Hintergrund & Definition

Seit dem Jahr 2020 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Anwendungsbereich der internationalen Transponierung durch die Implementierung des Konzepts der erweiterten internationalen Transponierung ausgeweitet. Die neueste Verwaltungspraxis konzentriert sich auf Fallkonstellationen, in denen Strukturierungen zu rechtsmissbräuchlicher Aushöhlung des Schweizer Verrechnungssteuersubstrats führen.

Die erweiterte internationale Transponierung findet insbesondere Anwendung bei Übernahmen von Schweizer Gesellschaften durch in der Schweiz domizilierte, konzernfremde Akquisitionsgesellschaften.

Unter dem Konzept der „erweiterten internationalen Transponierung“ erfasst die ESTV Konstellationen, bei denen das Verrechnungssteuersubstrat in einen verrechnungssteuerfreien Raum verlagert wird, wie zum Beispiel beim Verkauf einer Schweizer Gesellschaft an einen Erwerber, der nicht zur vollen Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer berechtigt ist.

In diesem Zusammenhang verweigert die ESTV die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bzw. die Anwendung des Meldeverfahrens für Ausschüttungen einer Schweizer Gesellschaft, sofern die Schweizer Akquisitionsgesellschaft in der Lage ist, Kapitalreserven ohne Abzug der Verrechnungssteuer an einen Erwerber zu repatriieren, der nicht zur vollen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist.

Es handelt sich hierbei um kein systematisch angewandtes Regulativ, sondern vielmehr um ein Instrument, dessen Anwendung sich die ESTV in spezifischen rechtsmissbräuchlichen Strukturierungen vorbehält, bei denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer eine Umgehung der Besteuerungslogik ermöglichen würde. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Strukturierung nur dann einer Umqualifizierung unterliegt, sofern sie eine rechtsmissbräuchliche Steuerumgehung darstellt (Artikel 21 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes [VStG]). Allerdings kann es für den Steuerpflichtigen mitunter schwierig sein, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um eine Qualifikation der Transaktion als erweiterte internationale Transponierung durch die Steuerbehörden zu vermeiden.

Was sind die Merkmale und Bedingungen?

  • Der indirekte Erwerb von Anteilen an einer Schweizer Gesellschaft durch eine im Ausland ansässige Person (natürlich oder juristisch), die normalerweise nicht zum vollen Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer berechtigt ist.
  • Der Erwerb erfolgt über eine in der Schweiz domizilierte Akquisitionsgesellschaft (Zwischenholding), die durch Fremdkapital oder Eigenkapital in Form von Kapitaleinlagereserven (KER) sowie Stamm-/Aktienkapital finanziert wird.
  • Die Mittel (Fremd- oder Eigenkapital) stammen in der Regel von einer ausländischen Muttergesellschaft der Akquisitionsgesellschaft, die nicht zur vollen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist.

Folgen

Diese Art von Struktur ermöglicht es der Schweizer Akquisitionsgesellschaft, in der Folge ihre Reserven ohne Verrechnungssteuer an die ausländische Muttergesellschaft auszuschütten, wodurch die im Gesetz und in internationalen Abkommen festgelegten Rückerstattungsbeschränkungen umgangen werden. Dies legitimiert das Einschreiten der ESTV unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs.

Beispiel eines typischen Falls der erweiterten internationalen Transponierung

Über eine Schweizer Akquisitionsgesellschaft (Schweizer Zwischenholding) erwirbt eine ausländische Gesellschaft eine Schweizer Kapitalgesellschaft (Schweizer Zielgesellschaft) für CHF 100 Millionen. Zur Finanzierung dieser Transaktion stattet die ausländische Gesellschaft die Schweizer Zwischenholding mit CHF 100 Millionen in Form von Kapitaleinlagereserven (KER) aus. Die erworbene Gesellschaft verfügte über CHF 5 Millionen an KER. Einige Jahre später schüttet die Schweizer Zielgesellschaft eine Dividende von CHF 8 Millionen an die Schweizer Zwischenholding aus.



In der obigen Struktur wird die Schweizer Zwischenholding vollständig durch die ausländische Gesellschaft über KER finanziert, ohne externe Fremdfinanzierung. Dies ermöglicht es der Schweizer Zwischenholding, Dividenden von der Schweizer Zielgesellschaft zu erhalten und diese in Form einer Rückzahlung von KER ohne Verrechnungssteuerabzug an die ausländische Gesellschaft weiterzugeben. Die ausländische Gesellschaft hätte jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung gehabt, wenn sie die Zielgesellschaft direkt gehalten hätte. Die ESTV betrachtet eine solche Struktur daher als Umgehung des Zwecks der Verrechnungssteuer und als Gefährdung des Schweizer Verrechnungssteuersubstrats, was die Verweigerung der Rückerstattung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VStG rechtfertigt.

In bestimmten Fällen können die Rechtsfolgen der erweiterten internationalen Transponierung durch die Umbuchung von KER in übrige steuerpflichtige Kapitalreserven nachträglich geheilt werden.

Von der ESTV akzeptierte Struktur: Umqualifizierung von KER

Die Schweizer Zwischenholding überträgt CHF 95 Millionen von ihren KER in übrige Kapitalreserven, sodass der verbleibende KER CHF 5 Millionen nicht übersteigt (was dem Betrag der KER der Schweizer Zielgesellschaft entspricht). In der Folge akzeptiert die ESTV die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da die Umqualifizierung der KER in übrige Kapitalreserven diese steuerpflichtig macht und somit der Verlust des Verrechnungssteuersubstrats beseitigt wird.

Schlussfolgerung

Die ESTV zeigt eine zunehmende Wachsamkeit gegenüber Strukturen, die darauf abzielen, die Schweizer Verrechnungssteuer zu umgehen, und stützt sich dabei insbesondere auf das Konzept der erweiterten internationalen Transponierung, um missbräuchlichen Strukturierungen entgegenzuwirken. Unter Berücksichtigung der dargelegten Risiken ist es für Unternehmen von wesentlicher Bedeutung, die steuerlichen Konsequenzen ihrer Strukturen präzise zu analysieren, insbesondere im Kontext internationaler Akquisitionen.

Wenn Sie eine Umstrukturierung oder den Erwerb eines Unternehmens planen, steht Ihnen unser M&A-Team gerne zur Seite und bietet massgeschneiderte Beratung für Ihre spezifische Situation.

Your Contacts

Discover our latest News!