Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland

Gemaeß der frueheren Ankuendigung versuche ich, in den naechsten Beitraegen die durch das German Desk-Team von RSM Poland ausgearbeiteten praktischen Lösungen darzustellen, die den Investoren, insbesondere den Unternehmen aus den deutschsprachigen Laendern die erfolgreiche Aufnahme bzw. Intensivierung ihrer Geschaeftstaetigkeit in Polen in Bezug auf die komplizierten und sich aendernden rechtlichen und steuerlichen Regelungen erleichtern.

Wahl der Rechtsform als Basis

Ein auslaendischer Investor, der sich fuer die Aufnahme der Geschaeftstaetigkeit in Polen entscheidet, muss zuerst eine Rechtsform dafuer waehlen. Dieses Problem ist nicht belanglos, denn diese Entscheidung wirkt sich auf viele wichtige Fragen aus, die sich auf die Funktionsweise des Subjekts, Haftung fuer seine Verbindlichkeiten sowie den Haftungsumfang, das Wirtschaftsrisiko und die Berichterstattungspflichten beziehen. Die Wahl der Rechtsform determiniert auch die steuerrechtliche Lage – sowohl des zu gruendenden Unternehmens, als auch des Investors alleine. Der Entscheidung ueber die Wahl der Rechtsform muss also eine gruendliche Analyse der Annahmen des Investors sowie der Ziele vorangehen, die er durch seine Geschaeftstaetigkeit auf dem Gebiet Polens erreichen möchte.

Die von den auslaendischen Investoren am haeufigsten gewaehlten Formen der Geschaeftstaetigkeit in Polen sind Gesellschaft mit beschraenkter Haftung (poln. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und die Zweigniederlassung des auslaendischen Unternehmens mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen (poln. oddział przedsiębiorcy zagranicznego).

Gesellschaft mit beschraenkter Haftung polnischen Rechts (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością)

Gruendung, Organisation sowie Funktionieren der polnischen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung (sp. z o.o.) regelt das Gesetz vom 15. September 2000 – Gesetzbuch der Handelsgesellschaften. Die polnische GmbH kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem rechtlich zulaessigen Zweck gegruendet werden, soweit die Sondervorschriften nicht anders bestimmen. Eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung darf nicht ausschließlich durch eine andere Ein-Personen-GmbH gegruendet werden. Es ist dabei zu beachten, dass die in Polen gegruendete Tochtergesellschaft gegenueber der Muttergesellschaft ein separates Wirtschaftssubjekt ist, das im Ganzen den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt und ihr Gegenstand des Unternehmens durch den Gegenstand des Unternehmens des auslaendischen Subjekts nicht determiniert ist.

Grundlegende Organe einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung des polnischen Rechts sind die Gesellschafterversammlung und die Geschaeftsfuehrung, welche die Geschaefte der Gesellschaft fuehrt und sie nach außen vertritt.

Kennzeichnend fuer diese Rechtsform ist der Grundsatz, dass die Gesellschafter fuer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften. Eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung des polnischen Rechts ist also fuer einen Investor eine ziemlich sichere Lösung. Fuer ein auslaendisches Subjekt können auch die steuerrechtlichen Folgen relevant sein, welche die Gruendung einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit sich bringt. Erstens ist in manchen Situationen die Verteilung der Ausgaben zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft zulaessig, die durch eine von ihnen fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Projekte getragen wurden. Dies gilt auch fuer abzugsfaehige Betriebsausgaben.

Zweitens sehen die Vorschriften des polnischen Körperschaftsteuergesetzes die Situation vor, wo die Einkuenfte aus Beteiligung am Gewinn juristischer Personen (also z.B. Einkuenfte der Muttergesellschaft aus der durch die Tochtergesellschaft ausgeschuetteten Dividende) von der Körperschaftsteuer befreit sind. Eine der Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der vorgenannten Befreiung ist die unmittelbare Beteiligung des jeweiligen Subjekts an dem Stammkapital der Tochtergesellschaft zu mindestens 10%. Es ist jedoch zu beachten, dass die vorgenannte Steuerbefreiung nicht dann angewendet werden kann, wenn ihre Inanspruchnahme das Hauptziel der Unternehmen bilden wuerde bzw. das Funktionieren der Gesellschaften in solchen Verflechtungen gegenueber einander sowie die Auszahlung der Mittel wirtschaftlich rechtfertigen wuerde.

Zu betonen ist auch die Tatsache, dass wenn zwischen den verbundenen Unternehmen eine Handels- oder Wirtschaftskooperation zustande kommt, ist es notwendig, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen jeweiliger Art die Marktpreise anzuwenden.

Eine Alternative fuer die Gruendung einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist der Erwerb durch das jeweilige Subjekt der Geschaeftsanteile an einer GmbH des polnischen Rechts, die bereits existiert. Um den Erwartungen der auslaendischen Investoren gerecht zu werden, die ihre Geschaeftstaetigkeit in Polen sofort aufnehmen möchten, wurde durch RSM Poland ein Angebot ueber Veraeußerung der Geschaeftsanteile an den bereits eingetragenen Gesellschaften mit beschraenkter Haftung – shelf companies – vorbereitet.

Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens

Auslaendische Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten der Europaeischen Union können zur Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit auf dem Gebiet Polens ihre Zweigniederlassungen auf diesem Gebiet gruenden. Diese Frage wurde frueher durch das Gesetz vom 2. Juli 2004 ueber die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung und jetzt wird durch das Gesetz vom 6. Maerz 2018 ueber Grundsaetze der Beteiligung der auslaendischen Unternehmen und sonstigen auslaendischen Personen an dem Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen geregelt.

Gemaeß der in diesem Gesetz enthaltenen juristischen Definition gilt als eine Zweigniederlassung ein örtlich getrennter und organisatorisch selbstaendiger Teil der Geschaeftstaetigkeit, der durch das Unternehmen außerhalb seines Sitzes bzw. seiner Hauptniederlassung ausgeuebt wird.

Fuer die Funktionsweise der Zweigniederlassung ist wichtig, dass das auslaendische Unternehmen im Rahmen der Zweigniederlassung die Geschaeftstaetigkeit nur in solch einem Umfang ausueben kann, in welchem es das im Ausland tut. Mit anderen Worten: die Geschaeftstaetigkeit der Zweigniederlassung darf ueber den Umfang der Geschaeftstaetigkeit der Hauptniederlassung nicht hinausgehen. In der Rechtsprechung und Rechtsdoktrin wird hervorgehoben, dass die Zweigniederlassung kein separates Subjekt, sondern einen funktional und raeumlich abgegrenzten Vermögensbestand bildet. Grundsaetzlich haftet alleine das Stammhaus fuer die Verbindlichkeiten, die mit der Geschaeftstaetigkeit der Zweigniederlassung zusammenhaengen. Es ist jedoch zu betonen, dass obwohl die Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens nicht rechtsfaehig ist, können ihr bestimmte organisatorische Kompetenzen sowie Berechtigungen aufgrund des Arbeitsrechts zustehen. Die Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens kann Arbeitgeber im Sinne der polnischen Arbeitsrechtsvorschriften werden, sofern sie eine ausreichende vermögensbezogene und organisatorische Eigenstaendigkeit hat und ihr die Ermaechtigung zur Aufnahme und Kuendigung der Arbeitsverhaeltnisse mit den Arbeitnehmern erteilt wird.

Fuer den potentiellen auslaendischen Investor kann auch von Bedeutung sein, dass ein auslaendisches Unternehmen, das eine Zweigniederlassung gegruendet hat, fuer diese Zweigniederlassung separate Buecher in der polnischen Sprache gemaeß den Rechnungslegungsvorschriften fuehren muss.

In diesem Zusammenhang ist zu erwaehnen, dass RSM Poland eine umfassende Dienstleistung fuer Eintragung einer Zweigniederlassung in Polen erbringt und sonstige Dienstleistungen bietet, die fuer ein richtiges und rechtskonformes Funktionieren der Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens unentbehrlich sind, darunter die buchhalterische, steuerliche und rechtliche Betreuung. Es ist auch möglich, unser Domizilservice in Anspruch zu nehmen, wodurch die Anschrift unseres Bueros zugleich zur Zustellungsanschrift der Zweigniederlassung wird.

Entscheidung ist manchmal schwierig

Die oben geschilderten Fragen sind nur einige von mehreren, die man bei der Wahl der Rechtsform fuer die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit auf dem Gebiet Polens durch ein auslaendisches Subjekt beruecksichtigen soll. Wie bereits erwaehnt wurde, sollen dieser Entscheidung eine detaillierte Analyse des Umfeldes und der Branche vorangehen, in welcher der jeweilige Investor handelt, sowie die naehere Bestimmung der Ziele der an der Weichsel ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit. Aus diesem Grund erweist sich mehrfach als notwendig, sich durch die Experten beraten zu lassen, welche die Situation des jeweiligen auslaendischen Unternehmens unter Beruecksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen beurteilen. Die Wahl der jeweils optimalen Rechtsform soll dagegen dem auslaendischen Subjekt die steuerrechtliche Sicherheit, Kostenminimierung und Beschraenkung von allerlei Risiken bezueglich der alltaeglichen Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit in Polen gewaehrleisten. Die Experten von RSM Polen leisten Unterstuetzung in diesem Bereich, indem sie die Beteiligung des jeweiligen Investors an Formalitaeten bei der Gruendung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung in Polen auf ein Minimum reduzieren.