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Sondernewsletter – Covid-19-Steuermaßnahmengesetz

Das am 10.12.2020 vom Nationalrat beschlossene COVID-19-Steuermaßnahmengesetz enthält folgende Eckpunkte:

Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen: Diese werden grundsätzlich steuerfrei behandelt. Umsatzersätze werden jedoch wie real erzielte Umsätze stets als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender - bzw Wirtschaftsjahr vorliegt.

Die COVID-19-bedingten Begünstigungen für Arbeitnehmer werden bis Ende März 2021 verlängert. Das Pendlerpauschale, steuerfreie Zulagen/Zuschläge werden trotz Telearbeit/Quarantäne oder Kurzarbeit gewährt.

Für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 (1a) EStG unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30 % kann daher für zwischen dem 30.6.2020 und dem 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit).

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum von 01.11.2020 bis 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 abgabenfrei schenken, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde. Der Freibetrag für Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich bleibt von den „Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinen“ unberührt, es können die beiden Höchstbeträge (€ 365,00 und € 186,00) auch in einem Gutschein kumuliert werden.

Anders als ursprünglich per 01.01.2020 vorgesehen, haben ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte keine rückwirkende Lohnsteuerabzugspflicht, jedoch die Pflicht zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung.

Bei Körperschaften gibt es für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 beginnen eine Zinsschranke. Ein Zinsüberhang (Differenz aus steuerpflichtigen Zinserträgen und abzugsfähigen Zinsaufwendungen) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Ein Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Freibetrag).

Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, ab 01.01.2021 dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %.

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet (bis 31.12.2021) verlängert. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15. 01.2021 verlängerte Stundungen am Abgabenkonto werden weiter bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Zahlungsfrist für alle in der Zwischenzeit – somit im Zeitraum 26.09.2020 bis 28.02.2021 – fällig werdenden laufenden Abgaben verschiebt sich auf den 31.03.2021. Dadurch werden zusätzliche Stundungsanträge bis zum 28.02.2021 überflüssig. Jene Abgabepflichtigen, die Ende 2020 Abgabenbescheide erhalten, bekommen Stundungen rasch und unbürokratisch. Dementsprechend sind Stundungen, die zwischen dem 01.10 und dem 28.02.2021 beantragt werden, bis 31.03.2021 vom Finanzamt zu bewilligen. Die Zahlungsfrist für alle in der Zeit zwischen der ersten ab 1.10.2020 bewilligten Stundung und dem 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben verschiebt sich auf den 31. März 2021. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt.

Gestundete Abgaben können über ein sogenanntes COVID-19-Ratenzahlungsmodell in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden. Phase 1 (01.04.2021 bis 30.06.2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (01.07.2022 bis 31.03.2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate). Die Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (dh derzeit 1,38 %).

Die bestehende Befreiung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde auf 2019 erweitert.

Die endgültige Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bleibt abzuwarten.