Einleitung

Einkünfte aus der Vorsorge gelten als steuerbares Einkommen. Die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 20, 22 und 24 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.

Die für Einkünfte aus der Vorsorge der Säule 3b geltenden steuerlichen Grundsätze beinhalten jedoch mehrere Ausnahmen. Daher ist es entscheidend, zwischen Einkünften aus rentenbasierten Versicherungen (Artikel 22 DBG) und solchen aus kapitalbasierten Versicherungen (Artikel 20 DBG) zu unterscheiden.

Kapitalversicherungen unterscheiden sich von Rentenversicherungen durch die Art der Leistung, die bei Vertragsfälligkeit ausgerichtet wird. Eine Kapitalversicherung gewährt der begünstigten Person eine einmalige Auszahlung beim Eintritt des versicherten Ereignisses, anders als die Rentenversicherung. Das Kapital kann dabei entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen ausbezahlt werden.

Grundsätzlich sind die vom Steuerpflichtigen bezahlten Prämien für Versicherungen der Säule 3b nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Einige Kantone verfolgen jedoch eine günstigere Praxis, insbesondere durch Pauschalabzüge für Versicherungsprämien. Diese Abzüge beziehen sich in erster Linie auf Kranken- und Unfallversicherungen, können je nach kantonaler Regelung aber auch Prämien für Säule 3b Versicherungen umfassen, sofern der Pauschalbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags entsteht für die steuerpflichtige Person kein steuerbares Einkommen. Eine Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, also bei Fälligkeit des Vertrags. Der Wert der Versicherung muss jedoch in der Steuererklärung deklariert werden und unterliegt der Vermögenssteuer.

Dieser Artikel konzentriert sich ausschliesslich auf die steuerliche Behandlung von Kapitalauszahlungen.

Besteuerungsgrundsatz und Ausnahmen

Der grundlegende steuerliche Grundsatz ist in Artikel 24 Buchstabe b des DBG festgehalten, wonach Leistungen aus privaten Kapitalversicherungen steuerfrei sind.

Es besteht jedoch eine wichtige Ausnahme zu diesem Grundsatz, die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG verankert ist und Versicherungen betrifft, die durch eine Einmalprämie finanziert werden. In solchen Fällen werden die ausbezahlten Leistungen steuerbar, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Entsprechend bleiben Leistungen aus kapitalbasierten Versicherungen, die durch eine Einmalprämie finanziert und für Vorsorgezwecke eingesetzt werden, steuerfrei.

Die Einstufung eines Versicherungsvertrags als Vorsorgevertrag erfolgt nur, wenn mehrere kumulative Kriterien erfüllt sind:

  • Die Versicherungsleistungen müssen an eine versicherte Person im Alter von 60 Jahren oder darüber ausgerichtet werden;
  • Der Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen;
  • Der Vertragsabschluss muss erfolgt sein, bevor die versicherte Person das 66. Altersjahr erreicht.

Diese Steuerbefreiung gilt somit für Vorsorgeinvestitionen der Säule 3b.

Lebenslängliche Renten gelten jedoch nicht als Kapitalversicherungen; ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach Artikel 22 DBG und nicht nach Artikel 20.

Für Kapitalversicherungen, die die Kriterien für einen Vorsorgezweck nicht erfüllen, unterliegen die Anlageerträge vollständig der Einkommenssteuer. Der steuerbare Betrag entspricht dabei jenem Teil der ausgerichteten Leistung, der das einbezahlte Kapital übersteigt.

Fazit

Entscheidungen im Bereich der Vorsorge wirken sich unmittelbar auf die steuerliche Belastung aus. Die steuerlichen Regelungen unterscheiden sich je nach vertraglicher Ausgestaltung: Während Kapitalleistungen in der Regel steuerbefreit sind, unterliegen lebenslängliche Renten weiterhin der Besteuerung. Es ist daher entscheidend, diese Auswirkungen frühzeitig zu berücksichtigen, um die Vorsorge- und Ruhestandsplanung optimal zu gestalten.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten beraten und unterstützen Sie umfassend.