In der neusten Tax-Alert-Ausgabe möchten wir Sie mit aenderungen in den Vorschriften vertraut machen, die ab dem 1. Januar 2017 gelten werden. Zwar waren die meisten aenderungen mittlerweile Gegenstand einiger unserer Publikationen aber wir praesentieren sie Ihnen in diesem Alert umfassend. Wir möchten Ihnen nahe legen, von den neuen Vorschriften der Gesetze ueber die Ertragsteuern Kenntnis zu nehmen, die sowohl natuerliche Personen als auch Körperschaften, die eine Geschaeftstaetigkeit ausueben, beachten sollen.

 

In den letzten Novembertagen wurden sowohl im Sejm als auch im Senat Arbeiten an den aenderungen am Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich des Steuerfreibetrags im Expresstempo durchgefuehrt. Die gegenstaendliche Novelle ist die Folge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (Aktenzeichen K 21/14), der entschieden hat, dass der bisher anzuwendende Betrag mit der Verfassung der Republik Polen nicht vereinbar ist, da dessen seit vielen Jahren konstante Höhe den am wenigsten verdienenden Steuerpflichtigen den Betrag des Existenzminimums nicht sicherstellt. Das Urteil hat zum 30. November 2016 die Vorschriften aufgehoben, die den Steuerfreibetrag geregelt haben. In diesem Fall war es erforderlich, einen neuen Mechanismus zur Festlegung der Höhe des gegenstaendlichen Betrags einzufuehren, was der Tabelle unten zu entnehmen ist.

 

Gesetz vom 29. November 2016 zur aenderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur aenderung der Abgabenordnung sowie mancher anderer Gesetze (poln. GBl. 2016, FN. 1926)

Vorschrift

Erlaeuterung der aenderung

Art. 27 Abs. 1 EStG – novelliert

Art. 27 Abs. 1a-1d EStG – hinzugefuegt

Die gegenstaendlichen aenderungen wurden in den Korrekturen des Senats zur aenderung des EStG eingefuehrt, die eine Erhöhung des steuerfreien Einkommens auf das Existenzminimum vorsehen, das zurzeit 6 600 PLN betraegt. Der von der Steuer abzuziehende Betrag ist degressiv, was bedeutet, dass er parallel zum Anstieg des Einkommens des jeweiligen Steuerpflichtigen immer niedriger wird. Seine Höhe wird wie folgt berechnet:

Die aenderung des Betrags, der die Steuer je nach Höhe der Steuerbemessungsgrundlage reduziert, ist dem nachstehenden Diagramm zu entnehmen:

Am guenstigsten werden die aenderungen fuer Personen ausfallen, die saisonal oder Halbzeit arbeiten. Fuer die Steuerpflichtigen, deren jaehrliche Steuerbemessungsgrundlage zwischen 11 000 PLN und 85 528 PLN liegt, wird die Novelle in Wirklichkeit nichts aendern. Die Personen hingegen, welche den Steuertarif ueberschreiten, werden mit dem Anstieg ihres Einkommens Anspruch auf einen verhaeltnismaeßig niedrigeren Freibetrag haben, der fuer Personen mit einer Steuerbemessungsgrundlage von mehr als 127 000 PLN vollstaendig abgeschafft wird.

Bezug nehmend auf die Vorwuerfe des Verfassungsgerichtshofs hat man die Möglichkeit eingefuehrt, dass der Steuerfreibetrag von dem Finanzminister geaendert werden kann. Dieser ist verpflichtet, ihn jedes Jahr zu ueberpruefen und kann ihn im Falle eines erheblichen Anstiegs des Existenzminimums anheben.

Die aenderung in diesem Bereich wird sowohl auf die Art der Berechnung und die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Ertragsteuer-Vorauszahlung (unabhaengig davon, ob sie von dem Steuerpflichtigen eigenstaendig oder von dem Steuerzahler ermittelt wird), als auch auf den endgueltigen Steuerbetrag in der Jahressteuererklaerung Einfluss nehmen. Die technischen Vorschriften darueber sind unklar und werden eine Reihe von Zweifeln hervorrufen.

Die vorgenannten Vorschriften werden auf das Einkommen Anwendung finden, das ab dem 1. Januar 2017 erzielt wird, was bedeutet, dass der erste Abzug des neuen Steuerfreibetrags erst in der Steuererklaerung vorgenommen werden kann, die im Jahre 2018 abgegeben wird.

 

Im Gesetzblatt wurde auch das Gesetz zur aenderung des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG) veröffentlicht. Die wichtigsten ab Anfang 2017 geltenden aenderungen sind der Tabelle unten zu entnehmen.

Gesetz vom 5. September 2016 zur aenderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (poln. GBl. 2016, FN. 1550)

Vorschrift

Erlaeuterung der aenderung

Art. 3 Abs. 3-5 KStG – hinzugefuegt

Art. 3 Abs. 2b EStG – novelliert

Im KStG wurde ein Katalog fuer Einkommen eines Nichtansaessigen eingefuehrt, das als auf dem Gebiet Polens erzielt gilt. Im EStG wurde hingegen die Liste der Faelle erweitert, in denen das Einkommen eines Nichtansaessigen eindeutig als auf dem Gebiet Polens erzielt gilt. Der erweiterte Katalog wird insbesondere das Einkommen aus Wertpapieren umfassen, die zum öffentlichen Handel auf dem polnischen geregelten Markt zugelassen sind. Der Besteuerung in Polen wird zusaetzlich auch die uebertragung des Eigentums an u.a. Anteilen/Aktien in Gesellschaften unterliegen, in denen mindestens 50% der Vermögenswerte direkt oder indirekt Immobilien darstellen, die auf dem Gebiet Polens gelegen sind.

In beiden Gesetzen wird eine neue Vorschrift eingefuehrt, wonach als Einnahmen, die von einem Nichtansaessigen auf dem Gebiet Polens erzielt werden, auch die Betraege gelten, die von einem polnischen Unternehmer unabhaengig davon, wo der Vertrag geschlossen wurde oder eine bestimmte Leistung erbracht wurde, ausgezahlt werden. Die gegenstaendliche Vorschrift betrifft u.a. Lizenzgebuehren und Zinsen, was in der Praxis bedeutet, dass ein polnischer Steuerzahler verpflichtet sein wird, die Quellensteuer auch im Falle von Dienstleistungen zu erheben, die vollstaendig außerhalb der Republik Polen erbracht werden.

Art. 4a Ziffer 29 KStG – hinzugefuegt

Art. 21 Abs. 3 Ziffer 4 und Art. 26 Abs. 1f KStG – novelliert

In das Begriffslexikon wurde die Definition des wirtschaftlich Berechtigten (beneficial owner) aufgenommen. In dem bisherigen Wortlaut der Vorschriften, die eine Befreiung von der Quellensteuer bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen vorsehen, benutzt der Gesetzgeber den Begriff des Empfaengers der Forderungen, der de facto derjenige Rechtstraeger war, an den eine Verguetung gezahlt wurde. Die novellierte Vorschrift entscheidet eindeutig darueber, dass die Gesellschaft, die Einnahmen aus Lizenzgebuehren und Zinsen erzielt, ihr wirtschaftlich Berechtigter sein muss,
um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, was bedeutet, dass sie diese zu ihrem eigenen Vorteil bekommt und nicht als Vermittlerin fuer andere Unternehmen taetig ist.

Man muss auch im Kopf behalten, dass der Inhalt der Erklaerungen ab 2017 aktualisiert werden muss, die von auslaendischen Unternehmern abzugeben sind und zu einer Befreiung von der Quellensteuer berechtigen. Es ist erforderlich, eine Bestaetigung einzuholen, dass der Rechtstraeger, der die Erklaerung abgibt, auch wirtschaftlich Berechtigter der Forderungen ist, die er erhaelt.

Art. 10 Abs. 4 und Abs. 4a KStG – geaendert und hinzugefuegt

Art. 24 Abs. 19 und Abs. 20 EStG – hinzugefuegt

Die Anwendung der Besteuerungs-Vorzugsregeln auf den sog. Austausch von Anteilen wird vom Vorliegen begruendeter wirtschaftlicher Gruende abhaengen. Diese Vorschrift fuehrt auch die Möglichkeit ein, zu vermuten, dass wenn ein Zusammenschluss, eine Teilung oder ein Austausch von Anteilen nicht wirtschaftlich begruendet werden kann, angenommen wird, dass das Haupt- oder einzige Ziel dieser Taetigkeiten die Hinterziehung oder Vermeidung der Besteuerung war.

Art. 12 Abs. 1 Ziffer 7 KStG – geaendert

Art. 17 Abs. 1 EStG – geaendert

Die zurzeit geltenden Regelungen sehen vor, dass die Einnahmen eines Unternehmers, der eine Sacheinlage in einer anderen Form als Unternehmen oder ein organisierter Teil davon in eine Gesellschaft einbringt, dem Nennwert der Anteile entsprechen. Ab dem 1. Januar 2017 wird der Wert des Gegenstands der Einlage, der in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in einem anderen Dokument bestimmt wird, als Einnahmen gelten und zwar unter dem Vorbehalt, dass wenn dieser Wert von dem Marktwert abweichen wird, die Höhe der Einnahmen aufgrund des Marktwerts der Einlage zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass als Einnahmen eines Gesellschafters in diesen Situationen auch die Agio-Betraege gelten werden.

Art. 16 Abs. 1 Ziffer 63 Buchst. d KStG – aufgehoben

Ab dem neuen Jahr werden die Abschreibungen auf den AHK-Wert der Sachanlagen und der immateriellen Vermögensgegenstaende, die von einem Unternehmer in Form einer Sacheinlage erworben werden, in dem Teil ihres Werts, der nicht fuer die Bildung oder Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft verwendet wurde, aus den Betriebsausgaben nicht ausgeschlossen. Durch die Aufhebung der Vorschrift wird der Gesamtbetrag der Abschreibung auf Vermögenswerte dieser Art als Steueraufwand gelten.

Art. 19 Abs. 1 KStG – novelliert

Art. 19 Abs. 1a und 1b KStG – hinzugefuegt

Die neuen Vorschriften reduzieren den Körperschaftsteuersatz fuer kleine Unternehmer von 19% auf 15%. Als kleiner Unternehmer gilt im Jahre 2017 ein Unternehmen, bei dem der Wert der Umsatzerlöse inklusive Mehrwertsteuer im Jahr 2016 den Betrag von 5 157 000 PLN (1 200 000 EUR) nicht ueberschreitet. Den reduzierten Satz können auch Unternehmer anwenden, die mit ihrer Geschaeftstaetigkeit erst beginnen. Der Vorzugssatz wird auf Unternehmensgruppen waehrend der gesamten Dauer ihrer Taetigkeit und auf manche umgewandelten Unternehmen im Jahr der Aufnahme der Taetigkeit und im Folgejahr keine Anwendung finden.

 

Die wichtigsten, in der vorstehenden Tabelle genannten aenderungen erweitern nicht nur die Rechte der Unternehmer, sondern dadurch werden ihnen auch neue Pflichten auferlegt. Die Herabsetzung des Steuersatzes kann sicherlich ein Grund zur Freude sein, aber die Erstreckung der Quellensteuer auf die Forderungen, die den Nichtansaessigen ausgezahlt werden, ohne Ruecksicht auf den Ort des Vertragsabschlusses oder der Erbringung der Leistung, wird unzweifelhaft eine Reihe von zusaetzlichen Problemen und Formalitaeten auf Seiten der Unternehmer verursachen. Wenn Sie sich mit den Einzelheiten der gegenstaendlichen aenderungen vertraut machen möchten, lesen Sie bitte unsere Tax-Alerts 8/2016 und 23/2016.

Am 4. November des laufenden Jahres hat der Sejm das Gesetz zur aenderung mancher Gesetze zur Bestimmung der Bedingungen fuer die Ausuebung einer innovativen Taetigkeit verabschiedet, das neue Regelungen u.a. in den Steuergesetzen einfuehrt. Ziel der Einfuehrung dieser aenderungen ist die Motivierung der Unternehmer zur Erhöhung der Ausgaben fuer Forschung und Entwicklung u.a. durch die Erhöhung der Limits, die die Höhe der förderfaehigen, abziehbaren Ausgaben bestimmen, oder durch die Verlaengerung des Zeitraums, in dem man die Kosten einer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit abziehen kann.
Der Tabelle unten sind die wichtigsten aenderungen in diesem Bereich zu entnehmen.

Gesetz vom 4. November 2016 zur aenderung mancher Gesetze zur Bestimmung der Bedingungen fuer die Ausuebung einer innovativen Taetigkeit (poln. FN. 2016, Pos. 1933)

Vorschrift

Erlaeuterung der aenderung

Art. 12 Abs. 4 Ziffer 25 KStG

– hinzugefuegt

Art. 17 Abs. 1e EStG – hinzugefuegt

Der Katalog der Ausschluesse von den steuerlichen Einnahmen wurde erweitert. Ab dem 1. Januar 2017 wird der Marktwert der Einlagen nicht als Einnahmen eines Unternehmers gelten, wenn Gegenstand der in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Sacheinlage ein kommerzialisiertes, geistiges Eigentum ist, das durch ein kommerzialisierendes Unternehmen eingebracht wird.

Art. 18d Abs. 2 Ziffer 5 KStG – hinzugefuegt

Art. 26e Abs. 2 Ziffer 5 EStG – hinzugefuegt

Ab dem neuen Jahr werden auch die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Prozess, der in dem Erwerb und der Erhaltung eines Patents fuer eine Erfindung,
eines Schutzrechts fuer ein Gebrauchsmuster oder eines Rechts aus der Anmeldung eines Geschmacksmusters besteht, zu den förderfaehigen Kosten zaehlen. Die vorgenannten Ausgaben werden förderfaehige Kosten ausschließlich fuer Mikro-,
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Gesetzes ueber die Gewerbefreiheit sein.

Art. 18d Abs. 7 KStG – geaendert

Art. 26e Abs. 7 EStG – geaendert

Die geaenderten Vorschriften regeln die neuen Limits fuer abziehbare Ausgaben fuer Forschung und Entwicklung je nach der Art des Unternehmers. Ein Mikro-, kleiner und mittlerer Unternehmer wird maximal 50% der förderfaehigen Kosten in dem jeweiligen Steuerjahr unabhaengig von der Art dieser Ausgaben abschreiben können. Die uebrigen Unternehmer sind berechtigt, 30% oder 50 % des Werts der förderfaehigen Kosten
je nach dem Charakter der getragenen Ausgaben abzuziehen.

Art. 18d Abs. 8 KStG – geaendert

Art. 26e Abs. 8 EStG – geaendert

Wenn ein Unternehmer einen Verlust ausgewiesen hat oder die Höhe des erzielten Einkommens es ihm nicht ermöglicht, den ihm zustehenden Ermaeßigungsbetrag fuer Forschung und Entwicklung abzuziehen, ist er berechtigt, den uebrigen Teil der Ermaeßigung in den Folgejahren abzurechnen. Bisher hat dieser Zeitraum lediglich 3 Jahre betragen. Gemaeß den neuen Vorschriften wurde der Anspruch auf den Abzug der förderfaehigen Kosten auf 6 Steuerjahre verlaengert.

Art. 18da Abs. 1-5 KStG – hinzugefuegt

Art. 26ea EStG – hinzugefuegt

Neu gegruendete Unternehmen (unter Ausschluss von Unternehmern, die ihre Taetigkeit u.a. durch Umwandlungen, Teilungen oder Fusionen anfangen), die einen Verlust ausgewiesen haben oder ein Einkommen erzielt haben, das es ihnen unmöglich macht, die Ermaeßigung fuer Forschung und Entwicklung abzuziehen, werden berechtigt sein,
vom Finanzamt einen Betrag ausgezahlt zu bekommen, der dem Produkt des fuer sie geltenden Steuersatzes und der von ihnen nicht abgezogenen Ausgaben fuer Forschung und Entwicklung unter Beruecksichtigung der im Gesetz genannten Limits entspricht.

Mikro-, kleine und mittlere Unternehmer können auch in dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem sie ihre Taetigkeit begonnen haben, die Erstattung bekommen, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sind, die ihnen fuer Forschung und Entwicklung zustehende Ermaeßigung vollstaendig abzurechnen.

Die vorgenannte Erstattung wird als ueberzahlung behandelt und eine De-minimis-Beihilfe darstellen. Wird ein Unternehmer, der eine Erstattung erhaelt, vor Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Steuerjahres, in dem er die ueberweisung auf sein Konto erhalten hat, insolvent oder liquidiert, so wird er gezwungen, den ihm ausgezahlten Betrag zurueckzuerstatten.

 

Die eingefuehrten aenderungen sind insbesondere fuer diejenigen Unternehmer guenstig, die Mikro-, kleine oder mittlere Unternehmer sind. Unzweifelhaft werden Unternehmer von der Möglichkeit, einen nicht vollstaendig abgerechneten Ermaeßigungsbetrag waehrend eines laengeren Zeitraums abzuziehen, sowie von dem erweiterten Katalog der förderfaehigen Kosten profitieren. ueber die aenderungen an der Ermaeßigung fuer F+E haben wir detailliert auch in unserem Tax-Alert 27/2016 geschrieben.

Ein Teil der Unternehmer kann schon das 2015 verabschiedete Gesetz zur aenderung einer Reihe von Vorschriften ueber die Pflichten im Bereich der Dokumentation von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, die Anfang des naechsten Jahres in Kraft treten, vergessen haben. Die ab 2017 geltenden Vorschriften bestimmen ganz anders die Unternehmen, die zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind und auch der Schluessel fuer die Wahl der Transaktionen, fuer die eine solche Dokumentation erstellt werden muss, ist anders. Fuer die meisten mittleren und großen Unternehmen, die im Rahmen von Unternehmensgruppen taetig sind, werden die einzufuehrenden Pflichten eine sehr große Bedeutung haben. Die Tabelle unten praesentiert die wichtigsten Pflichten.

Gesetz vom 9. Oktober 2015 zur aenderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes und mancher anderer Gesetze (poln. GBl. 2015, FN. 1932)

Vorschrift

Erlaeuterung der aenderung

Art. 9a KStG Abs.

1 - 1g – geaendert und hinzugefuegt

Art. 25a EStG Abs. 1 - 1g – geaendert und hinzugefuegt

Nach den neuen Regelungen werden diejenigen Unternehmen verpflichtet sein, eine Dokumentation zu erstellen, deren Einnahmen oder Aufwendungen gesamt, nach dem Bilanzrecht, den Gegenwert von 2 000 000 EUR in dem vorherigen Steuerjahr ueberschritten haben. Die ueberschreitung der Schwelle wird die Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation auch in dem nachfolgenden Steuerjahr unabhaengig von der Höhe der erzielten Einnahmen oder der getragenen Aufwendungen im Vorjahr zur Folge haben.

Die Dokumentation wird fuer Transaktionen und fuer andere Ereignisse erstellt werden muessen, die in einem Steuerjahr in den Geschaeftsbuechern ausgewiesen werden und die einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Ertrags (Verlustes) haben.

Unter den einen erheblichen Einfluss einnehmenden Ereignissen sind Transaktionen, die mit verbundenen Unternehmen durchgefuehrt werden oder andere Ereignisse einer Art zu verstehen, deren Wert 50 000 EUR ueberschreitet. Die Schwelle der Transaktionen, fuer die eine Dokumentation zu erstellen ist, erhöht sich mit der Höhe der von einem Unternehmer erzielten Einnahmen und kann maximal 500 000 EUR fuer Unternehmen mit Einnahmen von mehr als 100 000 000 EUR betragen.

Art. 9a Abs. 2b-2i KStG – hinzugefuegt

Art. 25a Abs. 2b-2i EStG – hinzugefuegt

Unternehmer werden verpflichtet sein, eine Dokumentation ueber die Verrechnungspreise zu erstellen, die unterschiedlich viele Informationen zu beinhalten hat, was von der Höhe der Einnahmen oder der bilanziellen Aufwendungen abhaengen wird.

Lokale Dokumentation (local file)

Zur Erstellung dieser Dokumentation wird jeder Unternehmer verpflichtet, dessen Einnahmen/Aufwendungen 2 000 000 EUR ueberschreiten. In der Dokumentation sind die Schluesselinformationen darzulegen, die mit der jeweiligen Transaktion verbunden sind, u.a. muss dort ihre Art mit Beschreibung des Ablaufs der jeweiligen Transaktion angegeben, das verbundene Unternehmen genannt sowie die Methode und die Art der Berechnung des Einkommens des Unternehmers in der dokumentierten Transaktion beschrieben werden.

Wenn die Unternehmer die Einnahmen-/Aufwendungen-Schwelle von 10 000 000 EUR ueberschreiten, muss auch eine Analyse von Vergleichsdaten in der lokalen Dokumentation enthalten sein.

Eine detaillierte Beschreibung der Elemente, die die lokale Dokumentation und die Vergleichsanalyse zu enthalten haben, wird von dem Minister fuer Entwicklung und Finanzen in einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der Verordnung wurde bisher noch nicht unterschrieben und es werden zurzeit öffentliche Konsultationen darueber gefuehrt. Unzweifelhaft wird er ab Anfang 2017 gelten.

Gruppendokumentation (master file)

Unternehmer, deren Einnahmen oder bilanzielle Aufwendungen 20 000 000 EUR fuer das vorige Steuerjahr uebersteigen, sind verpflichtet, außer der lokalen Dokumentation auch eine Gruppendokumentation vorzulegen. Die in einem solchen Bericht enthaltenen Informationen sollen vor allem die Art der Funktion der gesamten Unternehmensgruppe betreffen, in deren Rahmen ein Unternehmer taetig ist und eine Beschreibung ihrer Struktur, der Arten der Taetigkeit der uebrigen Unternehmen aus der Gruppe oder aber der Methode der Festlegung von Verrechnungspreisen enthalten. Detaillierte Elemente der Dokumentationen dieser Art befinden sich auch in einer Verordnung, die zurzeit von dem Minister fuer Entwicklung und Finanzen erarbeitet wird. Man soll dabei daran denken, dass die Vorschriften es ermöglichen, eine Gruppendokumentation, die von einem anderen verbundenen Unternehmen als Unternehmer erstellt wird, vorzulegen;
somit wird es hierzu möglich sein, die master file-Dokumentation zu verwenden, die von einem anderen Unternehmen aus der Unternehmensgruppe erstellt wird.

Art. 9a Abs. 7 KStG – hinzugefuegt

Art. 25a Abs. 7 EStG – hinzugefuegt

Jedes zur Dokumentationserstellung verpflichtete Unternehmen wird auch eine Erklaerung ueber die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation abgeben. Dieses Dokument soll bestaetigen, dass der Unternehmer seine Pflicht erfuellt hat und die erforderlichen Berichte erstellt hat. Die gegenstaendliche Erklaerung wird man nicht spaeter als waehrend der Frist fuer die Abgabe der Steuererklaerung abgeben muessen und somit wird es auch die Frist fuer die tatsaechliche Erarbeitung der Dokumentation sein.

Art. 11 Abs. 5a KStG – geaendert

Art. 25 Abs. 5a EStG – geaendert

In den neuen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Definition der kapitalmaeßig verbundenen Unternehmen erheblich geaendert. Danach werden diejenigen Unternehmen als kapitalmaeßig verbundene Unternehmen gelten, deren Anteil am Kapital eines anderen Unternehmens direkt oder indirekt nicht weniger als 25% betraegt.

Art. 27 Abs. 5 KStG – hinzugefuegt

Art. 45 Abs. 9 EStG – hinzugefuegt

Die zur Erstellung von Dokumentationen ueber die Verrechnungspreise verpflichteten Unternehmer, deren Höhe der Einnahmen/bilanziellen Aufwendungen 10 000 000 EUR ueberstiegen hat, werden auch verpflichtet sein, einen zusaetzlichen Anhang zur Jahreserklaerung in Form von CIT–TP/PIT-TP auszufuellen, der einen vereinfachten Bericht ueber die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen darstellen wird. Der Finanzminister arbeitet zurzeit an der endgueltigen Form dieses Anhangs, ueber dessen Entwurf jetzt öffentliche Konsultationen gefuehrt werden. Dieses Formular wird die grundlegende Quelle fuer Informationen ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen sein; auf dessen Grundlage werden die Steuerbehörden wohl effizienter diejenigen Unternehmer auswaehlen können, die geprueft werden sollen.

Art. 27 Abs. 6 KStG – hinzugefuegt

Art. 45 Abs. 10 EStG – hinzugefuegt

Seit Anfang 2016 werden schon Vorschriften angewandt, die bestimmen, dass im Falle von inlaendischen herrschenden Unternehmen, die den Jahresabschluss konsolidieren, wo der Wert der konsolidierten Einnahmen die Schwelle von 750 000 000 EUR ueberschreitet und die Unternehmer auch im Ausland einen Betrieb oder ein Tochterunternehmen besitzen, diese Unternehmen verpflichtet sind, einen Bericht ueber die Höhe des Einkommens und der gezahlten Steuern und ueber den Ort der Gewerbeausuebung durch diese auslaendischen Unternehmen vorzulegen (Country-by-country reporting, CbC). Der erste Bericht dieser Art sollte innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Steuerjahres erstellt werden, d.h. fruehestens sollte er Ende 2017 vorgelegt werden.

Zurzeit werden Arbeiten am Entwurf des Gesetzes ueber den Austausch von steuerlichen Informationen gefuehrt, wonach geplant wird, diese Vorschriften aus dem KStG und EStG zu entfernen. Die Pflicht zur Abgabe eines CbC wird sich direkt aus dem Gesetz, an dem gerade gearbeitet wird, ergeben und jetzt kann man nicht eindeutig sagen, wie der gegenstaendliche Bericht eingereicht wird und wann der erste Termin fuer seine Einreichung sein wird. Die Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfuellen, sollen unzweifelhaft mit zusaetzlichen Erfassungspflichten rechnen, die frueher oder spaeter von ihnen erfuellt werden muessen.

 

Die neuen Regelungen ueber die Verrechnungspreise, die ab Januar 2017 gelten werden, werden zur Folge haben, dass die Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation ueber die Verrechnungspreise unter Beruecksichtigung des neuen Kriteriums – 2 000 000 EUR Einnahmen/Aufwendungen – zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass der Umfang der Taetigkeit im Jahre 2016 darueber entscheiden wird, ob es 2017 erforderlich sein wird, eine Dokumentation ueber die Verrechnungspreise waehrend der Frist fuer die Abgabe der Jahreserklaerung, d.h. Ende Maerz 2018, zu erstellen. Auf Anforderung der Pruefbehörde wird der Unternehmer wie bisher 7 Tage Zeit fuer die Vorlage der erstellten VP-dokumentation haben. Wenn Sie sich mit den Einzelheiten der gegenstaendlichen aenderungen vertraut machen möchten, lesen Sie bitte den Tax-Alert vom 22. Dezember 2015.

Fassen wir zusammen: Wie jedes Jahr fuehrt der Gesetzgeber Anfang Januar aenderungen an den Gesetzen ueber die Ertragsteuern ein. Diesmal sind einige davon wie u.a. die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes oder die Novellierung der Regeln betreffend die Ermaeßigung fuer Forschung und Entwicklung gut zu heißen. Eine Reihe der neuen Regelungen wird allerdings mit zusaetzlichen Pflichten fuer die Unternehmer und mit weiteren Formalitaeten verbunden sein. Die vorgenannten aenderungen sollten im Hinblick darauf analysiert werden, wie sie Ihre Taetigkeit beeinflussen.

 

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