Wenn ein Großaktionär Anteile seines Unternehmens an einen Mitarbeiter verschenkt, ist die steuerliche Einordnung von großer Bedeutung. Die entscheidende Frage ist, ob die Schenkung als Gehalt aus der Beschäftigung betrachtet werden sollte oder als reine Zuwendung im Rahmen des Geschäftsnachfolgensystems („Bedrijfsopvolgingsregeling“). Ein aktuelles Urteil des Bezirksgerichts der Nordniederlande liefert dazu wichtige Hinweise.
Der Fall: Schenkung von Aktien im Wert von 7,8 Millionen Euro
Das Urteil vom 29. Januar 2026 betraf einen Direktor, der seit dem Jahr 2000 innerhalb der Gruppe tätig war und in den Jahren vor der Spende zum Direktor eines der operativen Unternehmen aufgestiegen war. Der ehemalige Alleinaktionär hatte diesem Direktor im Jahr 2022 alle Aktien der Holdinggesellschaft gespendet. Das Aktienpaket hatte einen Wert von 7.800.000 Euro. Zwischen dem Spender und dem Beschenkten bestand keine Verwandtschaft und auch keine besondere persönliche Beziehung.
Die Aktien wurden unter einer Reihe fester Bedingungen gespendet, darunter eine sogenannte Weitergabepflicht. Nach Beendigung der Tätigkeit als Direktor mussten die Aktien kostenlos an einen zukünftigen Nachfolger übertragen werden. Der Aktionär wollte damit die Kontinuität des Unternehmens garantieren und verhindern, dass es in die Hände größerer Marktteilnehmer fällt, die potenziell profitable Aktivitäten auswählen und den Rest „verbluten” lassen.
Position der Steuer- und Zollverwaltung
Das Finanzamt wertete die Schenkung der Anteile als Gehalt aus der Beschäftigung und erhöhte das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers auf über acht Millionen Euro. Laut der Steuer- und Zollverwaltung bestand ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Erwerb der Anteile. Der Mitarbeiter hatte sich als geeigneter Nachfolger erwiesen und die Anteile aufgrund seiner Leistungen im Unternehmen erhalten.
Die Verteidigung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass es sich um eine reine Spende aus dem privaten Vermögen der DGA handelte und nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit. Er betonte, dass der Spender nicht als Arbeitgeber, sondern als Privatperson agiere und die Kontinuität des Familienunternehmens die treibende Kraft sei. Die Verpflichtung, die Aktien weiterzugeben, zeige, dass ihm keine freie Verfügung über die Aktien gewährt wurde. Dies sei nicht mit dem Lohn vereinbar.
Urteil des Gerichts: Kausalzusammenhänge der Beschäftigung an sich unzureichend
Das Gericht stellte fest, dass die Anteile den privaten Vermögenswerten des Spenders und nicht denen des Arbeitgebers zuzuordnen waren. Da es keine Belege für eine Entschädigung durch den Arbeitgeber oder den Spender für seine Verarmung gab, gab es auch keine ausreichenden Belege für die Auffassung, dass die Spende vom Arbeitgeber als Lohn betrachtet werden sollte. Das Gericht hielt es für plausibel, dass das Motiv für die Schenkung darin bestand, die Kontinuität und den Charakter der Gesellschaft zu gewährleisten. Ein weiterer Faktor war, dass der Arbeitnehmer keine unbegrenzte Verfügungsbefugnis über die Aktien erwarb, da er verpflichtet war, sie kostenlos zu übertragen, sobald er die Gruppe verließ.
Die Frage von Drittlöhnen stellte sich nicht, da es nicht plausibel war, dass die Spende eine Vergütung für die geleistete Arbeit darstellte. Die Tatsache, dass der arbeitnehmerlose Arbeitnehmer nicht als Nachfolger infrage kam, reichte nicht aus, um die Bestimmung als Lohnvorteil zu betrachten.
Praktische Relevanz
Dieses Urteil zeigt, dass unter sehr spezifischen Umständen Anteile an einem Arbeitgeber gespendet werden können, ohne dass dies zu einer Lohnsteuerpflicht führt. Entscheidend ist, dass überzeugend nachgewiesen werden kann, dass die Spende aus privaten Motiven der DGA stammt, darauf abzielt, eine Unternehmensnachfolge zu sichern und nicht als Belohnung für die Arbeit gedacht ist. Gleichzeitig bleibt die Steuerbewertung stark von der konkreten Situation abhängig, einschließlich der Motive des Spenders, der Bedingungen der Übertragung und der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen. Obwohl eine Nachverfolgung in der Berufung plausibel ist, liefert dieses Urteil wichtige Erkenntnisse für die Praxis bei der Bewertung gespendeter Anteile