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ALERT: Fristenabläufe im Juni 2021

Beantragung Ausfallsbonus für März und April

Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus für März 2021 endet am 15. Juni und jener für April 2021 am 15. Juli 2021! Diese Fristen sind nicht verlängerbar.

Der Ausfallsbonus kann von Unternehmen, die mindestens 40% Umsatzausfall in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum erleiden (unabhängig davon, ob sie unmittelbar von den Schließungen während des Lockdowns betroffen sind/waren), beantragt werden. Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30% des Umsatzausfalls und besteht normalerweise zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vorschuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfallsbonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen.

Für März und April 2021 wurde der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus jedoch von 15% auf 30% des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März und April 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mitbeantragt wird) in Summe 45% des berechneten Umsatzausfalls und maximal je 80.000 €.

Ratengesuch für Covid-19 Abgabenrückstände

Covid-19-bedingte Abgabenrückstände wurden auf Antrag bis 30. Juni 2021 gestundet. Diese Stundungen werden nicht mehr verlängert; nach diesem Datum fällig werdende (d.h. künftig neu entstehende) Abgabenschulden sind dann (wie in Vor-Corona-Zeiten) zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Bei Abgabenrückständen besteht daher noch bis 30. Juni die Notwendigkeit, in das Covid-19 Ratenzahlungsmodell der Finanzbehörde zu wechseln, sofern die Abgabenschuld nicht zum 30. Juni vollständig beglichen werden kann. Dieses sieht eine Rückzahlung in 2 Phasen vor, wobei Phase 1 von Juli 2021 bis September 2022 (somit 15 Monate) läuft, an welche Phase 2 von Oktober 2022 bis Juni 2024 anschließt. Die Tilgung überwiegend Covid-19-bedingter Rückstände kann daher über längstens 36 Monate erstreckt werden.

Der Zahlungsplan ist flexibel gestaltbar, sodass die jeweilige monatliche Ratenhöhe zwar angemessen sein muss, aber variieren kann. In den ersten drei Monaten kann die Ratenhöhe sogar nur jeweils mind 1% (bzw bei Liquiditätsschwierigkeiten sogar nur 0,5%) des Covid-19-bedingten Abgabenrückstandes betragen („Safety-Car“-Phase). Es ist jedoch darauf zu achten, dass in Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstandes beglichen wird, um für Phase 2 antragsberechtigt zu sein.

Besteht die Gefahr eines Terminverlustes, so kann vor Eintritt eines solchen einmalig eine Neuverteilung der Raten beantragt werden. Ist ein Terminverlust bereits eingetreten, kann zwar grundsätzlich erneut ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt werden, das begünstigte Ratenzahlungsmodell kommt in diesem Fall jedoch nicht mehr zur Anwendung, sondern es gelten die allgemeinen Kriterien.

Ratengesuch für Covid-19 ÖGK-Rückstände

Neben den Abgabenrückständen sind grundsätzlich auch Covid-19-bedingte Beitragsrückstände in der Sozialversicherung bis spätestens Ende Juni 2021 zu begleichen. Es bietet jedoch auch die ÖGK ein zur Finanzverwaltung vergleichbares 2-phasiges Ratenzahlungsmodell an (Phase 1: Juli 2021 bis September 2022; Phase 2: Oktober 2022 bis Juni 2024).

Die Höhe der Raten werden zwischen dem Dienstgeber und der ÖGK vereinbart. Anders als bei den Abgabenrückständen müssen die einzelnen monatlichen Raten jedoch gleich hoch sein. Sollte Ihre Liquidationslage aktuell noch sehr angespannt sein, können im Sinne einer „Safety-Car“-Phase die ersten drei Monate tilgungsfrei gestellt werden, sodass die erste Ratenzahlung spätestens am 30. September 2021 zu erfolgen hat.

Um sich für Phase 2 (ab Oktober 2022) zu qualifizieren, sind auch gegenüber der ÖGK in Phase 1 mind 40% des Beitragsrückstandes zu beglichen und es darf währenddessen zu keinem Terminverlust kommen. Bei einem bis September 2022 eintretenden Liquiditätsengpass ist daher darauf zu achten, dass mit der ÖGK vor Eintritt des Terminverlustes eine Neuverteilung der Ratenzahlungen vereinbart wird. Liegen daher sowohl Abgaben- als auch Beitragsrückstände vor, so sind beide Ratenvereinbarungen gemeinschaftlich an die Liquiditätssituation des Unternehmens anzupassen.

Eine Ratenvereinbarung ist nur möglich, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet werden. Das gilt auch für die Erstattung bei der Covid-19-Risikofreistellung und Vergütung nach einer Absonderung aufgrund des Epidemiegesetzes.

Eine Antragstellung via WEBEKU hat längstens bis zum 30. Juni zu erfolgen. Die ÖGK bietet Unternehmen hierzu eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen mittels Online-Ratenrechner (www.gesundheitskasse.at/ratenrechner) an.

Die laufenden Beiträge für Beitragszeiträume ab Juni 2021 sind wieder zu den üblichen Fristen zu begleichen.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30. Juni 2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig
einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30. Juni 2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger
Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im
Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via Finanz-Online eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden.

 

Mit 1. Juli 2021 treten im Bereich Umsatzsteuer die Maßnahmen des E-Commerce-Pakets in Kraft. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Versandhandelsregelungen sowie Compliance-Verpflichtungen.

Bis 30. Juni 2021 kommt es bei Lieferungen von ausländischen Lieferanten an österreichische Nichtunternehmer (B2C) bis zu einer Lieferschwelle von 35.000 € zu keiner Verlagerung des Lieferortes nach Österreich. Es ist somit keine Registrierung in Österreich einschließlich dem Erfordernis zur Abgabe von UVAs erforderlich, da die Lieferung der Umsatzsteuer des Abgangsortes unterliegt. Auch umgekehrt musste bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an EU-Nichtunternehmer die jeweilige Lieferschwelle berücksichtigt werden, sodass erst ab Überschreiten der betreffenden Lieferschwelle in dem jeweiligen EU-Mitgliedsland eine umsatzsteuerliche Erfassung erforderlich ist.

Die Lieferschwelle für Lieferungen innerhalb der EU an Nichtunternehmer (B2C) wird ab 1. Juli abgeschafft. Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen werden daher regelmäßig im Bestimmungsmitgliedstaat ausgeführt. Lediglich Kleinstunternehmer, deren innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen an das gesamte EU-Ausland 10.000 € p.a. nicht übersteigen, führen diese weiterhin im Ursprungsland aus.

Grundsätzlich würde die Neuregelung eine Registrierung in jedem betreffenden EU-Mitgliedstaat erfordern. Alternativ kann die Erklärung von EU-Versandhandelsumsätzen jedoch über den EU-One-Stop-Shop („EU-OSS“) erfolgen. Die Registrierung für EU-OSS in einem einzigen EU-Mitgliedstaat ersetzt die Registrierungen in allen anderen Mitgliedstaaten (Bestimmungsländer). Die Anmeldung von EU-Unternehmern hat in dem EU-Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Bei Registrierung zu EU-OSS sind sodann sämtliche Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu erklären; eine Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Veranlagungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten sind daher nur mehr dann möglich, wenn ein EU-OSS Verfahren nicht gewählt wurde.

Eine Registrierung zu EU-OSS hat in der Regel immer im Voraus zu erfolgen, wobei EU-OSS sodann ab dem auf die Registrierung folgenden Kalendervierteljahr angewendet werden kann. Eine rückwirkende Anwendung ist regelmäßig nicht möglich. Verfügen Sie bereits über eine EU-MOSS („EU-Mini-One-Stop-Shop“) Registrierung, so erfolgt ab 1. Juli 2021 eine automatische Umstellung auf EU-OSS.

Sofern Sie Versandhandelslieferungen an andere EU-Mitgliedsländer ausführen, evaluieren wir mit Ihnen gemeinsam gerne, inwieweit eine Umstellung auf eine EU-OSS-Registrierung möglich und vorteilhaft ist, um ihre umsatzsteuerlichen Compliance-Verpflichtungen zu reduzieren.

Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen. Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das Pauschale ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die insgesamt 300 € vom Arbeitnehmer – unter der Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden – als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ in Höhe des geltend gemachten Home-Office Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale iHv 132 €. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können. Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt 300 €, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon 150 € steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden – es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw vier Jahre 900 € an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um 600 €). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit iZm dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.

Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steuerpflichtig. Das BFG hatte sich (RV/7103519/2019) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen iZm einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit handelt.

Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt wurden – Österreich hatte also keinerlei Besteuerungsrecht daran. Seitens des Finanzamts wurden die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG widersprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt werden konnte, d.h. originär keine Werbungskosten waren.

Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch bei DBA-befreiten ausländischen Einkünf-ten kein Besteuerungsrecht, weshalb die glei-che Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversi-cherungsbeiträge die Progressionseinkünfte – es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Österreich.