Geplante Verschärfungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 – aktuell als Regierungsvorlage – sieht einige Verschärfungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht vor. Ausgewählte Aspekte und „Sparmaßnahmen“ werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

 

Erhöhter Körperschaftsteuersatz bei über 1 Mio €

Generell gilt der Körperschaftsteuersatz von 23 % weiterhin. Ab 2028 soll allerdings ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 %für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften auf jene Einkommensteile zur Anwendung kommen, die einen Betrag von 1 Mio € übersteigen. Für steuerliche Unternehmensgruppen ist das gesamte Gruppeneinkommen für die 1 Mio € Schwelle maßgeblich.

 

Temporäre Einschränkungen beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag

Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags (für Gewinne über 33.000 €) soll für nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnende Wirtschaftsjahre auf Realinvestitionen eingeschränkt werden. Investitionen in Wertpapiere berechtigen somit nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen sollen weiterhin möglich sein.

 

Änderungen der Immo-ESt für „Altvermögen“

Für Altvermögen (dh für Immobilien, die nach der Altregelung zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren), sollen die pauschalen Anschaffungskosten bei Umwidmung auf Bauland vor 31.12.2024 auf 30% (von 40%) des Veräußerungserlöses bzw wenn bislang keine Umwidmung erfolgt ist, auf 80% (von 86%) des Veräußerungserlöses gesenkt werden. Bei Umwidmungen auf Bauland ab 1.1.2025 kommt es durch den Umwidmungszuschlag zu einer noch höheren Steuerbelastung. Dadurch resultiert eine de facto Steuerbelastung von 21% (statt bisher 18%) bzw 6% (statt bislang 4,2%) – der nominelle Steuersatz der Immo-ESt von 30% soll erhalten bleiben. Die Änderungen sollen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026 anwendbar sein – es ist dabei jeweils auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.

 

Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter-Verrechnungskonten

Die Ergänzungen zu § 8 KStG sehen vor, dass die auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto (dh, eine natürliche Person als Gesellschafter:in mit einem Gesellschafter-Verrechnungskonto, wobei auch mittelbare Gesellschafter:innen und diesem/dieser nahestehende Personen erfasst werden) ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Gesellschafterin bzw dem Gesellschafter grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft ausgeglichen werden müssen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung (wichtige Aspekte hierbei sind Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und eine Rückzahlungsverpflichtung) umgewandelt werden müssen. Bestehen hingegen diese Forderungen weiter, unterliegen die ausgewiesenen Beträge spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag der Ausschüttungsfiktion und somit der KESt. Ausgangspunkt für diese Neuerung war mitunter, dass der Verwaltungspraxis folgend Forderungen an Gesellschafter:innen von diesen häufig nicht beglichen werden. Die Änderung gilt erstmals für im Jahr 2027 endende Wirtschaftsjahre, wobei eine Bagatellgrenze von 50.000 € gelten soll. Die Neuerung wird daher nur schlagend, soweit der Forderungsbetrag auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto 50.000 € übersteigt (Rückzahlung/Umwandlung nur für diese Teilbeträge). 

 

Abschaffung von Telearbeitspauschale und von Arbeitsplatzpauschale

Für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre sollen das Telearbeitspauschale (bisher 3 € pro Telearbeitstag, maximal 300 € pro Jahr) und das Arbeitsplatzpauschale (bislang 300 € bzw 1.200 € pro Jahr) abgeschafft werden. Bei dem Telearbeitspauschale entfällt überdies die bisherige sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit von 300 €. Die Geltendmachung von Kosten für ergonomisches Mobiliar als Werbungskosten von 300 € jährlich bleibt erhalten – hier soll die bisherige Notwendigkeit von 26 Telearbeitstagen wegfallen.

 

Keine Valorisierung von Sozialleistungen – Änderungen beim Familienbonus Plus

Die Valorisierung von Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus soll im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt werden. Dies ist auch für Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld vorgesehen. Beim Familienbonus Plus werden die Aufteilungsmöglichkeiten zwischen den Anspruchsberechtigten insoweit eingeschränkt, als ab 2027 der Familienbonus Plus nur noch 50:50 oder 75:25, nicht aber mehr 100:0 aufgeteilt werden kann. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn das Kind noch unter 4 Jahren ist bzw ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.

 

Einführung eines Sachbezugs für rein elektrisch betriebene PKW

Ab 2027 soll für rein elektrisch betriebene (ohne CO2-Ausstoß) PKW ein Sachbezugswert iHv 0,375% der Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA) eingeführt werden – dies soll maximal zu einem monatlichen Sachbezug von 180 € bei Arbeitnehmer:innen führen. Ab 2028 steigt der Sachbezug auf 0,625% der Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA) und der monatliche Sachbezug beträgt maximal 300 €.

 

Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird neben der jährlichen Valorisierung (Aufwertungszahl) zusätzlich angehoben. Vorgesehen ist eine Erhöhung für 2027 um 150 € pro Monat sowie für 2028 um 50 € pro Monat.

 

Verstärkte Datenübermittlung im Zusammenhang mit Immobilien

Mit dem Ziel, zukünftig nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken, sollen die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelten Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung verarbeitet werden dürfen. Gleiches gilt für aus dem Grundbuch stammende Daten wie eingetragene und vorbehaltene Pfandrechte und bezüglich Wohnungseigentums. 

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

 

Entgelttransparenzrichtlinie stellt hohe Anforderungen an Arbeitgebende

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie aus Juni 2023 hätte bereits bis 7. Juni 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen. Wenngleich dies in Österreich noch nicht geschehen ist und auch noch kein Begutachtungsentwurf vorliegt, enthält die Richtlinie selbst einige Anforderungen, die von den Unternehmen als Arbeitgebende besser früher als später in Angriff genommen werden sollten (zB Prüfung interner Entgeltstrukturen auf ihre Richtlinienkonformität, Einführung geschlechtsneutraler Stellenbewertungssysteme, Aufbau erforderlicher Dokumentationsprozesse). Zentraler Aspekt der Richtlinie ist, dass durch erhöhte Transparenz sowie schlagkräftigere Rechtsdurchsetzungsmechanismen dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit zum Durchbruch verholfen werden soll und somit geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede beseitigt werden sollen. Bedeutsam ist hierbei, dass die Richtlinie eine Beweislastumkehr vorsieht und Arbeitgebende nachweisen müssen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt. Arbeitnehmende haben bei Entgeltungleichheit ein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Schadenersatz oder Entschädigung. Darüber hinaus kann auch das Image des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden. 

Erhöhte Transparenz zeigt sich schon darin, dass Beschäftigte – unabhängig von der Größe des Unternehmens – ein Recht auf schriftliche Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen anderer Beschäftigter, welche die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, haben. Dabei ist das durchschnittliche Entgelt für jedes Geschlecht gesondert auszuweisen. Einem solchen Auskunftsersuchen ist von Arbeitgebenden innerhalb einer angemessenen Frist bzw jedenfalls innerhalb von 2 Monaten schriftlich nachzukommen – über dieses individuelle Auskunftsrecht sind die Beschäftigten jährlich proaktiv zu informieren.  

Zusätzlich trifft Arbeitgebende mit mehr als 100 Beschäftigten – Österreich könnte diese Verpflichtung allerdings auch auf Arbeitgebende mit weniger Beschäftigten ausdehnen – die Verpflichtung, der zuständigen nationalen Behörde (noch unklar, welche Behörde das in Österreich sein wird) in einem regelmäßigen Abstand einen Bericht über das geschlechtsspezifische Lohngefälle im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Konkret unterliegen Unternehmen mit zwischen 100 und 150 Beschäftigten ab 2031 alle drei Jahre dieser Verpflichtung, Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten ab 2027 alle drei Jahre und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab 2027 jährlich dieser Verpflichtung. 

Wird in einem solchen Entgeltbericht ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle (aus der Vergangenheit betrachtet sind typischerweise Frauen benachteiligt) von mindestens 5 % festgestellt, welches nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist (ob hier das Dienstalter angeführt werden kann, ist umstritten) bzw nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, so ist die bzw der Arbeitgebende verpflichtet, gemeinsam mit der Arbeitnehmer:innenvertretung (oftmals Betriebsrat) eine Entgeltbewertung durchzuführen („gemeinsame Entgeltbewertung“) und Maßnahmen zur Beseitigung der Unterschiede zu setzen. Eine solche gemeinsame Entgeltbewertung hat zum Ziel, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen zu erkennen, zu korrigieren und künftig zu verhindern. Konkret werden dabei laut Richtlinie die Personalstruktur, Entgeltverteilung, Entgeltunterschiede und deren Begründung sowie die Entgeltentwicklung analysiert. Die Analyseergebnisse müssen den Beschäftigten und deren Vertreter:innen, der Behörde und auf Anfrage auch der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich müssen bestimmte Berichtselemente auf der Unternehmenswebsite oder in einem gesonderten Bericht extern veröffentlicht werden. Der Entgeltbegriff ist dabei breit definiert und umfasst wiederkehrende wie einmalige Leistungen, Geldleistungen wie Naturalleistungen, fixe wie auch variable Leistungen, kollektivvertraglich vereinbarte Leistungen usw. 

Über Berichtspflichten hinaus führt die Entgelttransparenzrichtlinie auch dazu, dass Unternehmen (noch stärker als bislang) Kategorien von Arbeitnehmenden definieren müssen, welche gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten und dabei auf objektive Bewertungskriterien zurückgreifen müssen. Die Richtlinie nennt dabei vier mindestobligatorische BewertungskriterienKompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen – sowie gegebenenfalls weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Die Arbeitgebenden müssen bei solchen Bewertungen auf die Position und nicht auf die Person abstellen und haben den Beschäftigten leicht zugängliche Informationen über diese Kriterien zu ermöglichen, anhand derer Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung festgelegt werden. 

Schließlich müssen Arbeitgebende im Bewerbungsverfahren klare und transparente Informationen über das für die Stelle vorgesehene Einstiegsgehalt, die Entgeltspanne (falls anwendbar den entsprechenden Kollektivvertrag) geben, wobei diese Informationen auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen müssen. Arbeitgebende dürfen der Richtlinie entsprechend auch keine Fragen nach dem aktuellen oder früheren Gehalt stellen, um nicht ungewollt Entgeltdiskriminierung fortzuführen. 

Über die konkrete Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

 

Abschreibungsbeginn eines Altgebäudes bei geplanter Generalsanierung und anschließender Vermietung

Mit Erkenntnis vom 2.3.2026 (GZ Ra 2024/15/0085) präzisiert der VwGH seine Rechtsprechung zum Beginn der Gebäudeabschreibung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die bzw der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2016 ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude. Bereits kurz nach dem Ankauf wurden umfangreiche Um- und Neubaupläne entwickelt. Nach mehreren Planänderungen begannen die Bauarbeiten schließlich im Jahr 2021. Das ursprüngliche Gebäude wurde erheblich erweitert und aufgestockt, wobei die vermietete Fläche wesentlich vergrößert wurde. Vermietungsaktivitäten wurden erst Ende 2021 gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Bestandsgebäudes beginnt oder erst nach Abschluss der umfangreichen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.

Für die Jahre 2016 bis 2020 machte die bzw der Steuerpflichtige bereits AfA auf die Anschaffungskosten des Altgebäudes im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten geltend. Finanzamt und BFG versagten jedoch diese vorzeitige Abschreibung. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des BFG. Die AfA beginnt zwar grundsätzlich bei einem zur Vermietung angeschafften Gebäude mit dem Anschaffungszeitpunkt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar nach dem Erwerb Herstellungsmaßnahmen von erheblichem Ausmaß erfolgen und sich die Vermietungsabsicht nicht auf das erworbene Altgebäude, sondern auf das erst nach Abschluss der Baumaßnahmen entstehende Gebäude richtet. 

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidungsfindung auch auf bisherige Rechtsprechung, wonach umfangreiche Herstellungsmaßnahmen den Beginn der Abschreibung grundsätzlich bis zur Fertigstellung hinausschieben. Eine Ausnahme besteht lediglich für räumlich klar abgrenzbare Gebäudeteile, die von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Entscheidend war im konkreten Fall, dass durch die Generalsanierung das gesamte Gebäude umfassend in einer Art umgestaltet worden ist, dass das bisherige Wirtschaftsgut untergegangen war und ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Die Einkünfteerzielungsabsicht bezog sich damit auf das erst durch den umfassenden Um- und Ausbau entstehende Gebäude

Die Entscheidung zeigt, dass bei Sanierungs- und Revitalisierungsprojekten der Dokumentation der Vermietungsabsichterhebliche Bedeutung zukommt. Soll das erworbene Gebäude zunächst in seinem bestehenden Zustand vermietet werden, kann die AfA grundsätzlich bereits mit der Anschaffung beginnen. Steht hingegen von Anfang an fest, dass erst ein umfassend umgestaltetes Gebäude der Vermietung dienen soll, muss die Abschreibung bis zur Fertigstellung aufgeschoben werden. Die Anschaffungskosten des Altgebäudes gehen dabei allerdings nicht verloren, sondern fließen – soweit die Altbausubstanz erhalten bleibt – in die AfA-Bemessungsgrundlage des neu entstandenen Gebäudes ein. Das VwGH-Erkenntnis unterstreicht auch, dass bei umfangreichen Umbauprojekten nicht allein der Umfang der Baumaßnahmen maßgeblich ist. Ebenso entscheidend ist die nach außen erkennbare Vermietungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs. Diese sollte bereits in der Planungsphase sorgfältig dokumentiert werden, da sie über den Beginn der steuerlichen Abschreibung entscheiden kann.