Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte werden von Unternehmen zunehmend als Anlagevermögen, Zahlungsmittel, Finanzierungsinstrumente oder als Bestandteil blockchainbasierter Geschäftsmodelle eingesetzt. Diese Aktivitäten werfen komplexe Fragestellungen aus steuerlicher, buchhalterischer, regulatorischer und Reporting Perspektive auf.

In der Schweiz besteht keine spezifische Gesetzgebung für Kryptowährungen. Die Behandlung von Kryptowährungen stützt sich daher auf die bestehenden Rechnungslegungs, Steuer und Regulierungsvorschriften sowie auf die gefestigte Praxis der Steuerbehörden und der FINMA. Für Unternehmen ist die korrekte Klassifizierung und buchhalterische Behandlung von Krypto Vermögenswerten von zentraler Bedeutung, da sie direkten Einfluss auf das steuerbare Ergebnis, den Cashflow, die Reporting Pflichten sowie auf die regulatorische Exponierung hat.

RSM Switzerland unterstützt Unternehmen in allen Phasen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen, von der Haltung und dem Handel digitaler Vermögenswerte bis hin zur Ausgabe von Token im Rahmen von ICOs oder ITOs.

Von Unternehmen gehaltene oder gehandelte Kryptowährungen

Rechtliche Qualifikation von Kryptowährungen

Nach schweizerischem Recht gelten Kryptowährungen wie Bitcoin:

  • nicht als gesetzliche Zahlungsmittel, da ausschließlich die Schweizerische
  • Nationalbank gesetzliches Zahlungsmittel ausgeben darf
  • nicht als Fremdwährungen
  • nicht als Waren oder Dienstleistungen
  • als Sachen im Sinne des schweizerischen Zivilrechts

Diese rechtliche Qualifikation erklärt, weshalb Kryptowährungen für buchhalterische und steuerliche Zwecke grundsätzlich als Vermögenswerte und nicht als monetäre Instrumente behandelt werden.

Buchhalterische Klassifizierung und Bewertung

Von einem Unternehmen gehaltene Kryptowährungen müssen in der Bilanz erfasst werden. Die angemessene buchhalterische Klassifizierung hängt davon ab, welche Rolle Kryptowährungen innerhalb der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einnehmen.

Zu den gängigen buchhalterischen Behandlungsformen zählen unter anderem:

  • Klassifizierung als Wertschriften, vergleichbar mit Gold oder Edelmetallen
  • Klassifizierung als Vorräte, wenn der Handel mit Kryptowährungen einen wesentlichen Bestandteil der ordentlichen Geschäftstätigkeit darstellt

Kryptowährungen können entweder kurzfristig oder als langfristige Investition gehalten werden. Diese Unterscheidung beeinflusst ihre Darstellung in der Bilanz sowie die jeweilige Bewertung.

Für Bewertungszwecke haben Unternehmen in der Regel die Möglichkeit, eine der folgenden Methoden anzuwenden:

  • Anschaffungskosten oder das Niederstwertprinzip
    Einen beobachtbaren aktuellen Marktpreis, basierend auf zuverlässigen
  • Kursdaten von Handelsplattformen oder auf Referenzwerten, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht werden

Transaktionskosten werden üblicherweise als Aufwand erfolgswirksam erfasst. Je nach angewandter Rechnungslegungspolitik können sie jedoch auch als Bestandteil der Anschaffungskosten aktiviert werden.

Die gewählte Bewertungsmethode ist konsistent anzuwenden und hat direkten Einfluss auf den Jahresabschluss sowie auf das steuerbare Ergebnis.

Reporting, Volatilität und buchhalterische Prozesse

Aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowährungen sind Unternehmen häufig gefordert, ihre Reporting Systeme und buchhalterischen Prozesse anzupassen.

Dies kann unter anderem Folgendes umfassen:

  • Erfassung von Kapitalgewinnen und Kapitalverlusten
  • Anpassung des internen Reportings, um Bewertungsänderungen sachgerecht abzubilden
  • Automatisierung der Krypto Buchhaltung durch den Einsatz spezialisierter Softwarelösungen oder entsprechender Module

Sind Krypto Bestände von wesentlicher Bedeutung, kann eine gesonderte Ausweisung im Jahresabschluss erforderlich sein, um die Transparenz der Rechnungslegung zu gewährleisten. Die zugrunde gelegten Bewertungsansätze sowie allfällige Wertschwankungsreserven sind, sofern relevant, im Anhang offenzulegen.

Unternehmensgewinnsteuer

Für steuerpflichtige Unternehmen unterliegen sämtliche Gewinne aus Kryptowährungen, die als Geschäftsvermögen gehalten werden, der schweizerischen Unternehmensgewinnsteuer. Dies gilt auch für Kapitalgewinne.

Im Unterschied zum Privatvermögen sind Verluste und Wertberichtigungen, die auf von Unternehmen gehaltenen Kryptowährungen erfasst werden, grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Die gewählte buchhalterische Behandlung spielt daher eine entscheidende Rolle für den Zeitpunkt und die Höhe des steuerbaren Ergebnisses sowie für die damit verbundenen Cashflow Auswirkungen.

Diese enge Verknüpfung zwischen Rechnungslegung und Besteuerung, bekannt als das Massgeblichkeitsprinzip, macht eine frühzeitige und sorgfältige Planung besonders wichtig.

Kapitalsteuer

Kryptowährungen, die in der Bilanz als Vermögenswerte erfasst sind, unterliegen grundsätzlich nicht der schweizerischen Kapitalsteuer. Dennoch sind kantonale Besonderheiten sowie die gesamte Kapitalstruktur des Unternehmens im Einzelfall zu prüfen.

Stempelabgaben

Bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowährungen können eine schweizerische Umsatzabgabe auslösen. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Ausländischen Capital Token
  • Asset basierten Token, die Stimmrechte vermitteln

Das Stempelabgaben Risiko ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und hängt von den rechtlichen Eigenschaften des Tokens sowie von der Struktur der Transaktion ab.

Mehrwertsteuer

Für mehrwertsteuerliche Zwecke werden Kryptowährungen grundsätzlich ähnlich wie traditionelle Währungen behandelt. Transaktionen mit Kryptowährungen sind daher in der Regel von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Bestimmte Geschäftsmodelle und damit verbundene Dienstleistungen können jedoch eine vertiefte mehrwertsteuerliche Analyse erforderlich machen, insbesondere wenn Krypto Aktivitäten in umfassendere kommerzielle Tätigkeiten eingebunden sind.

Von Unternehmen im Rahmen von ICO oder ITO ausgegebene Token

Regulatorische Aspekte und FINMA Anforderungen

Unternehmen können im Rahmen von Finanzierungsrunden oder Projektentwicklungen eigene Token über ICOs oder ITOs ausgeben. Die von der FINMA veröffentlichten Leitlinien zeigen auf, dass die finanzmarktrechtlichen Vorschriften nicht automatisch auf jede Token Ausgabe Anwendung finden. Vielmehr richtet sich die regulatorische Behandlung nach der Art, dem Zweck sowie der Übertragbarkeit des Tokens. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen korrekt zu beurteilen.

In der Praxis gilt:

  • Asset basierte Token werden in der Regel als Wertschriften qualifiziert.
  • Utility Token können als Wertschriften gelten, sofern sie nicht ausschliesslich Zugang zu einer bereits funktionsfähigen Dienstleistung gewähren.
  • Native Token gelten grundsätzlich nicht als Wertschriften, unterliegen jedoch weiterhin den geldwäschereirechtlichen Bestimmungen.

Einkommenssteuerliche Behandlung der aufgenommenen Mittel

Die steuerliche Behandlung der im Rahmen eines ICO oder ITO aufgenommenen Mittel hängt von der Art des ausgegebenen Tokens ab.

Mittel, die durch die Ausgabe von Asset basierten Token mit Stimmrechten aufgenommen werden, gelten in der Regel als Eigenkapital und unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Zinszahlungen auf ausländische Capital Token sind dagegen typischerweise als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig.

Demgegenüber werden Mittel aus der Ausgabe von vertraglichen Asset Token sowie Utility Token grundsätzlich als steuerbares Einkommen qualifiziert. Vertragliche Zahlungen an Token Inhaber können je nach konkreter Ausgestaltung steuerlich abzugsfähig sein.

Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Die Ausgabe von Asset basierten Token mit Stimmrechten kann auf Ebene des Unternehmens eine schweizerische Kapitalsteuerpflicht auslösen. In einzelnen Kantonen besteht die Möglichkeit, die Kapitalsteuer durch Einkommenssteuer Gutschriften zu kompensieren.

Emittenten ausländischer Capital Token können verpflichtet sein, bei Zinszahlungen eine Verrechnungssteuer einzubehalten, sofern die einschlägigen Schwellenwerte erreicht werden. Asset basierte Token mit Stimmrechten können zudem Verrechnungssteuerpflichten auslösen, vergleichbar mit Dividendenausschüttungen.

Eine Emissionsabgabe kann anfallen, wenn die durch den Token vermittelten Rechte mit Aktionärsrechten vergleichbar sind. In diesen Fällen fällt für Investoren in der Regel keine Umsatzabgabe an.

Mehrwertsteuerliche Behandlung der Token Ausgabe

Die Ausgabe von Token unterliegt grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer, unabhängig von der Art des ausgegebenen Tokens. Dennoch sind die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die vertraglichen Ausgestaltungen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, um die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung sicherzustellen.

Unsere Unterstützung für Unternehmen

Wie RSM Switzerland Unternehmenskunden unterstützt

RSM Switzerland berät Unternehmen umfassend zu allen steuerlichen, buchhalterischen und regulatorischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen, einschliesslich:

  • Buchhalterische Klassifizierung und Bewertung von Krypto Vermögenswerten
  • Auswirkungen auf Unternehmensgewinnsteuer, Kapitalsteuer und Mehrwertsteuer
  • Regulatorische Fragestellungen und FINMA relevante Themen
  • Strukturierung und Besteuerung von ICO und ITO Projekten
  • Analyse von Verrechnungssteuer und Stempelabgaben
  • Reporting, Automatisierung sowie Anpassung interner Prozesse
  • Konzerninterne Restrukturierungen und grenzüberschreitende Koordination über das RSM Netzwerk

Unsere multidisziplinären Teams bieten praxisnahe und koordinierte Lösungen, die auf das jeweilige Geschäftsmodell und die Wachstumsstrategie jedes Unternehmens abgestimmt sind.

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