- Änderungen in der Rechnungslegung und Offenlegung durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
- Arbeiten in der Teilpension
- Mehr Details zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel
- Depotübertragung kann zur fiktiven Veräußerung führen
- Doppelte Haushaltsführung und Familienwohnsitz - Werbungskosten und Pendlerverordnung
Änderungen in der Rechnungslegung und Offenlegung durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Nach jahrelangem Warten ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 19.2.2026 in Kraft getreten. Diskutiert wurde das NaBeG lange, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die zu massiven Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung führt. Aber auch in Sachen Rechnungslegung und Offenlegung bringt das NaBeG einige Änderungen bzw Verschärfungen.
Gleich vorweg: Einige im Begutachtungsentwurf noch enthaltene Änderungen, die auch durch die Medien gegangen sind, sind im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Die angedachte Verpflichtung für Holding-GmbHs zur Ermittlung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Schwellenwerte kommt nicht und bleibt weiterhin nur auf Aktiengesellschaften beschränkt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen weiterhin keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss der Holding-GmbH gegeben ist, auch wenn darunter maßgebliche Tochtergesellschaften hängen. Auch die Erhöhung der Zwangsstrafen für die nicht zeitgerechte Offenlegung von Jahresabschlüssen, die einen Strafrahmen von bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse bei wiederholten Verfehlungen zur Folge gehabt hätte, ist nicht gekommen. Wohl wurden aber die Straftatbestände im Bereich der sonstigen Offenlegungsverstöße umgesetzt.
In der Rechnungslegung wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, das Disagio abgeschafft und durch die in der internationalen Rechnungslegung bereits etablierte Effektivzinsmethode ersetzt. Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen (beispielsweise Kreditprovisionen, Disagio, einmalige Gebühren etc.), sind über die Laufzeit aufwandswirksam zu verteilen. Unwesentliche Beträge können sofort als Aufwand erfasst werden. Dies führt auch zu einer Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerliche Vorgehensweise, nach welcher Geldbeschaffungskosten bisher schon zu verteilen waren. Ein aus Vorperioden bereits aktiviertes Disagio darf weitergeführt werden.
Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben, müssen im Lagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen (zB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, Beschäftigte, Kundenbeziehungen etc) anführen. Vorerst beschränkt sich diese Verpflichtung auf börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer:innen.
Entfall des Unterschriftenerfordernisses: Weiterhin gilt, dass Unternehmer:innen das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahres- bzw Konzernabschlusses zu dokumentieren haben. Diese Dokumentation kann weiterhin mit Unterschrift erfolgen. Die Unterschrift muss aber nicht zwangsläufig auf dem Jahresabschluss angebracht werden, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, dass der aufgestellte Jahresabschluss nicht verändert werden kann. Dies kann beispielsweise mittels Generierung eines Codes ("Hashwert") erfolgen, welcher sicherstellt, dass die elektronische Version der Unterlagen nur mehr durch Ausgabe eines anderen Codes verändert werden kann, und dieser Code unterschrieben wird. Ob diese Vorgehensweise sich in der Praxis dann auch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
In Bezug auf die Offenlegungsverpflichtungen kommt es zu folgenden Änderungen:
- Anzugeben ist bei der Offenlegung, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht,
- ob ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist,
- ob ein konsolidierter Corporate-Governance-Bericht aufzustellen war oder
- ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.
Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 ist von den gesetzlichen Vertreter:innen auch anzugeben, in welche Größenklasse die Gesellschaft im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr kapitalmarktorientiert oder eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse war.
Verstöße unterliegen verschärften Sanktionsbestimmungen. Diesbezüglich gibt es folgende neue Tatbestände:
- Verstöße gegen die Aufstellung der Nachberichtserstattung,
- Verstöße gegen Angaben zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
- Verstöße gegen die Angaben zur Beteiligungsaufstellung im Konzernabschluss,
- Verstöße gegen die Angaben zur Selbsteinordnung zum Jahres- bzw Konzernabschluss.
Die Strafbeträge belaufen sich bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auf bis zu 7.000 € und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf bis zu 3.600 €. Im Falle einer wiederholten Säumnis kann sich der Strafrahmen auf bis zu 20.000 € bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw auf bis zu 50.000 € bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die Neuregelungen zu den Strafbestimmungen sind erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die einen Abschlussstichtag nach dem 31.3.2026 betreffen.
Arbeiten in der Teilpension
Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger:in beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pensionbezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.
Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor – die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit den Arbeitgeber:innen vereinbart werden:
- 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert – dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert – dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert – dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird – dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.
Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gemäß Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen – ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen (aus der beibehaltenen Beschäftigung) werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension besteht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer (schrittweise) auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vorgesehen.
Mehr Details zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel
Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden. Klar ist, dass ab 1. Juli der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.
Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gemäß Kombinierter Nomenklatur) umfasst:
- Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc;
- (frische) Hühnereier;
- Gemüse wie zB Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
- Obst bzw genießbare Früchte – dies betrifft beispielsweise frische Äpfel, Birnen, frisches Steinobst (zB Marille, Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
- Reis;
- Weizenmehl und -grieß;
- Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet;
- Brot und Gebäck (auch glutenfrei);
- Speisesalz.
Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze – hier gelten auch weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder bei Erzeuger:innen begünstigt sein soll.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.
Depotübertragung kann zur fiktiven Veräußerung führen
Depotentnahmen sowie Depotübertragungen können grundsätzlich zur Steuerpflicht führen, da § 27 (6) EStG hierfür fiktive Veräußerungstatbestände vorsieht. Es kommt dann zur Realisierung iSd Besteuerung der Kursgewinne und Anpassung der Anschaffungskosten nach dem Realisierungsvorgang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Übertragung auf ein Depot derselben bzw desselben Steuerpflichtigen erfolgt und auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist. Umfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot derselben bzw desselben Steuerpflichtigen – insbesondere auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle; von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle sowie von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.
Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot derselben bzw desselben Anlegenden bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle kommt es nur dann zur Steuerfreiheit (keine fiktive Veräußerung), wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass die inländische übertragende depotführende Stelle dem Finanzamt (für Großbetriebe) auftragsgemäß bestimmte Informationen übermittelt. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:
- Den vollständigen Namen der bzw des Steuerpflichtigen (bzw Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
- Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
- Adresse und Geburtsdatum,
- die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inkl ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
- Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
- jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.
Der KESt-Abzug (fiktiver Veräußerungstatbestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mitgeteilt werden, wobei bis zum Verstreichen der Monatsfrist die Korrektur der mitgeteilten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilung durch die bzw den Depotinhabenden selbst nicht befreiend wirkt.
Wird keine Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depotführende Stelle im Zeitpunkt der Depotübertragung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Übertragungsvorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).
Schließlich muss auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot derselben bzw desselben Steuerpflichtigen eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgen, damit die Besteuerung bei Depotentnahme vermieden werden kann. Umfasst davon sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten – die Meldung hat jedoch durch die bzw den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.
Doppelte Haushaltsführung und Familienwohnsitz – Werbungskosten und Pendlerverordnung
Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sowie der Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "Familienwohnsitz" bzw ein "eigener Hausstand" vorliegt. Grundsätzlich können nach § 20 (1) Z 1 EStG die für den Haushalt der bzw des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer bzw seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Hat jedoch die bzw der Steuerpflichtige aufgrund der beruflichen Veranlassung zwei Wohnsitze und ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort ihrer bzw seiner Beschäftigung nicht zumutbar, können die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kostenbeteiligung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Entfernung unzumutbar. Das BFG bestätigte zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort Wien als Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgeblich sei, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, da eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheint. Dies war hier insbesondere aufgrund der familiären Situation gegeben, da es für die Familie unzumutbar gewesen wäre, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Wien zu übersiedeln, die vom Steuerpflichtigen lediglich mitbenutzt wird. Hervorzuheben ist, dass das Gericht keine hohen Anforderungen an die Unterkunft am Arbeitsort stellt – bereits ein Untermietzimmer kann ausreichend sein. Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass das Fehlen eines klassischen "eigenen Hausstands" am Familienwohnsitz in der Slowakei der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zwingend entgegensteht.
Anders beurteilte das BFG jedoch die Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten und die Geltendmachung des Pendler:innenpauschales. Hier sei die Definition des "eigenen Hausstands" gemäß § 4 Pendler:innenverordnung maßgeblich. Diese verlangt eine eigenständige Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Da im konkreten Fall am Familienwohnsitz in der Slowakei Küche und Sanitärbereiche lediglich mitbenutzt wurden, verneinte das BFG das Vorliegen eines eigenen Hausstands iSd Pendler:innenverordnung. Somit konnten weder die Kosten für die Familienheimfahrten noch das Pendler:innenpauschale steuerlich berücksichtigt werden.