Die Frage, wie der neue Beitrag für Hochverdiener (auf Französisch „CDHR“) anzuwenden ist, stellt sich insbesondere für Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, vor allem wenn ihr Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig ist (z.B. in Genf oder Freiburg).

Diese Situation ist von jener der Grenzgänger zu unterscheiden, die dem Steuerabkommen von 1983 zwischen Frankreich und der Schweiz unterliegen. In Kantonen wie Waadt, Basel oder Neuenburg sind die Gehälter in der Regel in Frankreich steuerpflichtig.

Beim CDHR handelt es sich um einen Zusatzbeitrag für Steuerpflichtige mit Einkommen über festgelegten Schwellenwerten. Berechnungsgrundlage ist das Referenzsteuer-Einkommen (revenu fiscal de référence – RFR), das sämtliche Haushaltseinkünfte berücksichtigt, einschliesslich ausländischer Einkünfte, selbst wenn diese lokal besteuert sind.

Berechnungsmethode: Grundprinzipien

  1. Ausgangspunkt: Angepasstes Referenzeinkommen
    Der CDHR wird auf Basis sämtlicher Einkünfte berechnet, die im Referenzsteuer-Einkommen (revenu fiscal de référence – RFR) enthalten sind, einschliesslich Gehältern aus der Schweiz.

    Selbst wenn zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Steueranrechnung in Höhe der ausländischen Steuer gewährt wird, bleibt dieses Einkommen Teil des RFR, das für die Berechnung des CDHR massgeblich ist.

  2. Prüfung der CDHR-Anwendbarkeit
    Die Steuerbehörden prüfen die folgenden Werte

    • 20% des angepassten Referenzeinkommens,
    • abzüglich der neu berechneten französischen Steuer, als wäre die ausländische Steueranrechnung in Frankreich erfolgt.

    Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die Steueranrechnung – die ausschliesslich   zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dient – die französische Steuer im Rahmen der CDHR-Berechnung nicht künstlich auf null reduziert.

  3. Ergebnis
    Ist die Differenz zwischen den beiden Werten positiv, entspricht dieser Betrag dem zu zahlenden CDHR.

Warum dieses Vorgehen?

  • Im Referenzsteuer-Einkommen (RFR) sind ausländische Einkünfte enthalten, selbst wenn sie bereits in der Schweiz besteuert wurden und bilden die Grundlage für die CDHR-Berechnung.
  • Obwohl die Steueranrechnung die französische Besteuerung dieser Einkünfte ausgleicht, bleibt sie Teil des Vergleichs, um festzustellen, ob eine zusätzliche Abgabe entsteht.
  • Die neu berechnete französische Steuer gleicht bei Grenzgängern mit Quellenbesteuerung in der Schweiz in der Regel die Differenz aus, sodass in den meisten Fällen kein CDHR anfällt.

Unklarheiten und offene Punkte

  • Die französischen Steuerbehörden haben bislang keine detaillierten Vorgaben zu dieser speziellen Situation von Grenzgängern mit in der Schweiz besteuertem Einkommen veröffentlicht.
  • Der offizielle Steuersimulator bildet komplexe Fälle wie ausländische Einkünfte, Einkommensdurchschnittsberechnung oder gemischte Grenzgänger-Situationen nicht ausreichend ab.
  • Daher bleiben bestimmte Auslegungen offen, sodass eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist.

Zusammenfassung

  • Erwerbseinkommen aus der Schweiz wird in die Berechnungsgrundlage des CDHR einbezogen.
  • Die Steueranrechnung für die in der Schweiz erhobene Steuer wird bei der angepassten französischen Steuer berücksichtigt.
  • In den meisten Fällen fällt für Grenzgänger mit Schweizer Besteuerung kein CDHR an, eine Überprüfung der Berechnung ist jedoch weiterhin wichtig.

Wenn Sie eine umfassende Analyse oder individuell zugeschnittene Unterstützung für Ihre spezifische Situation wünschen, können wir Sie gerne mit unseren Experten von RSM France in Verbindung bringen.

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