Kurz-Info: Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt

Ende Jänner wurde vom Ministerrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9% ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von 4,9% (statt 10%) gilt der Regierung folgend für eine Auswahl von Grundnahrungsmitteln, die von allen regelmäßig gekauft werden. Konkret sind das etwa Brot, frische Eier, Butter, Mehl, Speisesalz, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln, Gebäck, Paradeiser, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Knollensellerie, Kürbis, Spinat, Bohnen, Erbsen, Äpfel, Birnen, Zwetschken und Marillen. Neben Fleisch- und Wurstwaren aus budgetären Gründen fehlen etwa auch Erdbeeren und anderes Beerenobst auf der Liste.

Überdies sollen mittels Verschärfungen faire Preise gesichert werden (zB durch Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken) und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften reformiert werden. Im Energiebereich ist dem Ministerratsvortrag zur Inflationsbekämpfung und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts folgend ein Maßnahmenbündel geplant, um angemessene Spritpreise gewährleisten zu können. Überdies ist die Industriestromabsicherung von 2026 bis 2029 vorgesehen (um Planungssicherheit für Industrieunternehmen zu gewährleisten) und die Aufhebung des gesetzlichen Carbon-Capture-Storage-Verbots.

Bis Mitte der Regierungsperiode – abhängig von der konjunkturellen und budgetären Entwicklung – sollen die Lohnnebenkosten in einem ersten Schritt gesenkt werden. Danach soll eine stufenweise Entlastung ausschließlich im Rahmen des Familienlastenausgleichsfonds (3,7%) erfolgen.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

 

Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe (in €).

 

Alleinverdiener:innen-/Alleinerzieher:innen-/Kinder-/Pensionist:innenabsetzbetrag für 2026 (in €)

 

Sachbezugswerte für Wohnraum

Die Sachbezugswerte (Richtwerte) für Wohnraum betragen für 2026 unverändert wie folgt in € pro Quadratmeterwert pro Monat. Die Richtwerte nach dem Richtwertegesetz verstehen sich inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten. Sie sind für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant.

 

Sachbezug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen gewährte Darlehen bzw für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeber:innendarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw unverzinslich gewährt werden.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeber:innendarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für das Jahr 2026 beträgt der Referenzzinssatz 3% (zuvor 4,5%).

Für unverzinsliche Arbeitgeber:innendarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10% verminderte, von der ÖNB veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

 

Kostenersatz für das Laden arbeitgeber:inneneigener Elektrofahrzeuge

Im Jahr 2026 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz der Arbeitgeber:innen für das Laden des arbeitgeber:inneneigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich der Arbeitnehmer:innen 32,806 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Wichtig für die Steuerfreiheit des an Arbeitnehmer:innen gewährten Kostenersatzes ist, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgeber:inneneigenen Fahrzeug eindeutig und nachweislich sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt.

Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit, dass Arbeitgeber:innen die Kosten für das Aufladen gleichsam pauschal mit 30 € pro Kalendermonat (steuerfrei) ersetzen können, selbst wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu dem Kfz nicht sichergestellt werden kann, ist ausgelaufen und seit Jahresbeginn 2026 nicht mehr möglich.

 

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2026

Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrätin bzw Aufsichtsrat, Stiftungsvorständin bzw -vorstand, selbständige Vortragende, Versicherungsvertreter:in usw tätig waren. Eine solche Meldung gem § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw Steuernummer der bzw des Empfangenden enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Wie zuletzt berichtet sollen in Zukunft noch höhere Grenzen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand, der mit solchen Meldungen insgesamt verbunden ist, zu reduzieren.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2025 sind ebenso elektronisch zu melden (gem § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit iSd § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (zB besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an ausländische Leistungserbringer:innen) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe iHv 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem § 109b EStG zu übermitteln.

 

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (zB Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw Steuererklärung durch einzelne Spender:innen, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Schließlich ist die Spendenabsetzbarkeit auch zB auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden und es ist zu einer Vereinfachung des Verfahrens iZm den Spendenbegünstigungen gekommen.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfänger:innen beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Spendenempfänger:innen Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spender;innen nichtbekannt sind bzw die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie zB bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

 

Kurz-Info: Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026

Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel(L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details:

  • Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen;
  • Anschaffungskosten eines arbeitgeber:inneneigenen Kfz ("privat genutzter Firmenwagen") und der diesbezügliche Sachbezugsprozentsatz;
  • Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung ("Wallbox") durch die bzw den Arbeitnehmenden gem § 4c Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang) sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch die bzw den Arbeitgebenden für die bzw den Arbeitnehmenden;
  • gewährte Essensbons;
  • die steuerfreien Bezüge nach § 68 Abs 1 und 2 EStG (SEG- bzw SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge).