eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft voraus, welche in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten kann oder durch zu geringe (bzw fehlende) Einnahmen bedingt sein kann. Eine wichtige Voraussetzung liegt auch darin, dass das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteilsinhaberschaft bzw im Gesellschaftsverhältnis zu finden sind.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Darlehen (in Form von Verrechnungskonten) gegenüber der österreichischen Schwestergesellschaft sowie der österreichischen Muttergesellschaft steuerlich anzuerkennen sind – insbesondere unter dem Umstand, dass keine (schriftlichen) Darlehensvereinbarungen vorlagen und es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Abschreibung der Darlehensforderungen bei der begebenden Gesellschaft gekommen ist.

An die steuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind strenge Anforderungen geknüpft, die sich auch in der sogenannten Angehörigenjudikatur widerspiegeln. Ihr kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit der Verdacht naheliegt, dass das Rechtsgeschäft nur aus steuerlichen Motiven abgeschlossen worden ist. Entsprechend der Angehörigenjudikatur sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, sofern sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

In dem konkreten Fall (steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibung oder verdeckte Gewinnausschüttung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht durch die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft abzustellen. Wenngleich bestehende oder eben fehlende Sicherheiten eine Rolle spielen, so kommt auch der Bonität der Gesellschaft eine wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung zu. Die Bonität stellt dabei die Fähigkeit und die Bereitschaft dar, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen – in Abhängigkeit von dem Einkommen, regelmäßigen Belastungen, sonstigen finanziellen Verpflichtungen etc. Eben diese Bonität im Zeitpunkt der Darlehensvergabe vermisste das BFG bei der Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft. Hingegen verfügte die Muttergesellschaft bei der Darlehensvergabe über ausreichende Bonität, weshalb von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Daran kann auch die fehlende schriftliche Vereinbarung (zB in Form eines Darlehensvertrags) nichts ändern. Insgesamt wurden daher das Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft und die damit einhergehende Forderungsabschreibung bei der das Darlehen begebenden Gesellschaft – auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag – steuerlich anerkannt.