Einleitung

Dieser Beitrag befasst sich mit der Qualifikation von Grenzgängern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland. Im Jahr 2025 arbeiteten rund 68'000 in Deutschland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz, was die praktische Bedeutung dieses Themas unterstreicht.

Grenzgänger

Für die Beurteilung der Besteuerung von Erwerbseinkünften ist eine hierarchische Prüfung vorzunehmen. Die Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland) als Lex specialis geht den nachfolgenden Bestimmungen vor:

  • Grenzgänger (Art. 15a DBA D-CH)
    • Leitende Angestellte (Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH)
      • Gewöhnliche Arbeitnehmer (Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA D-CH)

Bei Grenzgängern ist das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates auf 4,5 % des Bruttolohns beschränkt, während dem Ansässigkeitsstaat das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht.
Damit eine Person als Grenzgänger qualifiziert, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Wohnsitz in einem Vertragsstaat und Arbeitsort im anderen Vertragsstaat;
  • Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (keine selbständige Tätigkeit);
  • Rückkehr nach jedem Arbeitseinsatz sowie regelmässige Rückkehr;
  • Nicht mehr als 60 Nichtrückkehrtage.

Als Rückkehr nach einem Arbeitseinsatz gelten nicht nur zwei Grenzübertritte pro Arbeitstag. Sondern auch die Hinreise zu Beginn und die Rückreise am Ende eines mehrtägigen Arbeitseinsatzes, wenn eine tägliche Rückkehr aufgrund betrieblicher Gegebenheiten nicht möglich ist. Dies betrifft beispielsweise Schichtarbeitende, Spitalpersonal und Mitarbeitende mit Pikettdienst.

Als regelmässige Rückkehr gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an mindestens 20% der vertraglich vereinbarten Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsort und wieder zurückkehrt.

Was auf den ersten Blick aufgrund des Wortlauts wie eine Einschränkung des Grenzgängerstatus erscheinen könnte, wird in der Praxis vielmehr als dessen Ausweitung verstanden und soll ausschliesslich Teilzeitbeschäftigte erfassen. Daraus ergibt sich, dass die bisherigen Grundsätze weiterhin gelten:

  • Die Regelmässigkeit setzt keine Mindestanzahl an Grenzübertritten pro Woche oder Monat voraus.
  • Es besteht keine Mindestanzahl von Arbeitstagen im Vertragsstaat des Arbeitsorts.

Nichtrückkehrtage können nur an Arbeitstagen anfallen. Als Arbeitstage gelten:

  • vertraglich vereinbarte Arbeitstage, in der Regel Montag bis Freitag;
  • Geschäftsreisen an Wochenenden und Feiertagen, sofern die Reisekosten vom

Arbeitgeber getragen werden oder die Reise vom Arbeitgeber angeordnet wurde.

Ferien sowie krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten gelten hingegen nicht als Arbeitstage.

Ein Nichtrückkehrtag entsteht entweder aufgrund Unzumutbarkeit oder aus beruflichen Gründen.

Gemäss einer neuen bilateralen Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist und für beide Staaten verbindlich gilt, liegt Unzumutbarkeit vor, wenn entweder die kürzeste Fahrstrecke mit dem Auto mehr als 100 Kilometer pro Weg beträgt oder die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 1,5 Stunden pro Weg in Anspruch nimmt. Massgebend ist dabei das überwiegend genutzte Verkehrsmittel.

Erfolgt trotz Unzumutbarkeit eine tatsächliche regelmässige Rückkehr an den Wohnsitz, sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend.

Als Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen gelten:

  • Mehrtägige Geschäftsreisen mit Übernachtungen, unabhängig davon, wo diese stattfinden;
  • Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten, unabhängig davon, ob die Grenzgängerin oder der Grenzgänger an den Wohnsitz zurückkehrt oder nicht;
  • Fälle höherer Gewalt, welche die Rückkehr verhindern.

Nicht als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage gelten hingegen:

  • Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat;
  • Privat veranlasste Nichtrückkehrtage;
  • Eintägige Geschäftsreisen innerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Schweiz;
  • Mehrtägige Arbeitseinsätze, bei denen eine tägliche Rückkehr aufgrund betrieblicher Gegebenheiten nicht möglich ist, weil die Tätigkeit über mehrere Tage hinweg ausgeübt wird, beispielsweise bei Schichtarbeitenden, Spitalpersonal oder Mitarbeitenden im Pikettdienst.

Die 60 Tage gelten pro Kalenderjahr und bei Vollzeitbeschäftigung. Ist eine Person nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Staat beschäftigt, werden für jeden vollen Beschäftigungsmonat fünf Tage und für jede volle Beschäftigungswoche ein Tag angerechnet. Homeoffice-Tage führen nicht zu einer Reduktion der Anzahl der Nichtrückkehrtage.

Unsere Unterstützung

Ob ein Arbeitnehmer als Grenzgänger qualifiziert oder nicht, ist von grosser Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen für leitende Angestellte nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Deutschland.