- Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft
- Das Paketsteuergesetz 2026 – neue Besteuerung der Logistik im E-Commerce
- Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen
- Highlights des Budgetmaßnahmengesetzes 2026
- Fahrtkosten zur Zahnärztin bzw zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft
Längeres Arbeiten – während bzw anstelle des Ruhestands – soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel "Arbeiten im Alter". Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25% Flat-Tax sind damit vom Tisch.
Wichtigster Baustein dabei ist der "Aktivitätsfreibetrag" in Form eines steuerlichen Freibetrags von 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat – dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten "Zuverdienenden", das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.
Eine weitere Begünstigung von "Arbeiten im Alter" besteht darin, dass für Zuverdienende und für "Aufschiebende" (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmer:innenanteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeber:innenanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmer:innenanteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.
Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (zB besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer:innen dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.
Das Paketsteuergesetz 2026 – neue Besteuerung der Logistik im E-Commerce
Mit dem Paketsteuergesetz wird in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt. Der Gesetzgeber versucht damit auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels zu reagieren und verfolgt neben fiskalischen Zielen insbesondere ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte. Der Paketsteuer unterliegt ab 1. Oktober 2026 (Auslöser ist die Annahme der Zahlung) die Zustellung von Paketen im Inland, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (zB Internet) zustande kommt und die bzw der Unternehmende die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sind demgegenüber klassische stationäre Kaufvorgänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle ("Click-and Collect"). Diese Abgrenzung verdeutlicht die klare Fokussierung auf den digitalen Vertriebskanal.
Grundsätzlich ist die bzw der Versandhändler:in steuerpflichtig, allerdings nur, sofern ihre bzw seine Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio € überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer:innen treffen soll. Zusätzlich wird durch die Übernahme der aus der Umsatzsteuer bekannten Plattformfiktion erreicht, dass auch Betreiber:innen von Onlineplattformen als fiktive Versandhändler:innen gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Durch die Plattformfiktion können auch Anbieter:innen, die unter der 100-Mio-€-Grenze liegen, von der Paketsteuer betroffen sein.
Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 € pro Paket, alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung eingehoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Diese knüpft bereits an die Annahme der Zahlung an und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Dadurch ergeben sich nicht nur Abweichungen zur logistischen Realität, sondern auch potenzielle Cashflow-Effekte. Besonders praxisrelevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden und die Lieferung nicht stattfindet, fällt Paketsteuer an.
Für die Anwendung der Steuer ist maßgeblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des Art 3 BMR vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nichtunternehmer:innen oder diesen gleichgestellte Abnehmer:innen voraussetzt. Dazu zählen neben Privatpersonen auch Unternehmer:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie Kleinunternehmer:innen oder auch pauschalierte Landwirt:innen sowie bestimmte juristische Personen. Diese Differenzierung führt in der Praxis zu erhöhtem Prüfungsaufwand und birgt ein erhebliches Fehlerrisiko, insbesondere bei Mischkunden oder unzureichend dokumentierten Kundendaten.
Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet sein, die quartalsweise zu melden und zu bezahlen ist. Ergänzend bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, welche eine enge Verzahnung von Steuerfunktion, IT und Logistik erfordern. Die Paketsteuer ist aufgrund der Umsatzschwelle derzeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen relevant. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle unterliegen aktuell keiner Steuerpflicht, es sei denn, sie verkaufen Waren über eine Plattform. Gleichwohl handelt es sich um ein dynamisches Regelwerk, dessen Bedeutung mit wachsendem Onlineanteil oder geänderter Umsatzstruktur rasch zunehmen kann. Für die steuerliche Praxis ergeben sich daraus neue Abgrenzungsfragen sowie erhöhte Anforderungen an Datenqualität und Systemintegration, die bereits jetzt mitbedacht werden sollten. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen
Mit 30.6.2026 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (zB Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2026 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
Der 30.6.2026 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer:innen mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2025 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Dienststelle Graz (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen – so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten "prescribed year" richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed year muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2025 bis 30.6.2026 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2026 eingebracht werden.
Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars "VAT 65A" (in Papierform), einer gültigen Unternehmer:innenbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das SDES Claim System ist alternativ möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.
Highlights des Budgetmaßnahmengesetzes 2026
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 – aktuell in Form der Regierungsvorlage – sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiter:innenprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie für 2026
Die steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie (sie unterliegt jedoch den übrigen Lohnabgaben und -beiträgen) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, allerdings ist sie auf den Höchstbetrag von 500 € beschränkt (im Jahr 2025 waren es 1.000 €) und nur für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 anwendbar. Auszahlungen im 1. Halbjahr 2026 sind explizit nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit der Mitarbeiter:innenprämie ist an das Vorliegen einer "lohngestaltenden Vorschrift" geknüpft – hierbei handelt es sich um einen Kollektivvertrag sowie grundsätzlich auch um eine Betriebsvereinbarung wie unter gewissen Voraussetzungen um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer:innen vorliegt. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind insgesamt 3.000 € steuerfrei zu behandeln. Wie bisher muss die Mitarbeiter:innenprämie eine Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Folglich darf es sich dabei nicht um eine Zahlung aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentlichen Gehaltserhöhungen handeln.
Preisauszeichnungsgesetz
Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung erhöht und ein dreistufiges System eingeführt werden. Unter dem Motto "Beraten statt Strafen" wird bei Verstößen in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, folgt eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Im Wiederholungsfall ist eine Strafe von 3.750 € pro Produkt (Maximum 15.000 €) vorgesehen. Das Prinzip "Beraten statt Strafen" kann danach erst wieder angewendet werden, wenn 12 Monate abgelaufen sind.
Nachschärfungen bei der Wegzugbesteuerung
Im Rahmen der Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts bei der Wegzugbesteuerung ist angedacht, dass die bzw der Steuerpflichtige (bzw ihr bzw sein Rechtsnachfolger:in) der Abgabenbehörde jährlich nachweisen muss, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch keine Veräußerung des Wirtschaftsguts oder Derivats erfolgt ist. Vorgesehen ist dabei der Nachweis bis zum 31.12.2026 für alle nach dem 31.12.2005 nicht festgesetzten Abgabenschulden, sofern der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zugrunde liegende Betrag 100.000 € übersteigt.
Die jährliche Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen ist vorgesehen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 € betragen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht führt zu einer zwingenden Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr. Sowohl der einmalige Nachweis für frühere Zeiträume als auch der wiederkehrende Nachweis können schriftlich oder über FinanzOnline ("sonstiges Anbringen") übermittelt werden und umfassen typischerweise Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen.
Fahrtkosten zur Zahnärztin bzw zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Kosten für eine Behandlung durch Zahnärztinnen bzw Zahnärzte können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22.1.2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnärztinnen- bzw Zahnarztbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.
Konkret sollten für mehrere Behandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammenhängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilometergelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärztliche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohnsitzes durch dortige Ärzt:innen durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzt:innen nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der zahnärztlichen Behandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Behandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrtkosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangsläufig anzusehen, da auch die Ärztinnen- bzw Arztkosten zwangsläufig angefallen sind (die Kosten für die Behandlung wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).
Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrtkosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich die bzw der Steuerpflichtige zur Reduktion der Gesamtkosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da nur durch das in Kauf nehmen einer weiteren Fahrtstrecke die Gesamtkosten geringer gehalten werden konnten.