Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
Das Schweizer Arbeitsrecht erlaubt es Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, ein Arbeitsverhältnis relativ unkompliziert zu kündigen. Arbeitgeber können Mitarbeitende aus beliebigem Grund entlassen, müssen dabei jedoch je nach Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist einhalten. Handelt es sich um einen befristeten Vertrag und möchte der Arbeitgeber diesen vor Ablauf beenden, ist ein wichtiger Grund erforderlich. Andernfalls kann eine Entschädigung für die verbleibende Vertragsdauer geschuldet sein.
Arbeitnehmende mit unbefristeten Arbeitsverträgen müssen im ersten Anstellungsjahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei einer Anstellungsdauer von zwei bis neun Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Wer seit zehn Jahren oder länger im selben Unternehmen tätig ist, hat Anspruch auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmende Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über das Schweizer Sozialversicherungssystem, das einen Prozentsatz des bisherigen Lohns abdeckt.
Freiwilliger Austritt
Arbeitnehmende haben ähnlich wie Arbeitgeber das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Bei einem befristeten Vertrag ist ein Austritt grundsätzlich erst zum vertraglich vereinbarten Enddatum möglich, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung vor. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr ein Monat. Zwischen dem zweiten und neunten Jahr sind es zwei Monate. Ab dem zehnten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Kündigungsschreiben mit dem angegebenen Austrittsdatum dem Arbeitgeber übergeben wird. Die Schweizer Behörden stellen Hinweise und Empfehlungen zum Verfassen eines Kündigungsschreibens zur Verfügung.
Ruhestand
Das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz liegt derzeit bei 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Pensionierung möglich. Dies hängt jedoch von den Bedingungen Ihrer Pensionskasse ab, daher ist es wichtig, sich damit vertraut zu machen. Es ist grundsätzlich erlaubt, auch über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten. In diesem Fall muss jedoch weiterhin in die AHV eingezahlt werden.
Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigungen müssen nur dann gezahlt werden, wenn die betroffene Person über 50 Jahre alt ist und seit mehr als 20 Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt war.
In diesem Fall beträgt die gesetzliche Mindestabfindung zwei Monatslöhne. Besteht jedoch Anspruch auf Leistungen aus einer Sozialversicherung, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert wurde oder wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Abgangsentschädigung.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Arbeitsverträgen von Mitgliedern der obersten Geschäftsleitung ausdrücklich Abgangsentschädigungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung oder einer Entlassung im Zusammenhang mit Übernahmen vereinbart werden (sogenannte „golden parachutes“). Seit Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen sind solche Zahlungen jedoch grundsätzlich nicht mehr zulässig für Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder von börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften. Zudem wurden Zusagen dieser Art, die Übernahmeangebote erschweren sollen, von den zuständigen Behörden als unzulässig beurteilt.