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Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket).

Damit sollen zum einen die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt:

Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10%

Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie zB Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen.

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert

Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Steuerfreie Essensgutscheine erhöht

Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von € 4,40 € auf 8,00  und in Lebensmittelgeschäften von € 1,10 auf € 2,00 pro Tag.

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein.

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere

Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen:

  • Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 pro Jahr
  • Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes
  • Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner
  • Mindestpauschale: Erhöhung von € 3.000,00 auf € 6.000,00 pro Jahr

Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice).

ÖGK plant Fortsetzung von Zahlungserleichterungen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant weiterhin, Betriebe zu unterstützen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liquiditätsengpässen kämpfen oder gar den gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sind auch nach Mai 2020 Zahlungserleichterungen möglich - nicht nur für die Beitragszeiträume 02/03/04-2020, sondern auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020. Bisher konnte betroffenen Unternehmen beispielsweise durch Beitragsstundungen sowie durch die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen geholfen werden.

Konkret müssen von der ÖGK gestundete Sozialversicherungsbeiträge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden. Auf Antrag - aus Gründen der Unternehmensliquidität - wird eine Ratenzahlung bis Ende 2021 möglich sein. Verzugszinsen fallen keine an. Für die Beiträge der Monate Mai bis Juli gewährt die ÖGK auf Antrag eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.

Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (zB Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (zB Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2019

stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2020 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2019 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich, da hier eine Übergangsregelung besteht ). Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 müssen übrigens spätestens bis 31. März 2021 gestellt werden.