Das Urteil des Obersten Gerichtshofs, dass der Steuersatz für die Körperschaftsteuer nicht 8 %, sondern 4 % betragen sollte, wird den Staat voraussichtlich 850 Millionen Euro kosten.
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Januar 2026 entschieden, dass der Steuerzinssatz von 8 % für die Körperschaftsteuer unzulässig ist. Nach Auffassung des höchsten Gerichtshof ist dieser Satz unverhältnismäßig und diskriminierend im Vergleich zu anderen Steuerarten. Die Regelung ist daher nicht verbindlich. Zuvor war bereits das Gericht der Nordniederlande zu demselben Entscheidung gekommen.
Für viele Unternehmen sind dies gute Nachrichten. In den vergangenen Jahren wurde bei Körperschaftsteuerbescheiden regelmäßig ein Steuerzins von 8 % berechnet. Dieser lag deutlich höher als bei anderen Steuern. Nun hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass es dafür keine überzeugende Begründung gibt.
Der Gesetzgeber hatte den höheren Zinssatz unter anderem als Anreiz für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung verteidigt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs greift diese Argumentation jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat nicht erläutert, warum ausgerechnet körperschaftsteuerpflichtige Unternehmer einen stärkeren Zinssatz benötigen sollten als andere Steuerpflichtige. Auch andere Argumente – wie der Verweis auf den gesetzlichen Handelszinssatz oder die Möglichkeit, Zinsen durch frühere Zahlung zu vermeiden – überzeugen den Obersten Gerichtshof nicht.
Der Kern der Entscheidung lautet, dass Unternehmer bei der Körperschaftsteuer insoweit nicht anders behandelt werden dürfen als Steuerpflichtige anderer Steuerarten. Der höhere Zinssatz führt zu einer selektiven Mehrbelastung einer einzelnen Gruppe – und dies ist unzulässig.
Als Lösung legt der Oberste Gerichtshof fest, dass für die Körperschaftsteuer der allgemeine Steuerzinssatz von 4 % heranzuziehen ist. Dieser Zinssatz gilt für alle Steuern, ist nach Auffassung des Gerichts angemessen und gewährleistet ein faires Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Staatskasse und dem Eigentumsrecht der Unternehmer. Der Oberste Gerichtshof betont zudem, dass Steuerzinsen keine Strafe darstellen, sondern ausschließlich als Ausgleich für den Zeitablauf bei der Festsetzung der Steuerbescheide dienen.
In der vergangenen Zeit sind bereits zahlreiche Einsprüche gegen den hohen Zinssatz eingelegt worden. Diese fielen unter das Massenwiderspruchsverfahren und werden nun im Einklang mit diesem Urteil abgewickelt. Es ist weiterhin möglich, individuell Einspruch gegen Steuerzinsen einzulegen, neue Einsprüche fallen jedoch nicht mehr unter das Massenwiderspruchsverfahren. Aufgrund der klaren Linie des Obersten Gerichtshofs wird eine weitere Prozessführung in den meisten Fällen nicht erforderlich sein.
Was bedeutet das konkret? In vielen Fällen werden die Steuerbehörden die Steuerzinsen auf 4 % neu berechnen müssen. Dies kann zu einer Erstattung bereits gezahlter Zinsen führen. Wir empfehlen Unternehmern daher, die (neuen) Körperschaftsteuerbescheide sorgfältig prüfen zu lassen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang zu hohe Steuerzinsen festgesetzt wurden.
Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihr Unternehmen oder möchten Sie wissen, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung von Steuerzinsen haben? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir unterstützen Sie jederzeit gerne.