Seit dem 1. Januar 2025 hat die Schweiz den Zugang zur nachträglichen Abrechnung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erweitert. Während dieses Verfahren zuvor auf Unternehmen beschränkt war, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, steht es nun einem deutlich breiteren Kreis von Importeuren offen. Für Unternehmen mit regelmässigen Importen ist der strategische Vorteil unmittelbar: Die systematische Liquiditätsbelastung an der Grenze bei jeder Verzollung entfällt.
1. Zahlung an der Grenze oder Abrechnung über die Deklaration
Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in der Schweiz im Zeitpunkt der Zollabfertigung erhoben. In den meisten Lieferketten streckt der Spediteur diese Steuer vor und stellt sie anschliessend dem Importeur zusammen mit zusätzlichen Bearbeitungsgebühren in Rechnung. Das Unternehmen kann diese Steuer erst im Rahmen der entsprechenden Mehrwertsteuerdeklaration als Vorsteuer geltend machen.
Die nachträgliche Abrechnung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr kehrt diese Logik vollständig um. Anstatt die Steuer bei der Verzollung zu bezahlen und später zurückzufordern, deklariert ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen die Einfuhrsteuer direkt selbst in einer separaten Position innerhalb seiner periodischen Mehrwertsteuerabrechnung. Die Liquiditätswirkung an der Grenze wird dadurch vollständig neutralisiert und die finanzielle Belastung für das Unternehmen entfällt.
2. Erweiterte Voraussetzungen
Die nachträgliche Abrechnung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erfordert eine vorgängige Bewilligung durch die zuständige Steuerbehörde. Um zugelassen zu werden, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Registrierung für die Mehrwertsteuer und Abrechnung nach der effektiven Methode.
- Regelmässige Ein und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Geschäftstätigkeit.
- Führung detaillierter Aufzeichnungen über Einfuhren, Lagerbestände und Ausfuhren.
- Ein jährlicher Vorsteuerüberhang von mehr als CHF 10’000, der auf die bei der Zollabfertigung entrichtete Mehrwertsteuer zurückzuführen ist;
- Ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrens.
Seit Januar 2025 wurde das Regime zudem auf Online Plattformen ausgeweitet, die als fiktive Lieferanten auftreten, sofern gegen diese keine administrativen Zwangsmassnahmen verhängt wurden.
3. Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Für Unternehmen mit hohem Importvolumen ist der finanzielle Vorteil offensichtlich, er erfordert jedoch eine konsequente administrative Umsetzung. Der Übergang zu diesem Modell ist ein eigenständiges Projekt: Das Unternehmen muss sein ERP System so konfigurieren, dass die Selbstdeklaration der Mehrwertsteuer möglich ist, eine monatliche Abstimmung zwischen Zolldaten und Mehrwertsteuerabrechnung sicherstellen, sämtliche relevanten Unterlagen während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist archivieren und aktualisierte Instruktionen für die Zollabfertigung an die Spediteure weitergeben.
Wie RSM Switzerland Sie unterstützt
Jedes Unternehmen verfügt über individuelle Lieferketten und Prozesse, und die operativen Auswirkungen dieses Verfahrens hängen stark von Ihren Transaktionsflüssen und Ihrer Systemlandschaft ab. RSM Switzerland stellt Ihnen seine umfassende Mehrwertsteuer‑Expertise zur Verfügung, um Ihre aktuellen Abläufe zu analysieren und zu beurteilen, ob dieses Regime für Ihr Unternehmen einen echten Mehrwert bietet.
Unser VAT‑Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um das Thema gemeinsam zu besprechen und Ihre Fragen zu beantworten.