KURZARBEIT - COVID19

Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeit können die Unternehmen auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus reagieren (Ausgangssperre, Tätigkeitsrückgang, Schließungen...). Die Kurzarbeit kann nämlich im Falle des Rückgangs oder des Wegfalls der Tätigkeit aufgrund jeglicher Umstände außerordentlicher Art in Anspruch genommen werden (französisches Arbeitsgesetz C. trav., Art. R. 5122-1).

 

 

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