Download: newsletter_kua_final_covid-19.pdf

In unserem Newsletter vom 17. März 2020 haben wir bereits zur Corona Kurzarbeit informiert. Diese soll vor allem zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 beitragen. Die seit mehreren Tagen erwartete Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) liegt nun vor und beinhaltet im Wesentlichen folgendes:

Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von mindestens 10 % und maximal 90 %. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw Woche für Woche 10 % bzw 90 % zu arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die vereinbarte Wochenstundenarbeitszeit betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten.

Wer kann in Kurzarbeit gehen und wie lange

Der förderbare Personenkreis umfasst alle ArbeitnehmerInnen, Mitglieder des geschäftsführenden Organs (sofern ASVG-versichert), Lehrlinge (sofern von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen).

Der Kurzarbeitszeitraum beträgt maximal drei Monate, eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Anträge können für einen Zeitraum rückwirkend ab 1. März 2020 gestellt werden.

Wieviel bekommt der/die ArbeitnehmerIn, welche Kosten fallen für den Arbeitgeber an

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen zu übernehmen. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:

  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,00 in der Höhe von 90 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,00 in der Höhe von 85 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,00 in der Höhe von 80 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (im Sinne einer Nichtleistungszeit). In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,00 gebührt keine Beihilfe. Der Arbeitgeber zahlt daher somit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit („You pay what you get“). Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10 % des vorherigen Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge.

Gemäß Richtlinie sind Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen. Da der Urlaubsverbrauch (bzw Verbrauch von Zeitguthaben) vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw von Zeitguthaben), schadet dies dem/der ArbeitgeberIn nicht. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, siehe jedoch hierzu Einschränkungen der Ersatzleistung weiter unten.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000,00 (netto rd € 1.500,00). Die Arbeitszeit wird um 90 % verringert.

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.250,00 (das sind rd 85 % Nettoentgeltgarantie), trotz Arbeitszeit von 10 %. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers für dieses Nettogehalt sind rd € 2.200,00, vor Kurzarbeit waren dies rd € 2.600,00. Entsprechend dem Grundsatzgedanken der Corona Kurzarbeit, dass der Arbeitgeber ausschließlich das Entgelt zahlen soll, für welches er eine Arbeitsleistung erhält, sollte sich der für den Arbeitgeber zu tragende Teil auf rd € 260,00 belaufen (10 % von € 2.600,00) und die Ersatzleistung damit rd € 1.940,00 betragen.

Tatsächlich beläuft sich die Ersatzleistung des AMS gemäß Pauschalsatztabelle aber auf rd € 2.300,00 und bekommt der Arbeitgeber vorerst um rd € 360,00 mehr vergütet als ihm Kosten entstehen. Diese „Überzahlung“ ist bereits die anteilige Ersatzleistung für die idR im Mai bzw Juni zu leistende Sonderzahlung und bringt dem Arbeitgeber vorerst einen Cash-Vorteil.

Für welche Zeiträume bzw in welchen Fällen bekomme ich keine Ersatzleistung

Für Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung (zB Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall oÄ) oder Anspruch auf eine Ersatzleistung (zB Krankengeld, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung oÄ) hat, kann mangels kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfalls keine Beihilfe gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung ebenfalls aus.

Was ist zu tun

Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden.

Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder eine Beratung verlangen muss.

Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und ein Monat darüber hinaus aufrecht erhalten werden. Diese Behaltefrist kann jedoch aus besonderen Umständen verkürzt oder nachgesehen werden.

Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Weiterführende Links zum Thema wie insbesondere Pauschalsatztabelle und Formulare:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

RSM Austria steht mit allen verfügbaren Ressourcen für weitere Beratung und zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.

Stay safe, stay sane!

Stefan Walter / Lukas Zeinler / Andreas Auer / Kristina Weis / Michael Heck