Seit dem 1. Januar 2025 gelten elektronische Plattformen, die Fernverkäufe vermitteln, als Lieferanten der betreffenden Waren. Sie sind somit verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuführen, anstatt der eigentlichen Verkäufer. Der Bundesrat beabsichtigt nun, dieses System auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen auszuweiten. Mit der am 5. Dezember 2025 in die Vernehmlassung gegebenen Revision des Mehrwertsteuergesetzes soll eine Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Anbietern sichergestellt werden.

1.    Der vorgeschlagene Mechanismus: Die Plattform als fiktive Leistungserbringerin

1bis des Vorentwurfs zum Mehrwertsteuergesetz sieht vor, dass die Leistung der Plattform zugerechnet wird, welche Anbieter und Leistungsempfänger zum Abschluss eines Vertrags zusammenführt. 

Die Transaktion wird dabei in zwei separate Leistungen aufgeteilt:

  • Vom Anbieter an die Plattform: eine von der Mehrwertsteuer befreite Leistung.
  • Von der Plattform an den nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger in der Schweiz: eine steuerbare Leistung, die grundsätzlich zum aktuellen Normalsatz von 8,1 % besteuert wird und von der Plattform in Rechnung gestellt sowie gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abgerechnet werden muss.

Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere den Download und das Streaming von Software, Apps, Spielen, Filmen und Musik, sofern diese Dienstleistungen über eine Drittplattform verkauft werden. Streaming-Dienste, die ihre eigenen Inhalte vermarkten, rechnen die Mehrwertsteuer bereits heute als direkte Leistungserbringer ab. Ausgenommen sind Online-Buchungen von Unterkünften sowie Personenbeförderungsleistungen.

2.    Auswirkungen auf Plattformen und Anbieter

  • Plattformen: Sie würden für die über ihre Plattform an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz erbrachten elektronischen Dienstleistungen als Leistungserbringer gelten und damit mehrwertsteuerpflichtig werden. Die Mehrwertsteuer würde somit von einer begrenzten Anzahl von Plattformen erhoben, anstatt von einer Vielzahl einzelner Anbieter.
  • Ausländische Anbieter: Sofern sie ihre Dienstleistungen ausschliesslich über Plattformen anbieten, würden sie nach Inkrafttreten der Reform in der Schweiz nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig sein und könnten eine Abmeldung aus dem Schweizer MWST-Register prüfen. Direktverkäufe über die eigene Website oder App würden jedoch weiterhin der Mehrwertsteuer unterliegen.
  • Schweizer Anbieter: Ihre Leistungen an eine Schweizer Plattform würden als von der Mehrwertsteuer befreit gelten, während Leistungen an eine ausländische Plattform ausserhalb des Anwendungsbereichs der Schweizer Mehrwertsteuer lägen. Direktverkäufe blieben hingegen steuerbar. Für jede einzelne Leistung müssten sie daher bestimmen, ob diese direkt an den Kunden oder über eine Plattform erbracht wurde.

Der erläuternde Bericht präzisiert zudem, dass Anbieter solidarisch für die Steuer haften könnten, wenn die Plattform ihrer Pflicht zur korrekten Abrechnung der Mehrwertsteuer nicht nachkommt. Darüber hinaus würde Art. 79a des Vorentwurfs zum Mehrwertsteuergesetz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Möglichkeit geben, die Sperrung des Zugangs zu den Online-Angeboten von Unternehmen anzuordnen, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Diese Massnahme würde von den Telekommunikationsdienstleistern umgesetzt werden.

3.    Zeitplan und empfohlene Massnahmen

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 19. März 2026 abgeschlossen. Ein Inkrafttretungsdatum wurde bislang noch nicht festgelegt. Betroffenen Unternehmen wird jedoch empfohlen, bereits jetzt ihre elektronischen Dienstleistungen mit Bezug zur Schweiz zu identifizieren, die Auswirkungen auf ihre Mehrwertsteuerpflicht zu analysieren und ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Plattformen und Anbietern zu überprüfen.

Da jedes Vertriebsmodell unterschiedlich ausgestaltet ist, erfordert diese Reform eine individuelle Analyse. RSM Switzerland unterstützt Sie gerne bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Ihre Unternehmensstruktur. Unser MWST-Team steht Ihnen für weitere Informationen und eine persönliche Beratung jederzeit zur Verfügung.