Wojciech MATUSZCZAK
Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland

Die Erhebung der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen (PCC) auf die Kapitalerhöhung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) erregte seit einer laengeren Zeit Zweifel. Bei der Einbringung von Einlagen in eine KGaA zur Deckung des Grundkapitals und gleichzeitigen Bildung des Agio war die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage problematisch. Es ging um die Beantwortung der Frage, ob als Steuerbemessungsgrundlage der Wert der das Gesellschaftsvermögen erhöhenden Einlagen oder der Betrag, um welchen das Grundkapital der Gesellschaft erhöht wurde, gilt.

aenderung des Gesellschaftsvertrags vs. PCC

Gemaeß dem Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k des Gesetzes ueber die Steuer von zivilrechtlichen Handlungen (PCCG) ist naemlich die aenderung des Gesellschaftsvertrags eine der Handlungen, die mit dieser Steuer besteuert werden. Es ist zu betonen, dass das Gesetz als einen Gesellschaftsvertrag jede Art des Gruendungsaktes definiert, d.h. den Vertrag einer Personengesellschaft, Vertrag einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sowie die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Bei Personengesellschaften gilt als die aenderung des Gesellschaftsvertrages sowohl die Einbringung bzw. Erhöhung der Einlage, deren Wert die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens oder Stammkapitals verursacht, als auch das von einem Gesellschafter gewaehrte Darlehen, die Nachschuesse sowie die Abgabe von einem Gesellschafter an die Gesellschaft einer Sache bzw. der Vermögensrechte zur Nutzung. Bei Kapitalgesellschaften werden als aenderungen des Gesellschaftsvertrages die Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder aus Eigenmitteln und die Nachschuesse eingestuft.

KGaA –  mehr eine Personen- oder Aktiengesellschaft?

Die KGaA weist eine besondere Natur auf, denn gemaeß dem polnischen Handelsrecht ist das eine Personengesellschaft, jedoch mit manchen Eigenschaften der Kapitalgesellschaft (sie hat u.a. das Grundkapital). Wie oben erwaehnt wurde, ist bei Personengesellschaften der Wert von eingebrachten Einlagen mit PCC zu besteuern, dagegen bei Kapitalgesellschaften wird PCC ausschließlich auf den Betrag erhoben, um welchen das Stamm-/Grundkapital erhöht wurde. Das Aufgeld, die in die Kapitalruecklage einzustellen ist, geht in die Steuerbemessungsgrundlage nicht ein.

Bisher ueberwog unter den Finanzbehörden die Auffassung, dass die Notare ordnungsgemaeß vorgehen, indem sie bei KGaA in die Steuerbemessungsgrundlage auch den Wert der Einlagen in dem in die Kapitalruecklage eingestellten Teil einrechnen. Dies ist z. B. der individuellen Interpretation des Leiters der Oberfinanzdirektion Katowice vom 30. April 2014, Az. IBPBII/1/436-48/14/MZ, zu entnehmen. Auch die Verwaltungsgerichte teilten den Standpunkt der Finanzbehörden – ein Beispiel dafuer ist das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Szczecin vom 12. Februar 2014, Az. I SA/Sz 1166/13.

Trotzdem reichte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Kraków bei Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Steuerpflichtigen und Finanzminister mit seinem Beschluss vom 12. April 2013 (Az. I SA/Kr 188/13) das Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europaeischen Union (EuGH) ein, ob als Kapitalgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital eine Kommanditgesellschaft auf Aktien anzusehen ist, wenn sich aus der rechtlichen Natur dieser Gesellschaft ergibt, dass nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen können (Rechtssache C-357/13 Drukarnia Multipress Sp. z o.o. in Krakau/Minister Finansów). Dieser Rechtsstreit ist auf die Implementierung der Vorschriften der Richtlinie 2008/7/EG des Rates in die polnische Rechtsordnung zurueckzufuehren. Der EuGH beantragte die Stellungnahme eines Generalanwalts (M. Niilo Jaaskinen). Gemaeß seinen Schlussantraegen vom 18. Dezember 2014 ist der Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Kommanditgesellschaft nach polnischem Recht, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der nur ein Teil des Kapitals und der Gesellschafter die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen können, als Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2008/7 anzusehen ist. Die Praxis zeigt, dass das EuGH-Urteil von den Schlussantraegen des Generalanwalts selten abweicht.

Reale Chance fuer Erstattung der ueberzahlten PCC

In dieser Hinsicht kann die positive Entscheidung des vorgenannten Rechtsstreits durch das EuGH den Steuerpflichtigen eine Chance fuer die Erstattung der ueberzahlten PCC als Differenz zwischen dem Wert der eingebrachten Einlagen und dem Betrag der Kapitalerhöhung bieten.

Schon jetzt gibt es guenstige Entscheidungen der polnischen Verwaltungsgerichte in analogen Rechtssachen, z.B. das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Łódź vom 11. Februar 2015, Az. I SA/Łd 1265/14, in dem das Gericht fuer Recht erkannte, dass „eine KGaA fuer Zwecke der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen als eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG anzusehen ist, was anzunehmen laesst, dass der Wert der in eine Kapitalgesellschaft auf Aktien eingebrachten Einlage mit der Steuer von zivilrechtlichen Handlungen nur in dem fuer das Grundkapital uebergebenen Teil zu besteuern ist”.

Ich hoffe, dass sich die Schlussantraege des Generalanwalts und die neuesten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf die aenderung der profiskalischen Vorgehensweise des Finanzministers auswirken werden und somit die Möglichkeit fuer die Wiedergewinnung der ueberzahlten Steuer schaffen.

Schon heute kann man die Feststellung der Steuerueberzahlung beantragen, es ist jedoch zu ueberlegen, ob es sich nicht lohnt, auf den Erlass des betroffenen Urteils durch das EuGH zu warten. Nach dem EuGH-Urteil, in dem auf den Verstoß der nationalen Vorschriften gegen das EU-Recht hingewiesen wird, steht naemlich dem Steuerpflichtigen die Verzinsung der ueberzahlung bereits fuer den Zeitraum zu, in dem der Staatshaushalt ueber sein Geld verfuegte (d.h. seit dem Tag der Steuerzahlung). Wird die Feststellung der Steuerueberzahlung vor dem Erlass des EuGH-Urteils beantragt und die Erstattung erzielt, dann wird dem Steuerpflichtigen die Verzinsung nur dann geschuldet, wenn die Finanzbehörde die ueberzahlte Steuer innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zurueckzahlt. Auch dann ist die Verzinsung nur seit dem Tag der Einreichung des Erstattungsantrags bei der Finanzbehörde zu berechnen.