Betriebsstättenrisiko durch Homeoffice deutlich gesunken

Die wachsende Mobilität von Arbeitnehmer:innen und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Homeoffice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unternehmen eine Betriebsstätte durch das Arbeiten ihrer Mitarbeiter:innen im Homeoffice begründen können. Das Update des OECD Musterkommentars Ende 2025 wie auch eine dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF - IV/8 (IV/8), GZ 2025-1.050.421) hat lange erwartete Klarstellungen gebracht und zu einer Entschärfung des Betriebsstättenrisikos für Unternehmen geführt. In Zukunft können somit zahlreiche Mini-Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch Arbeitnehmer:innen nur mehr anzunehmen, wenn in einem ersten Schritt die Person zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt (gilt somit für Tätigkeiten von geringerem Ausmaß), wird keine Betriebsstätte der Arbeitgebenden begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt dabei ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet – dies ist vorteilhaft, da sogar vorrübergehend deutlich mehr als 50% im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebsstätte für Arbeitgebende zu begründen.

Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es einen wirtschaftlichen Grund ("commercial reason") für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend dabei ist laut BMF-Info, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Das ist dann anzunehmen, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Ein solch wirtschaftlicher Grund ist etwa anzunehmen, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kund:innen, Lieferant:innen, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt in diesem Staat erleichtert wird. Eine Abgrenzung besteht dahingehend, dass lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen soll.

Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um diese Person zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn Dienstgebende die Arbeit im Homeoffice erlauben, um Kosten für die zur Verfügung Stellung eines Arbeitsplatzes zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebsstättenrisiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch der Dienstnehmenden ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungspunkte für Dienstgebende an den jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird).

Die zu begrüßenden Klarstellungen sind der BMF-Info folgend ab 2026 anzuwenden. Schließlich muss, wenn trotz des abgeschwächten Risikos eine Betriebsstätte der Dienstgebenden durch die Tätigkeit der Dienstnehmer:innen im Homeoffice begründet würde, noch immer geprüft werden, ob nicht aufgrund der Erbringung vorbereitender Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Endeffekt von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerungsverlust

Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der Veräußerungserlös grundsätzlich steuerfrei. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass der Erlös ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Im Detail sind die Regelungen der Hauptwohnsitzbefreiung komplex, weshalb diese Bestimmung regelmäßig Gegenstand steuerlicher Judikatur ist. In einem unlängst vor dem BFG geführten Verfahren (GZ RV/6100029/2018 vom 3.11.2025) ging es um mehrere unterschiedliche Fragestellungen. Zunächst bestätigte das BFG die (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die Steuerbefreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m2 anzuwenden ist.

Bis 1.000 m2 bildet der Grund und Boden mit dem Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 1), während der über 1.000 m2 hinausgehende Grundstücksteil ein separates Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 2) darstellt. Diese Sichtweise führt dazu, dass der Veräußerungspreis auf diese zwei Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Im Anlassfall lag die Grundstücksfläche bei rund 1.400 m2. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Verkaufspreises führte dazu, dass für das Wirtschaftsgut 1 (1.000 m2 Grund und Boden inklusive Gebäude) – wohl aufgrund recht hoher Errichtungskosten für das Gebäude – ein Verlust entstanden ist, während für das Wirtschaftsgut 2 (400 m2 Grund und Boden) aufgrund Wertsteigerungen der Bodenwerte ein Gewinn ermittelt wurde. Obwohl in einer Gesamtbetrachtung ein Verlust entstanden ist, wurde vom Finanzamt für den Gewinn aus der über die Befreiung hinausgehenden Grundstücksveräußerung Steuer vorgeschrieben, während der Verlust aus den ersten 1.000 m2 (inklusive Gebäude) als steuerfrei aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung behandelt wurde (und damit "ins Leere" ging).

Da die Hauptwohnsitzbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut auch negative Einkünfte umfasst, ist die Verlustverwertung bei enger Gesetzesauslegung ausgeschlossen. Laut BFG ist jedoch die Bestimmung im Wege einer teleologischen Reduktion im konkreten Fall nicht anzuwenden und eine Verrechnung der negativen Einkünfte aus Wirtschaftsgut 1 (Grund und Boden bis 1.000 m2 samt darauf errichtetem Gebäude) mit den positiven Einkünften aus Wirtschaftsgut 2 (restlicher Grund und Boden im Ausmaß von 400 m2) zuzulassen. Eine mangelnde Verlustausgleichsmöglichkeit führt nämlich dazu, dass Hauptwohnsitzverkäufer:innen, die sich ohnehin bereits insgesamt in einer Verlustsituation befinden, auch noch dadurch benachteiligt werden, dass sie Einkommensteuer für die nicht ausgleichsfähigen Gewinne zu entrichten hätten. Dieses Ergebnis lässt sich nach Ansicht des BFG nicht mit dem Begünstigungszweck der Hauptwohnsitzbefreiung in Einklang bringen. Da das Finanzamt Revision eingebracht hat, bleibt die finale Beurteilung durch die Höchstgerichte abzuwarten.

Keine Hälftesteuersatzbegünstigung bei Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit

Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod der bzw des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung vorliegt. Überdies kann die Begünstigung zur Anwendung gelangen, wenn die bzw der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und ihre bzw seine Erwerbstätigkeit (dauerhaft) eingestellt hat (und seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind).

Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) diesbezüglich mit einem 65jährigen Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben hatte, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung (halber Durchschnittssteuersatz) auf den Übergangs- und Aufgabegewinn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Konsulent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.

Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondere mit der "Einstellung der Erwerbstätigkeit" als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Keine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (also auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen von Pensionsbezügen). Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit – selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun hat – eine solche begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar.

In der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe wurden mit der Konsulententätigkeit bereits erste Einnahmen erzielt, jedoch die Einkünftegrenze von 730 € nicht überschritten. Der reine Gesetzeswortlaut der begünstigenden Bestimmung steht der Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegen – der herrschenden Literaturmeinung folgend, soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit "nach geraumer Zeit" der Betriebsaufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Das BFG – auch mit Hinweis auf herrschende Judikaturmeinung – betonte, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse (längerfristige) Dauer, über das Veranlagungsjahr hinaus, ausgerichtet sein muss. Überdies darf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze zwar nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, aber (bereits) im Folgejahr überschritten wurde, kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wird begünstigend gewährt.

 

Keine Steuerpflicht in Österreich bei mehrjähriger Auslandsentsendung

Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet – tatsächlich war die Entsendung sogar bis Ende September 2017 geplant gewesen.

Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Österreich aufrechterhalten worden war und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde. Selbst wenn während seiner Abwesenheit seine Schwester die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen allfälliger Österreichbesuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung hatte.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich – konkret in der von den Eltern gemieteten Wohnung – gegeben ist, der die (unbeschränkte) Steuerpflicht in Österreich für den im Ausland arbeitenden Sohn begründet. Um die abkommensrechtliche Ansässigkeit bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.

Früherer UFS/BFG-Rechtsprechung folgend müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich es dem Steuerpflichtigen immer möglich war, während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung zu übernachten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Entscheidung, dass kein steuerlicher Wohnsitz für ihn in Österreich vorlag.

Eine Mitbenützungsmöglichkeit von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Schließlich lasse sich ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung – nur durch Überlassen eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung wird dies nicht begründet. Nicht zuletzt widerspricht es dem BFG folgend jeglicher Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen. Im Endeffekt waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, wodurch weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht für die ausländischen Einkünfte vorlagen.

 

Abbruchkosten eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung?

Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehemaliges Elternhaus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprünglich sanieren und vermieten wollte, was aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest unmöglich geworden war. Das Finanzamt verneinte das Ansinnen auch damit, dass die hierfür angefallenen Kosten bereits früher bezahlt worden seien und daher im gegenständlichen Jahr nicht mehr abgezogen werden könnten.

Das BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15.9.2025) führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Steuerpflichtige bereits seit längerer Zeit in einem neu errichteten Wohnhaus auf demselben Grundstück lebte und das alte (asbestverseuchte) Gebäude seit dem Tod des Vaters leer stand. Eine zwingende Notwendigkeit für den Abbruch habe daher nicht bestanden, da keine akute Gesundheitsgefährdung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.

Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die Zwangsläufigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die bzw der Abgabepflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Keine außergewöhnliche Belastung sind daher Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die von Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Annahme einer Schenkung sind. Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruchs leer stand, ging das BFG davon aus, dass es freiwillig abgerissen wurde, da der unmittelbare Wohnbedarf mit dem Nebengebäude gedeckt war und somit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag. Überdies sei in Hinblick auf die geplante, nun nicht mehr mögliche Vermietung, ein übernommenes Unternehmer:innenwagnis zu erkennen, wodurch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.

Daran ändert auch nichts eine frühere Gerichtsentscheidung, in der Sanierungskosten für ein mit Hausschwamm befallenes Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Dies erfolgte nur deshalb, weil das betroffene Gebäude das einzige Wohngebäude des Steuerpflichtigen war und daher ohne Sanierung eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Bewohner bestanden hätte. Schließlich verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auch mit dem Abflussprinzip, wonach Kosten nur in jenem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Da sämtliche Abbruchkosten schon vor dem Veranlagungsjahr bezahlt wurden, war ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.