Die Beteiligung an ausländischen börsenkotierten Unternehmen ist mittlerweile weit verbreitet in den Portfolios Schweizer Anlegerinnen und Anleger. Die Internationalisierung der Vermögensanlagen hat durch den Aufstieg globaler Handelsplattformen und Strategien zur Vermögensdiversifikation weiter zugenommen.
So attraktiv diese Vermögenswerte aus wirtschaftlicher Sicht auch sein mögen, ihre Übertragung im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung wirft komplexe steuerliche Fragestellungen auf, die nicht unterschätzt werden sollten.
Ein wesentliches Risiko besteht in der Gefahr einer doppelten Besteuerung im Zusammenhang mit der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Was das Schweizer Recht sagt...
Nach Schweizer Recht liegt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Kantone. Der Steuerort wird in der Regel durch den steuerlichen Wohnsitz der schenkenden oder verstorbenen Person zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung bestimmt.
Das bedeutet, dass eine in der Schweiz steuerlich ansässige Person selbst dann grundsätzlich nur in der Schweiz besteuert wird, wenn sie ein Portfolio ausländischer Aktien hält.
....aber so einfach ist es nicht immer.
Dieses Territorialitätsprinzip steht nicht immer im Einklang mit internationalen Gepflogenheiten. Viele Staaten beanspruchen ebenfalls das Recht, die Übertragung von Aktien zu besteuern, wenn die ausgebende Gesellschaft in ihrem Hoheitsgebiet domiziliert ist.
Das Ergebnis: Eine einzige Vermögensübertragung kann sowohl in der Schweiz als auch im Herkunftsland der Aktien steuerpflichtig werden.
Das Risiko der Doppelbesteuerung
Eine doppelte Erbschaftsbesteuerung entsteht, wenn zwei Staaten dieselbe Vermögensübertragung aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Anknüpfungspunkte besteuern möchten:
- Die Schweiz als Wohnsitzstaat der schenkenden oder verstorbenen Person
- Der ausländische Staat als Sitzstaat der herausgebenden Gesellschaft
Eine solche Situation kann selbst dann eintreten, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, insbesondere wenn dieses Erbschaftsfragen nicht ausdrücklich regelt oder die Zuteilung der Besteuerungsrechte unvollständig ist.
Einige typische Beispiele:
- Vereinigte Staaten: Halten Sie Aktien von US-börsenkotierten Unternehmen? Dann ist Vorsicht geboten. Im Todesfall können diese Aktien der US-amerikanischen Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn die verstorbene Person und die Erben in der Schweiz ansässig sind. Nur wenige Steuerpflichtige wissen, dass das Erbschaftsteuerabkommen zwischen der Schweiz und den USA diese Steuerbelastung unter bestimmten Bedingungen begrenzen kann. Dies erfordert jedoch komplexe Berechnungen, die auf dem Anteil der US-Vermögenswerte am Gesamtvermögen basieren. Diese Regelung ist in der Praxis schwer anwendbar und wird häufig übersehen. Dadurch sind Erben einem unerwarteten Steuerrisiko ausgesetzt. Eine frühzeitige Planung ist entscheidend, um das Risiko zu mindern, die Vermögensübertragung zu optimieren und das Familienvermögen zu sichern.
- Frankreich: Frankreich erhebt gemäss Artikel 750 ter des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs eine Erbschaftsteuer. Diese Regel erlaubt es Frankreich, die Übertragung von französischen Aktien zu besteuern, auch wenn weder die verstorbene Person noch die Erben in Frankreich steuerlich ansässig sind, sofern die Aktien von einer französischen Gesellschaft ausgegeben wurden. Gleichzeitig kann die Schweiz, abhängig vom kantonalen Recht, das gesamte Vermögen ebenfalls besteuern. Da es zwischen der Schweiz und Frankreich kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Erbfall gibt, besteht kein automatischer Schutz. Nur eine sorgfältige Nachlassplanung kann eine sichere Vermögensübertragung gewährleisten und die Steuerbelastung optimieren..
Wie steht es um Aktien aus anderen Ländern?
Dieses Risiko beschränkt sich nicht auf die Vereinigten Staaten oder Nachbarländer wie Frankreich, Italien, Deutschland oder Österreich. Es kann auch bei sogenannten „exotischen“ Jurisdiktionen auftreten, die häufig einseitige Steuerpraktiken anwenden oder kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz unterzeichnet haben.
Vorausschauend planen, um Vermögen zu schützen
Angesichts dieser Unsicherheiten ist eine frühzeitige und vertiefte Analyse der Struktur Ihrer ausländischen Beteiligungen unerlässlich. Dieser Ansatz ermöglicht es Ihnen:
- Vermögenswerte zu identifizieren, die im Erb- oder Schenkungsfall eine grenzüberschreitende oder doppelte Besteuerung auslösen können
- Das Vorhandensein, den Geltungsbereich und die Auswirkungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen
- Eine geeignete Vermögensstrategie zu definieren und umzusetzen – etwa durch frühzeitige Übertragung, Umstrukturierung der Eigentumsverhältnisse oder die Nutzung einer passenden Holdingstruktur
Bei RSM verbinden wir fundierte Kenntnisse des Schweizer Steuerrechts mit dem Zugang zu einem internationalen Netzwerk in über 120 Ländern. So können wir eine umfassende grenzüberschreitende Analyse bieten, unabhängig vom Ursprungsland Ihrer Beteiligungen.
Eine gut vorbereitete Vermögensübertragung sichert Ihr Erbe
Fragen Sie sich, ob Ihr Portfolio einem Risiko der Doppelbesteuerung ausgesetzt ist? Planen Sie eine Schenkung oder möchten Sie Ihre Nachlassregelung frühzeitig angehen?
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer internationalen Steuersituation und eine auf Sie abgestimmte Nachlassstrategie.