Nutzen Sie Ihre Kommunikationspflichten im Bereich der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung (Corporate social responsibility - CSR) zu Ihrem Vorteil.
Im Rahmen von Artikel 225 des frz. Gesetzes „loi Grenelle 2“ begleiten wir Unternehmen bei der Veröffentlichung ihres CSR-Berichts über ihr gesellschaftliches und umweltliches Engagement.
Ab dem Geschäftsjahr 2016 erstreckt sich die Pflicht zur Aufrichtigkeitsüberprüfung auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften [SA] und Kommanditgesellschaften auf Aktien [SCA], sowie auf Unternehmen der Sozialwirtschaft [Mutuelles] und Genossenschaften [coopératives].
Von dieser Veröffentlichungspflicht sind zahlreiche Rechtsstrukturen ausgenommen: Die Rechtsformen SAS (vereinfachte AG), SARL (GmbH), SCI (Immobilieninvestitionsgesellschaft) und SNC (offene Handelsgesellschaft) sind beispielsweise davon ausgenommen, sofern sie juristisch isoliert sind. Jedoch muss hervorgehoben werden, dass die Zugehörigkeit dieser Strukturen zu einer Gruppe, die einen Konzernabschluss erstellt, zur Folge hat, dass sie in den Bericht der Muttergesellschaft mit einzubeziehen sind. Dasselbe gilt für die ausländischen Tochtergesellschaften.
Unsere Erfahrung im Dienste Ihrer Gesamtperformance und Ihrer Gesetzeskonformität:
Mit ihren beiden OTI (organisme tiers indépendant - unabhängige Drittstelle) MBV & Associés1 und RSM Ouest2 kann RSM die in den Lage- bzw. Geschäftsberichten veröffentlichen Umwelt-, Sozial- und Gesellschaftsinformationen überprüfen, stellt eine Bescheinigung über das Vorhandensein der erforderlichen Informationen aus und gibt eine Stellungnahme zu deren Aufrichtigkeit ab.
Zur Herstellung Ihrer Gesetzeskonformität bietet RSM Ihnen:
- Analyse des Bezugssystems und des Berichterstattungsverfahrens,
- Untersuchung Ihrer CSR-Indikatoren,
- Ausgabe des OTI-Berichts im Rahmen des Gesetzes „Grenelle 2“
1. Zulassung Nr. 3-1087, einzusehen auf der Website
2. Zulassung Nr. 3-1092, einzusehen auf der Website www.cofrac.fr