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Ausfallsbonus bringt monatlich bis zu 60.000,00 €

Nicht zuletzt aufgrund der Verlängerung des Lockdowns wurden neue Maßnahmen beschlossen, um die Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Nunmehr soll ein Ausfallsbonus zusätzliche Liquidität für die Unternehmen bringen, wobei dieser nicht auf Unternehmen beschränkt ist, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Vielmehr kann jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzausfall gegenüber dem jeweiligen Monatsumsatz im Jahr 2019 erlitten hat, den Ausfallsbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls und ist mit monatlich 60.000 € gedeckelt. Konkret setzt sich der Ausfallsbonus zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus selbst (somit max 30.000 € p.m.) und zur anderen Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen.

Der Antrag auf den Ausfallsbonus kann monatlich ab dem 16. des Folgemonats (für Jänner 2021 also ab 16.2.2021) bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 können vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 erfolgen.

Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrags für den Fixkostenzuschuss. Da der Ausfallsbonus an den Fixkostenzuschuss gebunden ist, herrscht die grundsätzliche Verpflichtung, bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss zu stellen.

Ebenso ab 16.2.2021 kann der Lockdown-Umsatzersatz II durch vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen beantragt werden. Hierdurch sollen bspw Zulieferbetriebe des Einzelhandels, der Gastronomie und Hotellerie oder der Veranstaltungsbranche staatliche Unterstützung erhalten, die im November oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 erlitten haben. Die Mindesthöhe beträgt 1.500 € und maximal 800.000 €, wobei die exakte Höhe von der Branchenkategorisierung, dem erlittenen Umsatzausfall sowie bereits anderweitig erhaltener Beihilfen abhängig ist.

Gerne beraten wir Sie, welche aktuellen Covid-19 Fördermaßnahmen für Sie geeignet sind und unterstützen Sie bei Ihren Anträgen.

Neue Rahmenbedingungen für Home-Office

Mitte Februar wurde das Homeoffice-Gesetz in Begutachtung geschickt. Neben gegenseitiger Freiwilligkeit zur Arbeit im Home-Office sind nachfolgende Punkte von großer Bedeutung:

  • Die Vereinbarung von Home-Office hat schriftlich zu erfolgen und kann aus wichtigem Grund beidseitig gekündigt werden (Kündigungsfrist von einem Monat).
  • Für Schäden, die Haushaltszugehörige oder Haustiere an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, soll der Arbeitnehmer haften.
  • Überdies gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Home-Office, wenngleich das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhält.
  • Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll dauerhaft für die Arbeit im Home-Office übernommen werden.
  • Die Arbeitsmittel, wie zB ein Notebook bzw die Datenverbindung, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Dies stellt keinen Sachbezug dar. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
  • Überdies kann der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer anfallende Mehrkosten pauschal abgelten („Homeoffice-Pauschale“). Diese Pauschale ist bis zu einem Höchstbetrag von 3 € pro Homeoffice-Tag für nicht mehr als 100 Tage pro Kalenderjahr (somit insg max 300 € p.a.) steuer- und sozialversicherungsfrei und es fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeit an diesen Tagen nachweislich und ausschließlich im Home-Office verrichtet wurde. Beträgt der vom Arbeitgeber bezahlte tägliche Pauschalbetrag weniger als 3 €, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
  • Für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung einer ergonomischen Einrichtung für den Home-Office-Arbeitsplatz sollen Werbungskosten bis zu jährlich 300 € im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können, wenn zumindest 42 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Für 2020 und 2021 beträgt der Wert jedoch nur jeweils 150 €. Ein Übersteigungsbetrag kann in die Folgejahre vorgetragen und im Rahmen des Höchstbetrages als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die mit dem Home-Office zusammenhängenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sollen vorerst bis 2023 befristet sein. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen sowie über die Gesetzwerdung informieren.

Krisenbedingte Nichtzahlung des Geschäftsführerentgelts

Krisenbedingt können Gesellschafter-Geschäftsführer zwecks Schonung der Unternehmensliquidität daran denken, sich temporär das Geschäftsführerentgelt (teilweise) nicht auszubezahlen. Dies kann beispielsweise durch Verbuchung auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto oder durch nachträglichen Forderungsverzicht erfolgen. Diesbezüglich weisen wir jedoch darauf hin, dass nach ständiger (erst kürzlich wieder bestätigter) Rechtsprechung ungeachtet der tatsächlichen Nichtzahlung dennoch ein Zufluss beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer angenommen werden kann und diese Einkünfte somit steuerpflichtig sind. Diese Rechtsfolge tritt dann ein, wenn das Unternehmen bei Fälligkeit des Entgelts nicht zahlungsunfähig ist. Ist ein Zahlungsengpass daher nur kurzfristig bzw kann sich das Unternehmen weiterhin Kredite oder durch Vermögensveräußerung Barmittel verschaffen, so geht die Finanzverwaltung von einer Zahlungsfähigkeit auch hinsichtlich des Geschäftsführerentgelts aus. Auch ein nachträglicher Forderungsverzicht kann die Zuflussfiktion bei Fälligkeit nicht rückgängig machen, da rückwirkende Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind.

Befinden Sie sich daher in einer solchen Situation, empfehlen wir zwecks Vermeidung einer Steuerpflicht pro futuro das Geschäftsführerentgelt vertraglich zu reduzieren.

Unterstützungsmaßnahmen in der SV und bei Steuerrückständen

Zur Unterstützung der Unternehmen bei coronabedingten Liquiditätsproblemen wurden in den letzten Wochen sowohl seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als auch der österreichischen Finanzverwaltung jeweils 2-Phasen-Modelle zur mittelfristigen Rückführung von Beitrags- bzw Abgabenrückständen veröffentlicht.

1. Österreichische Gesundheitskasse

In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände beglichen bzw – je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens – weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März 2021 gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann).

Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.

 

2. Abgabenrückstände

Covid-19 bedingte Steuerstundungen werden aktuell bis zum 31.3.2021 gewährt. Sofern der Steuerpflichtige zu diesem Stichtag seine überwiegend (>50%) Covid-19 bedingten Abgabenrückstände nicht vollständig begleichen kann, besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen nach folgendem 2-Phasen-Modell zu beantragen („Covid-19 Ratenzahlungsmodell“):

  • Phase 1: Phase 1 läuft zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2022 und beträgt somit 15 Monate. Die Höhe der einzelnen Raten muss nicht zwingend gleichverteilt sein; innerhalb dieses Zeitraums kann auch einmalig ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden. Die Gewährung der Ratenzahlung erfolgt ohne Prüfung der Bonität des Abgabenschuldners. Der Antrag ist zwingend zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 einzubringen.
  • Phase 2: Sofern in Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstandes entrichtet wurden und kein Terminverlust eingetreten ist, kann für den verbliebenen Abgabenrückstand eine erweiterte Ratenzahlung zwischen dem 1.7.2022 und spätestens dem 31.3.2024 (d.h. längstens über weitere 21 Monate) beantragt werden. Ergänzend hat der Abgabepflichtige glaubhaft zu machen, dass er den nach Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben bezahlen wird können. Der Antrag für Phase 2 ist vor dem 31.5.2022 zu stellen.

Bis zum 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Zwischen dem 1.4.2021 und dem 31.3.2024 betragen die jährlichen Stundungszinsen 2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz, somit aktuell 1,38%.

Verteuerung der NoVa ab 1.7.2021

Bereits zum 1.1.2021 kam es durch Veränderungen in den Berechnungsmodalitäten der NoVa sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer zu einer Verteuerung bei der Neuanschaffung bestimmter Kfz. Mit 1.7.2021 werden jedoch bereits folgende weitere Änderungen bei der NoVa wirksam:

  • Der Malus-Grenzwert wird auf 200 g/km gesenkt und verringert sich daraufhin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200 g/km werden je Gramm zusätzlich 50 € statt wie bisher 40 € als Malusbetrag fällig.
  • Für PKW wird der Höchststeuersatz von 32% auf 50% angehoben. Hiervon werden nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen betroffen sein. Für Motorräder erhöht sich gleichzeitig der Höchststeuersatz von 20% auf 30%.
  • Ab 1.7.2021 unterliegen auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t aufweisen.
  • Für Menschen mit Behinderung kommt es hingegen zu einer positiven Neuerung: ab 1.7.2021 ist die NoVa-Befreiung auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich.
  • Die Befreiung von der NoVa wird – neben Kfz, die nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden – auf jene Fahrzeuge erweitert, die mit Wasserstoff angetrieben werden.

Die neuen Regelungen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 1.6.2021 (unwiderruflich) abgeschlossen wird. Sofern der Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wird, gilt dennoch die neue Rechtslage, sofern die Lieferung des Fahrzeuges nicht bis zum 31.10.2021 erfolgt ist. Sofern Sie eine Kfz-Anschaffung in 2021 planen, wäre es daher allenfalls ratsam, die Anschaffung in das 1. Halbjahr vorzuziehen.

Melde- und Antragsfristen bis 28.2.2021

1. Investitionsprämie

Bitte beachten Sie, dass die Investitionsprämie nur mehr bis zum 28.2.2020 über den „aws Fördermanager“ (aufrufbar unter https://foerdermanager.aws.at) beantragt werden kann.

Das gegenständliche Förderungsprogramm richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche. Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei die Förderhöhe 7% und für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit sogar 14% der Investitionskosten beträgt. Es handelt sich hierbei um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Nach Auskunft der aws sind folgende Erleichterung in Vorbereitung:

  • Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021;
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28.2.2022 auf den 28.2.2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu 20 Mio €);
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28.2.2024 auf den 28.2.2025 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über 20 Mio €);
  • Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, Ausnahmen, Förderungsumfang etc finden Sie auch auf unserer Homepage: https://www.rsm.global/austria/at/news/sonder-newsletter-covid-19-investitionspramie.

2. Meldungen gemäß §§ 109a und 109b EStG

Bis spätestens Ende Februar 2021 müssen in 2020 erfolgte Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses (d.h. beispielsweise Zahlungen an Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende oder Versicherungsvertreter) elektronisch gemeldet werden. Eine solche Meldung gem § 109a EStG kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Ebenso zu melden sind bestimmte, in 2020 ins Ausland getätigte Zahlungen (Meldung gem § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Die Meldeverpflichtung besteht auch, wenn die Zahlung auf das ausländische Bankkonto eines Inländers erfolgte oder die Einkünfte beim Empfänger durch ein DBA freigestellt sind. Sie unterliegen hingegen keiner Meldeverpflichtung bei Zahlungen unter 100.000 € pro Kalenderjahr oder wenn Sie einen Steuerabzug auf die Zahlung vorgenommen haben. Das vorsätzliche Unterlassen einer Meldung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die zu einer Geldstrafe iHv bis zu 20.000 € führen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei Erfüllen Ihrer Meldeverpflichtungen.

Kurz-Info: Neue Postanschriften und Kontoverbindungen der Finanzämter

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung ist es auch zu neuen Postanschriften der (Finanz)Ämter gekommen. Die folgenden Adressen sind für den Postversand von Schriftstücken zu verwenden:

  • Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien;
  • Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien;
  • Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien;
  • Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge, Postfach 253, 1000 Wien.

Als Übergangsbestimmung können bis zum 31.12.2021 auch noch die bisherigen Postanschriften der Finanzämter (zB FA Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien) verwendet werden.

Neben den neuen Bankverbindungen für das Finanzamt für Großbetriebe und dem Amt für Betrugsbekämpfung kam es durch Zusammenlegungen einzelner (nunmehriger) Dienststellen auch zu Änderungen in deren Kontoverbindungen. Wir empfehlen daher, allfällige in Ihrem Electronic Banking für Finanzamtszahlungen vorgemerkte Bankverbindungen hinsichtlich deren Richtigkeit zu überprüfen. Eine etwaige Umbuchung aufgrund der Verwendung einer veralteten Bankverbindung erfolgt auf Gefahr des Abgabepflichtigen. Nähere Informationen zu den gültigen Bankverbindungen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html.