Leszek WOZIŃSKI
Junior Audit Manager bei RSM Poland

Die von den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Geschaefte sind entsprechend zu dokumentieren. Zu diesem Zweck werden die steuerliche Buecher und Aufzeichnungen gefuehrt. Sie gelten als buchhalterische Nachweise, deswegen sollen sie die Unternehmenslage wahrheitsgemaeß widerspiegeln. 

Inhaltlich (nicht) korrekt gefuehrte Buecher

Nur inhaltlich korrekt gefuehrte und fehlerfreie Buecher können bei einem vor Finanzbehörden anhaengigen steuerlichen Verfahren als Beweis genutzt werden (Art. 193 Abgabenordnung).

Die Begriffe der inhaltlichen Inkorrektheit und Fehlerhaftigkeit wurden in dem polnischen Steuerstrafgesetzbuch (KKS) definiert. Gemaeß Art. 53 § 22 KKS ist ein inhaltlich nicht korrekt gefuehrtes Buch ein Buch, dessen Inhalt dem tatsaechlichen Zustand nicht entspricht. Ein Buch gilt als inhaltlich nicht korrekt gefuehrt, falls es die Aufzeichnungen ueber die Geschaeftsvorfaelle enthaelt, die nicht eingetreten sind, darin die eingetretenen Geschaeftsvorfaelle uebergangen bzw. nicht wahrheitsgemaeße Werte angegeben werden. Dagegen wird das fehlerhafte Buch im Art. 53 § 23 KKS als ein ordnungswidrig gefuehrtes Buch definiert. In Bezug auf Handelsbuecher bedeutet die fehlerhafte Fuehrung, dass hier die Geschaeftsvorfaelle entgegen den im Gesetz ueber die Rechnungslegung (RLG) genannten Grundsaetzen, und in Bezug auf die Einnahmenueberschussrechnung fuehrenden Steuerpflichtigen – dass sie entgegen den Bestimmungen der Verordnung ueber die Einnahmenueberschussrechnung erfasst werden. Ergibt sich aus den Buechern ein unzuverlaessiges und falsches Bild des Unternehmens, dann besteht die Voraussetzung fuer Verhaengung von steuerstrafrechtlichen Sanktionen.

Verantwortlichkeit fuer Unregelmaeßigkeiten

ueber die Strafen fuer eine inhaltlich nicht korrekte Fuehrung der Buecher wird aufgrund von drei Rechtsakten entschieden. Ein grundlegender Rechtsakt ist das Steuerstrafgesetzbuch, das durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen angewendet wird, ohne dass sie sich in die Einzelheiten der jeweiligen Sache vertiefen. Ein weiterer Rechtsakt ist das Gesetz ueber die Rechnungslegung, jedoch es kommt selten vor, dass man auf dieser Grundlage zur Rechenschaft gezogen wird. Darueber hinaus kann sich auch die Verantwortlichkeit fuer Unregelmaeßigkeiten bei Fuehrung der Buecher aus den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches ergeben.

Werden bei der Betriebspruefung oder aufgrund der Nichterfuellung von anderen Pflichten, darunter der Nichteinreichung des Jahresabschlusses, Unregelmaeßigkeiten festgestellt, dann sind die Vorschriften des Steuerstrafgesetzbuches ueber die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund der Unregelmaeßigkeiten im Bereich der Fuehrung der Buecher anzuwenden. Gemaeß dem Steuerstrafgesetzbuch gehören zu den Buechern nicht nur die Handelsbuecher, sondern auch die Einnahmenueberschussrechnung, Aufstellungen, Register und sonstige Registrierungsinstrumente (grundsaetzlich Aufzeichnungen der Registrierkasse), die nach dem Gesetz ueber die Rechnungslegung erforderlich sind.

Gemaeß Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung ist fuer die Buchfuehrung der Leiter des Subjekts zustaendig und gerade er traegt die Verantwortlichkeit fuer Erfuellung der gesetzlichen Pflichten im Bereich der Rechnungslegung. Sogar, wenn er einen externen Dienstleister mit der Buchfuehrung beauftragt, wird er von der Aufsichtspflicht nicht befreit. Die Verantwortlichkeit kann nur auf Personen erstreckt werden, denen diese Aufgaben mit ihrer schriftlichen Zustimmung ueberlassen wurden.

Bei Straftaten, fuer welche das RLG die Sanktionen vorsieht, sind fuer die Durchfuehrung der Ermittlungen die Polizei und die Finanzbehörden zustaendig. Deswegen finden die strafrechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem RLG ergeben, eher selten Anwendung. Die jeweilige Sache wird durch die vorgenannten Behörden aufgrund der strafrechtlichen Vorschriften entschieden (die Finanzbehörden stuetzten sich dabei auf das Steuerstrafgesetzbuch, dagegen die Polizei auf das Strafgesetzbuch). Es ist zu betonen, dass im Falle des RLG eine inhaltlich nicht korrekte Fuehrung der Handelsbuecher eine Voraussetzung fuer Ziehen zur Rechenschaft bildet, unabhaengig davon, ob die Folge, d.h. ein Schaden oder eine Verletzung der Steuerpflicht, erheblich war.

Gemaeß Art. 61 § 1 des Steuerstrafgesetzbuches kann fuer eine inhaltlich nicht korrekte Fuehrung der Buecher eine Geldstrafe bis zu 240 Tagessaetzen verhaengt werden. Sie wird durch das Gericht aufgrund der persönlichen Lage und der Erwerbsmöglichkeiten des Taeters festgelegt. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen unterliegt der Taeter eines Delikts bezueglich der Buchfuehrung einer Geldstrafe wie fuer eine Finanzordnungswidrigkeit. Dergleichen Strafe unterliegt derjenige, der die Buecher fehlerhaft fuehrt. Auch Art. 303 des Strafgesetzbuches sieht die Sanktionen fuer eine inhaltlich nicht korrekte Fuehrung der Buecher vor. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, es sei denn, der Vermögensschaden ist erheblich – dann kann die Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren betragen.

Im Gegensatz zum Gesetz ueber die Rechnungslegung muss im Falle des Strafgesetzbuches ein Vermögensschaden auftreten, damit der Taeter bestraft werden kann – eine inhaltlich nicht korrekte Fuehrung der Buecher ist alleine keine Voraussetzung fuer Entstehen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Gemaeß RLG kann ein Steuerpflichtiger, der seine Buecher inhaltlich nicht korrekt fuehrt, mit einer Geldstrafe sowie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.