Am 19. Dezember 2025 hat der Ständerat als zweite Kammer eine bedeutende Änderung in Bezug auf die Verrechnung von Verlustvorträgen verabschiedet: Die Dauer der möglichen Verrechnung von Verlustvorträgen wird ab 2028 von 7 auf neu 10 Jahre verlängert. Diese Änderung betrifft ebenfalls Verluste von ausländischen Betriebsstätten Schweizer Unternehmen.
Die Verlängerung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern und gewährleistet somit eine einheitliche steuerliche Behandlung auf allen Ebenen.
Geltungsbereich
Die neue Verlustvortragsdauer gilt für Verluste, welche ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind, somit insbesondere auch für die Verluste der von der COVID-19-Krise geprägten Geschäftsjahre. Frühere Verluste unterliegen weiterhin der derzeitigen Begrenzung auf sieben Jahre.
Nächster Verfahrensschritt
Das Gesetz wurde im Bundesblatt am 7. Januar 2026 veröffentlicht, womit die fakultative Referendumsfrist von 100 Tagen zu laufen begonnen hat bis zum 17. April 2026. Sofern kein Referendum zustande kommt, ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2028 vorgesehen, wobei das Datum vom Bundesrat noch formell bestätigt werden muss.
Unsere Analyse
Die Verlängerung der Verlustvortragsdauer ist eine pragmatische und willkommene Entwicklung. Diese hilft insbesondere Start-ups, welche regelmässig in den ersten 5 Lebensjahren Verluste einfahren. Oft sind Start-up nämlich dann für die nächsten 1-2 Jahre zu wenig profitabel, um von der Verlustverrechnung überhaupt Gebrauch zu machen. Ausserdem hilft die Neuregelung Unternehmen mit langen Konjunkturzyklen oder solchen, die sich nur langsam erholen können.
Es ist auch anzumerken, dass mehrere EU Länder bereits einen zeitlich unbegrenzte Verrechnung von Verlustvorträgen zulassen. Das Schweizer System bleibt somit im Vergleich zu 14 von 28 EU-Staaten, die kein zeitliche Limitierung kennen, immer noch konservativ. Dennoch ist die Verlängerung von 7 auf 10 Jahre ein klarer Schritt in die richtige Richtung.
Schliesslich sei daran erinnert, dass das Schweizer Steuerrecht nach wie vor keinen Verlustrücktrag wie zum Beispiel Deutschland vorsieht (sog. Loss Carry-Back; Verrechnung von aktuellen Verlusten mit Gewinnen aus früheren Geschäftsjahren). Das Schweizer System kennt ausschliesslich den Verlustvortrag, d.h. das sog. Loss- Carry-Forward-Prinzip.
Nichtsdestotrotz scheint diese Entwicklung ein gelungener Abschluss der Wintersession der Räte und eine erfreuliche Entwicklung für den Wirtschaftsstandort Schweiz.