Am 20. Maerz 2017 wurde von dem Praesidenten das Gesetz vom 9. Maerz ueber den Austausch von steuerlichen Informationen mit den anderen Staaten unterzeichnet (GBl. 2017 FN 648, im Weiteren "Gesetz" genannt). Eines der Themen, das dadurch geregelt wurde, ist u.a. der Austausch von steuerlichen Informationen ueber die Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören (Country-by-Country Reporting – CbCR). Das Gesetz hat nicht nur die Vorschriften ueber das CbCR von dem Steuergesetz uebernommen, sondern auch zahlreiche aenderungen in Bezug auf die Berichterstattungspflicht eingefuehrt, d.h. vor allem die Gruppe der zur uebermittlung der Berichte verpflichteten Unternehmen erweitert. 

 

Die Pflicht zur uebermittlung der Informationen ueber die Gruppe von Unternehmen wurde bisher im Art. 27 Abs. 6 KStG-PL geregelt und bezog sich auf die Gruppe von inlaendischen Unternehmen, die aufgrund des Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 KStG-PL als verbundene Unternehmen anerkannt wurden, welche:

  1. im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes als herrschende Unternehmen gelten und die Kriterien fuer ihre Anerkennung als unabhaengige Unternehmen nicht erfuellen,
  2. gemaeß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ihren Jahresabschluss konsolidieren,
  3. außerhalb Polens einen auslaendischen Betrieb oder Tochterunternehmen im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes haben,
  4. gemaeß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes in Polen und außerhalb Polens die konsolidierten Ertraege von mehr als EUR 750 Mio. erzielt haben.

Das zum 20. Maerz 2017 unterzeichnete Gesetz hat nicht nur die Vorschriften ueber das CbCR von dem Steuergesetz uebernommen, sondern auch zahlreiche aenderungen in Bezug auf die Berichterstattungspflicht eingefuehrt, d.h. vor allem die Gruppe der zur uebermittlung der Berichte verpflichteten Unternehmen erweitert.

Wie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist auch zurzeit zur uebermittlung der Informationen ueber die Gruppe von Unternehmen gemaeß Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes grundsaetzlich ein herrschendes Unternehmen verpflichtet, das seinen Sitz oder die Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet der Republik Polen hat.

Innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschaeftsjahres (d.h. des Jahres, fuer welches der Konzernbericht erstellt wird) hat solch ein Unternehmen das CbCR nach dem öffentlichen Muster an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (LFV-Leiter) elektronisch zu uebermitteln. 

Wie es sich aber aus dem mit dem Gesetz eingefuehrten Art. 84 Abs. 1 ergibt, sind zur uebermittlung der Informationen ueber die Gruppe von Unternehmen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung auch andere Unternehmen als herrschende Unternehmen verpflichtet, welche in Polen die Geschaeftsfuehrung oder ihren Sitz haben bzw. welche die Geschaeftstaetigkeit in Polen nur ueber einen auslaendischen Betrieb ausueben, falls:

  • das jeweilige herrschende Unternehmen zur Einreichung des CbCR fuer das jeweilige Geschaeftsjahr in dem Staat bzw. Gebiet seines Sitzes (seiner Geschaeftsfuehrung) nicht verpflichtet ist, oder
  • trotz Abschlusses des Vertrags ueber den Austausch von steuerlichen Informationen zwischen Polen und dem Staat bzw. Gebiet des Sitzes (der Geschaeftsfuehrung) des herrschenden Unternehmens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschaeftsjahres kein qualifizierter Vertrag zwischen den zustaendigen Behörden abgeschlossen wurde, oder
  • der Staat bzw. das Gebiet des Sitzes (der Geschaeftsfuehrung) des herrschenden Unternehmens den automatischen Informationsaustausch aussetzte oder seiner Pflicht zur uebermittlung der Informationen an Polen staendig nicht nachkam, vorausgesetzt dass das herrschende Unternehmen darueber informiert wurde (durch eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt fuer öffentliche Bekanntmachungen – BIP).

Das Vorliegen der vorgenannten Umstaende hat grundsaetzlich die Entstehung der Pflicht zur Einreichung des CbCR in Polen durch solch ein Unternehmen zur Folge. Falls aber ein Unternehmen, das zur Einreichung der Informationen ueber die Gruppe von Unternehmen verpflichtet ist, nicht alle erforderlichen Daten von dem herrschenden Unternehmen erhaelt, dann ist es verpflichtet, darueber in CbCR zu informieren und darin nur solche Informationen zu uebermitteln, ueber welche es tatsaechlich verfuegt.

Trotz Erfuellung der vorgenannten Voraussetzungen liegt aber die Pflicht zur Einreichung des CbCR gemaeß Art. 84 Abs. 2 und 4 des Gesetzes nicht vor, wenn die Gruppe zur Erfuellung dieser Pflicht bereits ein anderes Unternehmen aus der Gruppe angewiesen hat (vorausgesetzt, dass es die zusaetzlichen, in dem Gesetz genannten Bedingungen erfuellt, u.a. alle erforderlichen Daten sammelt).

Zusaetzlich wurde das (polnische) Unternehmen, das der Gruppe von verbundenen Unternehmen angehört, deren konsolidierten Ertraege höher als EUR 750 Mio. sind, mit dem eingefuehrten Gesetz verpflichtet:

  • den Leiter der Landesfinanzverwaltung zu benachrichtigen, dass es ein herrschendes oder ein berichtendes Unternehmen ist (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes) bzw.
  • das berichtende Unternehmen und den Staat (das Gebiet) zu nennen, wo das CbCR eingereicht wird.

In der Regel hat die Benachrichtigung bis zum letzten Tag des Geschaeftsjahres der jeweiligen Unternehmensgruppe zu erfolgen. Gemaeß den uebergangsvorschriften in Bezug auf das Jahr 2016 sind aber diese Unternehmen zur Benachrichtigung des Leiters der Landesfinanzverwaltung innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Geschaeftsjahres, d.h. bis zum 31. Oktober 2017 verpflichtet (angenommen, dass sich das Geschaeftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, d.h. das CbCR durch das herrschende oder durch das gewaehlte Unternehmen nicht uebermittelt sowie die entsprechende Benachrichtigung durch das (polnische) Unternehmen, das der Gruppe der verbundenen Unternehmen angehört, deren konsolidierte Ertraege den Betrag i.H.v.  EUR 750 Mio. ueberschritten haben (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes), nicht eingereicht, so kann dem zur Erfuellung der oben erwaehnten Voraussetzungen verpflichteten Subjekt eine Geldstrafe von bis zu PLN 1 Mio. auferlegt werden (Art. 90 und Art. 91 des Gesetzes).

ueberdies wurde ins Finanzstrafgesetzbuch eine Regelung eingefuehrt (GBl. 2016 FN 2137 mit. ae.), nach der der im Namen des Steuerpflichtigen handelnden natuerlichen Person eine Geldstrafe im Falle der Einreichung der falschen Informationen bezueglich der Unternehmen, die der Gruppe angehören, auferlegt werden kann (Art. 80d des polnischen Finanzstrafgesetzbuches). Der Höchstbetrag der Geldstrafe betraegt PLN 6,4 Mio. 

Zur Bestimmung, ob das jeweilige polnische Subjekt (d.h. ein Unternehmen, das in Polen seinen Sitz bzw. den auslaendischen Betrieb hat) zur Einreichung der Berichte ueber die Unternehmen aus der Unternehmensgruppe mit den konsolidierten Ertraegen von mehr als EUR 750 Mio. verpflichtet ist, ist eine Analyse notwendig, bei welcher der vorliegende Algorithmus hilfreich ist:

 

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