Tomasz BEGER
Tax Partner bei RSM Poland

Im ersten Teil dieses Artikels wurden Fragen zur Ermittlung der Dokumentationspflicht auf Grundlage der Vorschriften von 2017 und 2019 erlaeutert. Im Folgenden möchte ich mich auf die Analyse von Vergleichsdaten und der Verrechnungspreiserklaerung vor dem Hintergrund der bisherigen und novellierten Vorschriften konzentrieren.

Analyse von Vergleichsdaten (Fremdvergleichsgrundsatz)

Beginnen wir mit dem Jahr 2017. Damals wurden dreistufige Steuerunterlagen eingefuehrt, die in der ausfuehrlichsten Version die sog. lokale Dokumentation (local file), die Vergleichsanalyse sowie die Stammdokumentation (master file) umfassten (die Berichterstattung im Rahmen des Country-by-Country-Reporting lasse ich hier absichtlich außen vor). Im Jahr 2019 wurde dann ein zweistufiges Konzept fuer den Umfang der steuerlichen Aufzeichnungspflichten eingefuehrt, wobei die Erstellung einer Vergleichsanalyse verpflichtend ist. Dies stellt eine Belastung fuer Handelsgesellschaften dar und ist außerdem – im Falle der Erstellung der Vergleichsanalyse auf Basis externer Daten – ziemlich teuer.

Diese aenderungen hinsichtlich der zu erstellenden Analyse von Vergleichsdaten erstrecken sich zudem auf viele weitere Aspekte. Auf Grundlage der Vorschriften zur Körperschafts- und Einkommenssteuer von 2017 muss sich eine solche Vergleichsanalyse auf Daten vergleichbarer Unternehmen mit Verwaltung oder Sitz innerhalb der Republik Polen beziehen. Bei global ausgerichteten Konzernen oder innovative Geschaeftsideen umsetzenden Unternehmen kann es indessen schwer bis unmöglich sein, derart vergleichbare Unternehmen auf dem inlaendischen Markt ueberhaupt zu finden. Die Vergleichsanalyse auf Grundlage der seit 2019 geltenden Vorschriften verpflichtet die Unternehmen daher nun nicht mehr, sich ausschließlich auf lokale Daten zu beschraenken. Die Empfehlungen des Verrechnungspreisforums („Forum Cen Transferowych“[1]) sind diesbezueglich eindeutig: Ausgangspunkt bei der Wahl von vergleichbaren Daten sind Faktoren, wie das Geschaeftsprofil, die Branche oder der Markt, auf dem die jeweiligen Unternehmen taetig sind. Die Nutzung globaler oder lokaler Daten ist hier also den gewaehlten Vergleichbarkeitskriterien gegenueber als sekundaer zu betrachten. Dabei geht es nicht darum, aus der Analyse Vergleichsdaten aus dem polnischen, europaeischen oder internationalen Markt auszuschließen, sondern darauf, im Rahmen der Vergleichsanalyse auf die herangezogenen Vergleichbarkeitskriterien Bezug zu nehmen, die im Folgenden dann das jeweilige geographische Einzugsgebiet determinieren.

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ueberdies muessen die Daten im Rahmen der Erstellung der Vergleichsanalyse nunmehr in elektronischer Form versendet werden, womit die Steuerbehörden die Möglichkeit erhalten, ggf. aenderungen und Pruefungen vorzunehmen. Derartige Anforderungen an Vergleichsanalysen existierten bislang nicht.

Erklaerung ueber die Anwendung von Verrechnungspreisen

Sowohl im Falle der Vorschriften von 2017, als auch jener von 2019 muessen verbundene Unternehmen, die zur Erstellung lokaler Vergleichspreisunterlagen verpflichtet sind, beim Finanzamt eine Erklaerung ueber die Erstellung dieser Unterlagen einreichen. Gleichzeitig muss laut den seit 2019 geltenden Vorschriften in der Erklaerung, die vom jeweiligen Geschaeftsfuehrer des betroffenen Unternehmens unterzeichnet wird, nicht nur die Erstellung der lokalen Dokumentation bestaetigt werden, sondern auch die Tatsache, dass die von der Dokumentation erfassten Vergleichspreise zu den aktuellen Marktbedingungen ermittelt wurden. Laut Art. 56c des polnischen Steuerstrafgesetzbuchs droht bei fehlender oder verspaeteter Einreichung der Erklaerung bzw. bei Angabe falscher Informationen eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessaetzen. Die Geschaeftsfuehrer haften also bei Geschaeften mit verbundenen Unternehmen fuer die Ermittlung der Preise zu Marktbedingungen. Im Sinne bisherigen Wortlauts dieser Vorschriften war die Haftung ausschließlich auf die Einreichung der Erklaerung ueber die Erstellung der lokalen Dokumentation beschraenkt.

Zusammenfassung

Um nun eine Antwort auf die Frage zu finden, welches der beiden Steuerregime fuer die Erstellung der Steuerunterlagen fuer 2018 vorteilhafter ist, muessen die Lage des konkreten Unternehmens (Größe) sowie die Größe der Kapitalgruppe und der Maerkte, auf denen es taetig ist, beruecksichtigt werden. Außerdem sollten Art und Wert der einzelnen Geschaefte mit verbundenen Unternehmen ueberprueft werden. Nicht ohne Folgen fuer die endgueltige Entscheidung ist auch die Bereitschaft der Vorstaende, Erklaerungen (unter Androhung von Geldstrafen!) ueber die Gewaehrleistung der Marktbedingungen aller im Jahr 2018 getaetigten Gruppengeschaefte abzugeben (und dies ist meiner Ansicht nach ein stark abschreckend wirkender Aspekt des Pakets von 2019).

Die oben genannten Analysen sollten möglichst schnell durchgefuehrt werden, da die Frist fuer  die Erstellung der Unterlagen fuer 2018 unerbittlich ablaeuft. Höchste Zeit also, sich an die praktische Umsetzung zu machen!

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[1]     Das Forum fuer Verrechnungspreise wurde vom Finanzministerium gegruendet. Dieses Team analysiert und begutachtet aenderungen des Gesetzgebers und reicht Vorschlaege und Empfehlungen zur Erleichterung und inneren Verdichtung des Steuersystems im Bereich Verrechnungspreise ein.