- Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht
- Weitere Sparmaßnahmen im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil II)
- Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar müssen in allen Jahren erfüllt sein
- Signaturkarte bei Registrierkassen muss möglicherweise getauscht werden
- Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen
Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht
Mitte Mai ist die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht worden. Ausgewählte relevante Themen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer bei "Share Deals"
Die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände des Gesellschafter:innenwechsels bzw der Anteilsvereinigung und -übertragung sollen erweitert werden, um große Immobilientransaktionen in Form von "Share Deals" besser erfassen zu können (also bei Übertragungen von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, die ein Grundstück besitzen). Künftig soll eine faktische Gleichstellung von Asset Deals und Share Deals bei Immobilientransaktionen bestehen. Ein GrESt auslösender Tatbestand des Gesellschafter:innenwechsels soll nunmehr bereits vorliegen, wenn mindestens 75% (anstelle 95%) der Anteile am Gesellschaftervermögen bzw der Gesellschaft innerhalb von 7 Jahren auf neue Gesellschafter:innen übergehen. Zukünftig sollen nicht nur Gesellschafter:innenwechsel von Personengesellschaften, sondern auch an Kapitalgesellschaften, vom Anwendungsbereich erfasst sein. Ausgenommen sind an Wertpapierbörsen gehandelte Kapitalgesellschaften. Weiters sollen Übertragungen von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft von der Grunderwerbsteuer erfasst werden, sofern durch die Übertragung (mittelbar oder unmittelbar) mindestens 75% (anstelle von 95%) aller Anteile in der Hand einer Person oder einer Personenvereinigung vereinigt werden. Unter Personenvereinigung ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Konzernbegriff zu verstehen. Erfasst sein sollen auch natürliche Personen, die eine einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung soll gegenüber jenem des Gesellschafter:innenwechsels nachrangig sein.
Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bei Gesellschafter:innenwechsel bzw Anteilsvereinigung und -übertragung sowie bei Umgründungen soll weiterhin der Grundstückswert sein – der Steuersatzbleibt bei 0,5% (dies gilt auch bei Vorliegen eines Familienverbands iSd Gerichtsgebührengesetzes). Liegt hingegen eine "Immobiliengesellschaft" vor, so soll der gemeine Wert aller betroffenen Grundstücke (bei Anteilsvereinigung, Gesellschafter:innenwechsel oder Umgründung) die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellen (Steuersatz 3,5%). Eine "Immobiliengesellschaft" ist insbesondere anzunehmen, wenn das Vermögen überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden (die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken stellen keine gewerblichen Zwecke dar) oder die Einkünfte überwiegend durch Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden. Die dargestellten Änderungen im Rahmen der GrESt sollen grundsätzlich mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder entstehen würde.
Umwidmungszuschlag bei der Veräußerung von Grund und Boden
Durch die Umwidmung von Grundstücken – insbesondere von Grünland zu Bauland – kann es oftmals zu atypischen Wertsteigerungen kommen, die nunmehr einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollen. Konkret soll bei der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden ein 30%iger Umwidmungszuschlag eingeführt werden, der dem ermittelten Gewinn bzw den positiven Einkünften (Überschuss) hinzuzurechnen ist (der Umwidmungszuschlag gilt also für betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte). Führt die Grundstücksveräußerung zu einem Verlust, so fällt kein Umwidmungszuschlag an. Bedeutsam an der Neuregelung ist, dass sich der Umwidmungszuschlagnur auf Grund und Boden bezieht, nicht aber auf den anteiligen Veräußerungsgewinn für nach der Umwidmung errichtete Gebäude. Keine Rolle beim Umwidmungszuschlag spielt, ob es sich um Altvermögen oder Neuvermögen handelt; auch der bei der Veräußerung zur Anwendung kommende Steuersatz (Tarifsteuersatz oder besonderer Steuersatz) ist irrelevant. Der Umwidmungszuschlag soll mit der Höhe des Veräußerungserlöses begrenzt sein. Zur Anwendung kommt der Umwidmungszuschlag bei Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die wirksame Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.
Erhöhung des Pendler:inneneuros
Um die Abschaffung des Klimabonus zumindest teilweise zu kompensieren, soll der Pendler:inneneuro ab 2026 von 2 € auf 6 € angehoben werden. Der maximale Erstattungsbetrag für Arbeitnehmer:innen mit Anspruch auf das Pendler:innenpauschale soll von bisher 608 € auf 737 € angehoben werden (und im Zuge der Inflationsanpassung 2025 nochmals für 2026 erhöht werden).
Verschärfungen bei Stiftungen
Ab dem 1.1.2026 soll der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen (Stiftungseingangssteuer) von 2,5% auf 3,5% erhöht werden. Das "Stiftungsprivileg" in Form der Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven (nach § 13 Abs 4 KStG) soll davon unberührt bleiben.
Keine Valorisierung von Familienleistungen
Im Sinne der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung von bestimmten Familienleistungen für die Jahre 2026 und 2027 ausgesetzt werden – so soll etwa der Kinderabsetzbetrag für 2026 und 2027 nicht erhöht werden. Überdies ist vorgesehen, dass für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 der Ausgleich für die kalte Progression nur in Höhe von 2/3 der positiven Inflationsrate erfolgen soll, das verbleibende Drittel soll ausgesetzt werden.
Ausweitung der Basispauschalierung
Für die Veranlagung 2025 und 2026 soll die Basispauschalierung ausgeweitet werden – so soll für das Jahr 2025 die Umsatzgrenze von 220.000 € auf 320.000 € erhöht werden und der Prozentsatz der pauschalen Betriebsausgaben von 12% auf 13,5%. Ab der Veranlagung 2026 ist sogar die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 420.000 € vorgesehen – die pauschalen Betriebsausgaben sollen dann auf 15% angehoben werden. Beim reduzierten Pauschalierungssatz von 6 %, etwa für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, soll ab der Veranlagung 2026 ebenso die Umsatzgrenze von 420.000 € gelten (maximal können daher 25.200 € geltend gemacht werden).
Bei der Basispauschalierung in der Umsatzsteuer (Vorsteuerpauschalierung) bleibt der pauschale Vorsteuerbetrag bei 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten iSd § 22 und § 23 EStG. Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsteuern soll – aufgrund der Erhöhung der Umsatzgrenzen bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung – für 2025 auf maximal 5.760 € und ab 2026 auf maximal 7.560 € angehoben werden.
Weitere Sparmaßnahmen im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil II)
Nachdem bereits Ende März 2025 erste Maßnahmen zur Budgetsanierung beschlossen wurden, hat nun der Nationalrat im Mai 2025 weitere Sparmaßnahmen festgelegt ("Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II"). Wichtige Aspekte sind nachfolgend überblickmäßig dargestellt - vereinzelt kommt es auch zu Erleichterungen.
Reisepass wird teurer
Ab Juli kostet die Ausstellung eines Reisepasses 112 € statt bisher 75,90 €, die Gebühr für einen Führerschein macht dann 90 € aus anstelle von bisher 60,50 €. Es kommt also zu einer Nachvalorisierung der Bundesgebühren, sodass die Gebührensätze im Wesentlichen um die Inflation seit Juli 2011 erhöht werden (Erhöhung um fast 50 %).
Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten werden erhöht
Zwecks Konsolidierung des Budgets wird ab 1. Juni 2025 der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionist:innen auf 6 % der Beitragsgrundlage (bisher 5,1 %) erhöht. Für einzelne Gruppen erfolgt die Erhöhung ab 2026. Zur Abfederung kommt es zum Einfrieren der Rezeptgebühr 2026 sowie zu einer Arzneimittelobergrenze von 1,5 % des Nettoeinkommens (schrittweise Absenkung von bisher 2 % des Nettoeinkommens). Überdies wird positiverweise der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) für Bezieher:innen niedriger Pensionen ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 € angehoben (bisher 637 €).
Änderungen für Privatstiftungen
In Hinblick auf eine Entkopplung vom regulären Körperschaftsteuersatz wird die Zwischensteuer bei Privatstiftungen ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % angehoben (von 23 %). An dem Charakter der Zwischensteuer sowie der der Zwischenbesteuerung zugrundeliegenden Systematik ändert sich jedoch nichts. Folglich beträgt etwa die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2026 auch 27,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechend der Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz kommt es auch zu einer Erhöhung des Stiftungseingangssteueräquivalents im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab 1.1.2026 auf 3,5 % (von bislang 2,5 %).
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar müssen in allen Jahren erfüllt sein
Seit der COVID-19 Pandemie können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes (Homeoffice) bis zu insgesamt 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern die bzw der Arbeitnehmende zumindest26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Wichtige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass nicht gleichzeitig Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden (die Anforderungen an ein steuerliches Arbeitszimmer sind überdies strenger). Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten iZm dem ergonomisch geeigneten Mobiliar insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige im Jahr 2020 Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für das Homeoffice von 238 € und im Jahr 2021 Kosten von 208 € geltend gemacht hatte (insgesamt 446 €). In beiden Jahren hatte sie jeweils 26 Tage im Homeoffice gearbeitet und jeweils 150 € als Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht. Die Restkosten für das ergonomisch geeignete Mobiliar (146 €) sollten im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden - allerdings ist sie im Jahr 2022 lediglich auf 3 Homeoffice-Tage gekommen. Für die Absetzbarkeit der Restkosten spricht grundsätzlich, dass die zu verteilenden Werbungskosten in Jahren mit ausreichender Homeoffice-Tätigkeit angefallen sind – folglich müssten auch die Überhänge im Jahr 2022 steuerlich abzugsfähig sein.
Bei seiner Entscheidung betonte das BFG mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, dass im Rahmen der Verteilungsregelung ältere Anschaffungen bzw Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen sind. Dabei ist das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Werden die 26 Tage in einem Kalenderjahr nichterfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht – es kann jedoch im Folgejahr (sofern die Anzahl an Homeoffice-Tagen erfüllt wurde) eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.
Folglich muss die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen auch bei der Übertragung und bei der steuerlichen Geltendmachung des Restbetrags in Folgejahren erfüllt sein. Im Übrigen ist es auch steuersystematisch korrekt, dass der Rest der entsprechenden Kosten nur dann zu berücksichtigen ist, wenn im Folgejahr eine nennenswerte berufliche Verwendung des ergonomisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice (in Form von zumindest 26 Tagen) vorliegt. Im Endeffekt verneinte das BFG die Geltendmachung der Restkosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2022, da die Steuerpflichtige nicht zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hatte.
Signaturkarte bei Registrierkassen muss möglicherweise getauscht werden
Eine Sicherheitslücke ("EUCLeak") und die damit zusammenhängende mangelnde Verlängerung der Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 können einen Tausch der Signaturkarte in der Registrierkasse notwendig machen. Von der Umstellung können also Registrierkassen betroffen sein, die mit einer physischen Signaturkarte als Signaturerstellungseinheit (zB mittels USB-Stick) ausgestattet sind und die Smartcard ACOS-ID 2.1 verwenden. Hingegen sind Registrierkassen, die als Signaturerstellungseinheit eine Online- oder HSM-Lösung verwenden, nicht davon betroffen. Ebenso wenig von einem Tausch betroffen sind cloudbasierte Kassensysteme (da diese Online-Zertifikate verwenden) wie sie bei einer Tablet-Kassa oder mobile/App-Kassa üblicherweise vorkommen. Werden eine PC-Kassa, eine POS-Kassa oder eine Typ-2d Kassa verwendet, so kann der Kartentausch notwendig sein, sofern die Kassa mit einer Smartcard ACOS-ID 2.1 als Signaturerstellungseinheit ausgestattet ist. Betroffen sind also insbesondere ab Juni 2022 im A-Trust Webshop gekaufte Signaturkarten – diese sind Smartcards des Typs ACOS-ID 2.1. Der Zeitpunkt des Kaufs bzw der Aktivierung der Registrierkasse ist hingegen nicht relevant.
Betroffene Steuerpflichtige müssten grundsätzlich einen Kartentausch vor dem 7. Juni 2025 durchführen, da die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben für Registrierkassen entsprechen. Technisch betrachtet ist mit dem Tausch und dem Umstieg auf eine neue Signaturkarte die Außerbetriebnahme der alten Signaturkarte verbunden wie auch die Registrierung und Inbetriebnahme der neuen Signaturkarte in FinanzOnline notwendig. Die Registrierkasse selbst muss jedoch nicht abgemeldet bzw neu angemeldet werden. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Verfügbarkeit von Signaturkarten) dürfen jedoch in Abstimmung mit dem BMF die bisherigen Signaturkarten über die Gültigkeit des Zertifikats hinaus weiterverwendet werden. Der Tausch der betroffenen Signaturkarte (mit dem Chip ACOS-ID 2.1) sowie deren Implementierung in der Registrierkasse hat demnach bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen
Mit 30.6.2025 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (zB Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2025 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
Der 30.6.2025 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer:innen mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2024 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen – so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten "prescribed year" richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2025 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2025 eingebracht werden.
Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars "VAT 65A" (in Papierform), einer gültigen Unternehmer:innenbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das SDES Claim System ist alternativ möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.